748.131.121.8

Verordnung des UVEK
über die Flugplatzleiterin oder den Flugplatzleiter

(Flugplatzleiterverordnung)

vom 13. Februar 2008 (Stand am 1. Januar 2019)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 29c Absatz 4 und 29d Absatz 3 der Verordnung vom
23. November 19941 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a.
die Zulassung zur Flugplatzleiterin oder zum Flugplatzleiter;
b.
die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters.

2. Abschnitt: Zulassung zur Flugplatzleiterin oder zum Flugplatzleiter

Art. 2 Meldung an das BAZL

1 Der Flugplatzhalter legt seiner Meldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) über die ernannte Person bei:

a.
die vollständigen Personalien;
b.
einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und bei ausländischen Personen auf Verlangen des BAZL ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates.
Art. 3 Erteilung der Zulassung und Ausweis

1 Das BAZL erteilt die Zulassung zur Flugplatzleiterin oder zum Flugplatzleiter, wenn eine Fachexpertin oder ein Fachexperte des BAZL die persönliche und fachliche Eignung der betreffenden Person festgestellt und diese die vom BAZL vorgegebene Ausbildung erfolgreich absolviert hat.2

2 Die Zulassung erfolgt in der Form eines Ausweises.

3 Der Ausweis ist fünf Jahre gültig und gilt für einen bestimmten Flugplatz.

4 Das BAZL erneuert den Ausweis auf Gesuch der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3867).

Art. 4 Verlust des Ausweises

1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter muss den Verlust des Ausweises dem BAZL unverzüglich melden.

2 Das BAZL stellt in diesem Fall einen Ersatzausweis aus.

3. Abschnitt: Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters

Art. 5 Betriebsaufsicht, Anwesenheit und Stellvertretung

1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter organisiert die Betriebsaufsicht nach Massgabe dieser Verordnung.

2 Sie oder er muss während der Dauer des Flug­betriebes auf dem Flugplatz anwesend sein, sofern der Flugbetrieb nicht nur aus vereinzelten Starts und Landungen besteht.

3 Sie oder er kann eine oder mehrere stellvertretende Personen bezeichnen. Sie oder er kann die Ermächtigung auf einzelne Befugnisse beschränken.

Art. 6 Informationsaustausch

1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter sorgt für die Entgegennahme von Flugsicherungsmeldungen sowie für die Übermittlung von Meldungen an die Verkehrsdienste der Flugsicherung.

2 Sie oder er stellt sicher, dass die Meldungen rechtzeitig lokal verteilt werden.

3 Wird auf dem Flugplatz ein Notsignal empfangen, so klärt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ab, ob es sich um ein irrtümlich ausgelöstes Notsignal eines auf dem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuges handelt. Sie oder er informiert die gemäss dem Luftfahrthandbuch (AIP) zuständige Stelle über sämtliche empfangenen Alarme, einschliesslich der irrtümlich ausgelösten.

4 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ist verantwortlich dafür, dass die Notfrequenz abgehört wird. Sie oder er vergewissert sich darüber vor der Betriebsschliessung oder bevor sie oder er den Flugplatz verlässt.

Art. 7 Publikations- und Meldepflichten

Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter muss die luftfahrtrecht­lichen Publikations- und Meldepflichten auch dann erfüllen, wenn die Benutzung des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge gemäss dem AIP der Zustimmung durch den Flugplatzhalter (PPR, Prior Permission Required) bedarf.

Art. 8 Flugvorbereitung

Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter sorgt dafür, dass in einem geeigneten Raum die erforderlichen Mittel, Geräte und Informationen für die Flugvorbereitung betriebsbereit zur Verfügung stehen und die Besatzungen sich dort während der Öffnungszeiten des Flugplatzes auf den Flug vorbereiten können.

Art. 93 Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt

1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter meldet Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 17. Dezember 20144 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen unverzüglich der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle nach den im AIP veröffentlichten Anordnungen.

2 Sie oder er meldet den zuständigen Stellen, wenn ein Luftfahrzeug überfällig ist oder wenn angenommen werden muss, dass ein Luftfahrzeug verunfallt ist.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3867).

4 SR 742.161

Art. 11 Treibstoffanlagen

1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ist für den Betrieb und die Kontrolle der Treibstoffanlagen auf dem Flugplatz verantwortlich.

2 Sie oder er berücksichtigt die entsprechenden Vorgaben des BAZL betreffend Bau und Unterhalt von Treibstoffanlagen sowie zur Betankung der Luftfahrzeuge.

Art. 12 Statistik

Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter veranlasst, organisiert und überwacht die Erhebung und Übermittlung der statistischen Unterlagen nach den Richtlinien des BAZL.

Art. 136

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3867).

Art. 14 Journal auf Flugfeldern

1 Ist das Flugfeld während der Betriebszeit nicht bedient, so legt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ein Journal auf.

2 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter sorgt dafür, dass die Kommandanten von Luftfahrzeugen die zur Erhebung der statistischen Daten erforderlichen Angaben im Journal ein­tragen.

3a. Abschnitt:7 Strafbestimmung

7 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

Art. 14a8

Wer als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 2 ver­letzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19489 bestraft.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3867).

9 SR 748.0

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15

Diese Verordnung tritt am 15. März 2008 in Kraft.