0.974.212.3

 AS 2008 541

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat der Republik Albanien betreffend technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 11. Mai 2007

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Oktober 2007

(Stand am 8. Oktober 2007)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Ministerrat der Republik Albanien

(im Folgenden die beiden Regierungen genannt),

Bezug nehmend auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den zwei Ländern;

vom Wunsch geleitet, diese Freundschaftsbande enger zu knüpfen und eine fruchtbare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern auf­zubauen;

in Anerkennung der Tatsache, dass der Aufbau dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu einer Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und zur Förderung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Albanien beitragen wird;

im Bewusstsein, dass sich der Ministerrat von Albanien verpflichtet hat, die Reformen mit dem Ziel der Einführung einer freien Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen fortzusetzen;

in Beteuerung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich einer pluralistischen Demokratie, die auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und der Anerkennung der Menschenrechte beruht

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

Die Anerkennung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Schlussakte von Helsinki, der Charta von Paris für ein neues Europa und der Europäischen Menschenrechtskonvention2 verankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Aussenpolitik der beiden Regierungen und stellt einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens dar, der mit den Zielen desselben gleichzusetzen ist.

Art. 2 Ziele

2.1  Die beiden Regierungen unterstützen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit in Albanien. Mit diesen Projekten sollen die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in Albanien unterstützt und die durch den Transformationsprozess bedingten wirtschaftlichen und sozialen Kosten eingedämmt werden.

2.2  Das Abkommen soll ebenfalls ein Regelwerk und Vorgehensweisen für die Planung und Umsetzung dieser Projekte festlegen.

2.3  Das Abkommen soll zudem Einsätze der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe der Schweiz in Albanien ermöglichen, wenn der Ministerrat Albaniens darum ersucht.

Art. 3 Formen der Zusammenarbeit

Formen

3.1  Die Zusammenarbeit kann in Form von technischer und finanzieller Zusammenarbeit sowie in Form von Katastrophenhilfe und humanitärer Hilfe erfolgen.

3.2  Die Zusammenarbeit kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erbracht werden.

Technische Zusammenarbeit

3.3  Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Wissenstransfer, sei dies durch Ausbildung, Beratung oder andere Dienstleistungen sowie durch die Bereitstellung der für die erfolgreiche Durchführung der Projekte erforderlichen Ausrüstung und des nötigen Materials.

3.4  Die Projekte der technischen Zusammenarbeit, die in Albanien durchgeführt werden, sollen zur Lösung ausgewählter Probleme im Zusammenhang mit den poli­tischen, sozialen und wirtschaftlichen Transformationsprozessen beitragen. Besonderes Gewicht erhalten folgende Bereiche:

Beitrag zur Stärkung demokratischer Grundsätze; besondere Aufmerksamkeit kommt der Verbesserung der Dienstleistungen und einer stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft zugute.
Unterstützung an die Entwicklung eines florierenden Privatsektors.
Beitrag zur Schaffung nachhaltiger Infrastrukturen sowie qualitativ und quantitativ guter Sozialleistungen.
Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Austauschs.
Handels- und Investitionsförderung.

Finanzielle Zusammenarbeit

3.5  Die finanzielle Zusammenarbeit wird dem Ministerrat auf einer nicht rückzahlbaren Basis bereitgestellt; sie dient der Finanzierung von Schweizer Produkten, Ausrüstungen und Gütern für Schwerpunktprojekte sowie für damit zusammenhängende Dienstleistungen und den Wissenstransfer, die für die erfolgreiche Durchführung der Projekte erforderlich sind.

3.6  Die finanzielle Zusammenarbeit wird für Schwerpunktprojekte im Bereich Infrastruktur und Sanierung, die aus wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbarer sind, gewährt. Bevorzugt werden Projekte im Energie- und Wassersektor.

3.7  Für jedes Projekt der finanziellen Zusammenarbeit vereinbaren die beiden Re­gierungen gemeinsam die Bedingungen für die Rückzahlungen in lokaler Währung, welche von den Endverbrauchern in einen Gegenwertsfonds überwiesen werden. Je nach Projekt und Zahlungsfähigkeit der Endverbraucher können die beiden Regierungen auf eine Rückzahlung verzichten.

Humanitäre Hilfe

3.8  Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Einsätze der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe werden je nach Fall gewährt und richten sich nach den international anerkannten dringlichen Bedürfnissen der Bevölkerung, die von einer Natur­katastrophe oder einer durch Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist.

