0.232.142.202
AS 2008 1741; BBl 2005 3773
Originaltext
Übereinkommen
über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
(Sprachenübereinkommen)
Abgeschlossen in London am 17. Oktober 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20051
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Juni 2006
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Mai 2008
(Stand am 19. März 2019)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in ihrer Eigenschaft als Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 5. Oktober 19732 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen),
in Bekräftigung ihres Bestrebens, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken,
gestützt auf Artikel 65 des Europäischen Patentübereinkommens,
in Anerkennung der Bedeutung des Zieles, die im Zusammenhang mit der Übersetzung europäischer Patente entstehenden Kosten zu senken,
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, dieses Ziel umfassend zu verfolgen, entschlossen, wirksam zu einer solchen Kostensenkung beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der eine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, verzichtet auf die in Artikel 65 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 20003 vorgesehenen Übersetzungserfordernisse.
(2) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der keine Amtssprache mit einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts gemein hat, verzichtet auf die in Artikel 65 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehenen Übersetzungserfordernisse, wenn das europäische Patent in der von diesem Staat vorgeschriebenen Amtssprache des Europäischen Patentamts erteilt oder in diese Sprache übersetzt und nach Massgabe des Artikels 65 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht worden ist.
(3) Die in Absatz 2 genannten Staaten behalten das Recht zu verlangen, dass eine Übersetzung der Patentansprüche in eine ihrer Amtssprachen nach Massgabe des Artikels 65 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens eingereicht wird.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es das Recht der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ein, auf ein Übersetzungserfordernis ganz zu verzichten oder grosszügigere Übersetzungserfordernisse festzulegen, als sie in den Absätzen 2 und 3 angeführt sind.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es das Recht der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ein, den Patentinhaber im Fall von Streitigkeiten über ein europäisches Patent zu verpflichten, auf eigene Kosten
- a)
- auf Antrag eines vermeintlichen Patentverletzers eine vollständige Übersetzung in eine Amtssprache des Staates vorzulegen, in dem die vermeintliche Patentverletzung stattgefunden hat,
- b)
- auf Verlangen des zuständigen Gerichts oder einer gerichtsähnlichen Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine vollständige Übersetzung in eine Amtssprache des betreffenden Staates vorzulegen.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens bis zum 30. Juni 2001 zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Dieses Übereinkommen steht nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist nach Artikel 3 Absatz 1 den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und den Staaten zum Beitritt offen, die zum Beitritt zu jenem Übereinkommen berechtigt sind. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Kein Vertragsstaat kann Vorbehalte zu diesem Übereinkommen machen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von acht Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens einschliesslich der drei Staaten, in denen 1999 die meisten europäischen Patente wirksam wurden, in Kraft.
(2) Jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des vierten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann es jederzeit kündigen, nachdem es drei Jahre in Kraft war. Die Kündigung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert. Sie wird ein Jahr nach dem Tag der Notifikation wirksam. Vor dem Wirksamwerden der Kündigung erworbene Rechte werden davon nicht berührt.
Dieses Übereinkommen gilt für europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden ist.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen
- a)
- jede Unterzeichnung,
- b)
- die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde,
- c)
- den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,
- d)
- jede Kündigung nach Artikel 8 und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 17. Oktober 2000 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | | Inkrafttreten | |
| | | | |
Albanien | 31. Mai | 2013 B | 1. September | 2013 |
Dänemark | 18. Januar | 2008 | 1. Mai | 2008 |
Deutschland | 19. Februar | 2004 | 1. Mai | 2008 |
Finnland | 25. Juli | 2011 B | 1. November | 2011 |
Frankreich | 29. Januar | 2008 | 1. Mai | 2008 |
Irland | 25. November | 2013 B | 1. März | 2014 |
Island | 31. August | 2004 B | 1. Mai | 2008 |
Kroatien | 31. Oktober | 2007 B | 1. Mai | 2008 |
Lettland | 5. April | 2005 B | 1. Mai | 2008 |
Liechtenstein | 23. November | 2006 | 1. Mai | 2008 |
Litauen | 22. Januar | 2009 B | 1. Mai | 2009 |
Luxemburg | 18. September | 2007 | 1. Mai | 2008 |
Monaco | 12. November | 2003 | 1. Mai | 2008 |
Nordmazedonien | 20. Oktober | 2011 B | 1. Februar | 2012 |
Norwegen* | 26. September | 2014 B | 1. Januar | 2015 |
Niederlande | 5. Oktober | 2006 | 1. Mai | 2008 |
Schweden | 29. April | 2008 | 1. Mai | 2008 |
Schweiz | 12. Juni | 2006 | 1. Mai | 2008 |
Slowenien | 18. September | 2002 B | 1. Mai | 2008 |
Ungarn | 28. September | 2010 B | 1. Januar | 2011 |
Vereinigtes Königreich | 15. August | 2005 | 1. Mai | 2008 |
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- *
- Vorbehalte und Erklärungen.
- Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der deutscher Regierung: www.diplo.de/vertraege eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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