1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind.
2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
3. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können jederzeit Beratungen über die von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzungen, Luftfahrzeugen oder deren Betrieb verlangen. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs stattfinden.
4. Stellen die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei in einem dieser Bereiche Sicherheitsstandards, die zumindest den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhalten und handhaben, müssen die Luftfahrtbehörden der ersten Vertragspartei die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über diese Feststellungen benachrichtigen und die zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen als notwendig erachteten Schritte bekannt geben und die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei haben geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Unterlassen es die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder einer vereinbarten längeren Frist geeignete Massnahmen zu ergreifen, bildet dies einen Grund für die Anwendung von Artikel 6 dieses Abkommens.
5. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens festgelegten Pflichten wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei oder in deren Auftrag im Rahmen eines Leasing-Vertrages für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, von den ermächtigten Vertretern der anderen Vertragspartei, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, an Bord oder um das Luftfahrzeug herum bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine ungebührliche Verzögerung mit sich bringt.
6. Wenn eine solche Rampinspektion oder mehrere solche Rampinspektionen Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass:
- a.
- ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht nach den im Übereinkommen aufgestellten Mindestanforderungen betrieben wird; oder
- b.
- ein Mangel an tatsächlichem Unterhalt und am Vollzug der im Übereinkommen aufgestellten Sicherheitsanforderungen besteht;
steht es den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, mit Bezug auf Artikel 33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, unter welchen das Zeugnis oder die Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Anforderungen, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindestanforderungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind.
7. Wenn der Zutritt zu einer Rampinspektion eines Luftfahrzeuges, das von Unternehmen einer Vertragspartei oder in deren Auftrag in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatzes 5 dieses Artikels betrieben wird, von Vertretern dieses Unternehmens oder dieser Unternehmen verweigert wird, steht es den Luftfahrtbehörden dieser anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 6 dieses Artikels erwähnten Art vorhanden sind und die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen zu ziehen.
8. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei behalten sich vor, die Betriebsbewilligung der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen sofort vorübergehend auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die Luftfahrtbehörden der ersten Vertragspartei aufgrund der Ergebnisse der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, der Verweigerung des Zutritts zu einer Rampinspektion, von Beratungen oder anderweitig zum Schluss kommen, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens erforderlich sind.
9. Jede von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Absätzen 4 und 8 ergriffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, die zu dieser Massnahme geführt haben, nicht mehr bestehen.