Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik betreffend die Durchführung des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, das nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet wird, bedeutet, falls der Kontext nichts anderes nahe legt, der Ausdruck:
- –
- «Globalzuschuss» einen Fonds für klar festgelegte Zwecke, der Organisationen oder Institutionen Unterstützung bietet und zu einer kostenwirksamen Verwaltung vor allem bei Programmen mit vielen kleinen Projekten beiträgt;
- –
- «Verpflichtung» die Zuweisung einer bestimmten Teilsumme des Beitrags an ein Projekt, dem die Parteien zugestimmt haben;
- –
- «Beitrag» den von der Schweiz in diesem Abkommen der Slowakischen Republik gewährten, nicht rückzahlbaren finanziellen Gesamtbeitrag;
- –
- «Projektträger» jede öffentliche rechtliche Behörde, jedes öffentliche oder private Unternehmen sowie jede Organisation, die von den Parteien anerkannt und befugt ist, ein bestimmtes, im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanziertes Projekt durchzuführen;
- –
- «Durchführungsabkommen» eine Vereinbarung zwischen der NKS und/oder der zwischengeschalteten Stelle und dem Projektträger zur Durchführung des Projekts;
- –
- «Zwischengeschaltete Stelle» jede öffentliche oder private rechtliche Einheit, die unter Aufsicht der NKS handelt oder im Auftrag der NKS Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten durch Projektträger übernimmt;
- –
- «Nationale Koordinationsstelle» (NKS) die slowakische Einheit, die für die Koordination des schweizerisch-slowakischen Zusammenarbeitsprogramms verantwortlich ist;
- –
- «Projekt» ein spezifisches Projekt oder Programm oder andere damit verbundene Aktivitäten (z.B. Globalzuschüsse) im Rahmen dieses Abkommens. Ein Programm besteht aus einzelnen Projektkomponenten mit einem gemeinsamen Thema oder gemeinsamen Zielen;
- –
- «Stipendienfonds» den Fonds zur Finanzierung von Stipendien für slowakische Studierende und Forschende an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Schweiz;
- –
- «Projektabkommen» eine Vereinbarung zwischen den Parteien und gegebenenfalls weiteren Vertragsparteien zur Durchführung eines von den Parteien genehmigten Projekts;
- –
- «Projektvorbereitungsfazilität» die Fazilität zur finanziellen Unterstützung bei der Vorbereitung des definitiven Projektvorschlags;
- –
- «Fonds für technische Hilfe» den Fonds zur Finanzierung von Aufgaben, die von den slowakischen Behörden zusätzlich und ausschliesslich zur Durchführung des Beitrags wahrgenommen werden.