Formen
3.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von technischer und finanzieller Zusammenarbeit sowie in Form von Katastrophenhilfe und humanitärer Hilfe erfolgen.
3.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erbracht werden.
Technische Zusammenarbeit
3.3 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Wissenstransfer, sei dies durch Ausbildung, Beratung oder andere Dienstleistungen sowie durch die Bereitstellung der für die erfolgreiche Durchführung der Projekte erforderlichen Ausrüstung und des nötigen Materials.
3.4 Die Projekte der technischen Zusammenarbeit, die in Albanien durchgeführt werden, sollen zur Lösung ausgewählter Probleme im Zusammenhang mit den politischen, sozialen und wirtschaftlichen Transformationsprozessen beitragen. Besonderes Gewicht erhalten folgende Bereiche:
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- Beitrag zur Stärkung demokratischer Grundsätze; besondere Aufmerksamkeit kommt der Verbesserung der Dienstleistungen und einer stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft zugute.
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- Unterstützung an die Entwicklung eines florierenden Privatsektors.
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- Beitrag zur Schaffung nachhaltiger Infrastrukturen sowie qualitativ und quantitativ guter Sozialleistungen.
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- Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Austauschs.
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- Handels- und Investitionsförderung.
Finanzielle Zusammenarbeit
3.5 Die finanzielle Zusammenarbeit wird dem Ministerrat auf einer nicht rückzahlbaren Basis bereitgestellt; sie dient der Finanzierung von Schweizer Produkten, Ausrüstungen und Gütern für Schwerpunktprojekte sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen und den Wissenstransfer, die für die erfolgreiche Durchführung der Projekte erforderlich sind.
3.6 Die finanzielle Zusammenarbeit wird für Schwerpunktprojekte im Bereich Infrastruktur und Sanierung, die aus wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbarer sind, gewährt. Bevorzugt werden Projekte im Energie- und Wassersektor.
3.7 Für jedes Projekt der finanziellen Zusammenarbeit vereinbaren die beiden Regierungen gemeinsam die Bedingungen für die Rückzahlungen in lokaler Währung, welche von den Endverbrauchern in einen Gegenwertsfonds überwiesen werden. Je nach Projekt und Zahlungsfähigkeit der Endverbraucher können die beiden Regierungen auf eine Rückzahlung verzichten.
Humanitäre Hilfe
3.8 Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Einsätze der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe werden je nach Fall gewährt und richten sich nach den international anerkannten dringlichen Bedürfnissen der Bevölkerung, die von einer Naturkatastrophe oder einer durch Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.