Art. 4 Verpflichtungen

4.1  Um die Durchführung aller im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekte zu ermöglichen, erfüllt der Ministerrat der Republik Albanien folgende Verpflichtungen:

a)
Er befreit die von der Schweiz in Form von Geschenken bereitgestellten Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien sowie Ausrüstungen, die vor­übergehend eingeführt werden für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte, von Abgaben, Zollgebühren, Steuern und anderen Gebühren.
b)
Er erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr von Ausrüstungen, die für die Projektdurchführung notwendig sind.
c)
Er gewährt den ausländischen Experten, die in Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sind und ihren Familien, kostenlos die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen sowie eine Befreiung von Steuern, von allen anderen Abgaben und Zollgebühren auf die vorübergehende Ein- und Wiederausfuhr ihrer persönlichen Güter.
d)
Er gewährt dem schweizerischen Kooperationsbüro und seinen Vertretern, insofern diese nicht Staatsangehörige der Republik Albanien sind, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 19613 gewährten Privilegien und Immunitäten.

4.2  Für Zahlungen in die Gegenwertfonds, die in lokaler Währung (LEK) geführt werden, eröffnet das Finanzministerium Albaniens spezielle Konten gemäss albanischer Gesetzgebung. Über die Verwendung der Mittel dieser Fonds entscheiden die beiden Regierungen gemeinsam. Die zwei Regierungen legen effiziente Strukturen für die Verwendung und Verwaltung der Gegenwertfonds fest.

Art. 5 Antikorruptionsklausel

Die zwei Regierungen sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, die eine gute Amtsführung der Behörden erschwert, eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen transpa­renten und offenen Wettbewerb, der auf Qualität und Preis beruht, gefährdet. Darum er­klären sie ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzu­kämpfen, und insbesondere erklären sie, dass sie nicht irgend jemandem direkt oder indi­rekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, haben oder werden zukom­men lassen. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die Annullierung des vorliegenden Ab­kommens sowie der daraus hervorgegangenen Errungenschaften und Bei­träge, oder das Ergreifen anderer korrigierender, gesetzlich vorgesehener Massnahmen zu recht­fertigen.

Art. 6 Geltungsbereich

6.1  Die Bestimmungen dieses Abkommens werden angewandt:

a)
für Projekte, die von beiden Regierungen gemeinsam vereinbart wurden;
b)
für Projekte, die von Körperschaften oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts des einen der beiden Länder durchgeführt werden, für welche die beiden Regierungen oder ihre bevollmächtigten Vertreter die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 mutatis mutandis vereinbart haben;
c)
für nationale Aktivitäten, die sich aus regionalen Projekten der Entwicklungszusammenarbeit ergeben, die von der schweizerischen Regierung mitfinanziert werden, oder aus Projekten von multilateralen Institutionen, welche die schweizerische Regierung mitfinanziert, vorausgesetzt es besteht ein ausdrücklicher Hinweis auf dieses Abkommen.

6.2  Das vorliegende Abkommen gilt auch für Projekte, die bereits vor dessen Inkrafttreten in der Durchführungsphase oder in Vorbereitung waren.

6.3  Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Aktionen der humanitären Hilfe und Einsätze der Katastrophenhilfe der Schweiz in Albanien; diese werden in Situationen grossen menschlichen Leids gewährt.

Art. 7 Zuständige Behörden, Verfahren und Koordination

7.1  Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zuständigen schweizerischen Behörden sind:

1)
die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz; und
2)
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements der Schweiz.

Beide Institutionen – die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – werden in Albanien durch das schweizerische Kooperationsbüro mit Sitz in der Schweizer Botschaft in Tirana vertreten.

7.2  Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zuständigen albanischen Behörden sind:

1)
das Departement für Strategien und Geberkoordination (DSDC) des Ministerrates; und
2)
das Finanzministerium.

Auf albanischer Seite wird die Gesamtkoordination für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens durch das Departement für Strategien und Geberkoordination (DSDC) des Ministerrates sichergestellt.

7.3  Gesuche des Ministerrates für eine Zusammenarbeit werden vom schweizerischen Kooperationsbüro in Tirana an die zuständigen Stellen in der Schweiz weitergeleitet. Das Büro stellt ebenfalls die Verbindung zwischen den albanischen und den schweizerischen Behörden her in Bezug auf Projektumsetzung und -Monitoring.

7.4  Die schweizerische Katastrophenhilfe und die humanitäre Hilfe werden von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen De­partements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz bereitgestellt.

7.5  Auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens wird jedes Projekt Gegen­stand eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, dieses definiert die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners.

7.6  Zur Vermeidung von Wiederholungen und Überschneidungen mit Projekten, die von anderen Gebern durchgeführt werden und zur Sicherstellung der grösstmög­lichen Wirkung der Projekte werden die zwei Regierungen alle Mittel und Infor­mationen bereitstellen, die für eine wirksame Koordination der internationalen Zusammenarbeit erforderlich sind.

7.7  Die beiden Regierungen verpflichten sich zur gegenseitigen umfassenden Information über die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte. Sie tauschen Meinungen aus und treffen sich regelmässig gemäss gemeinsamer Vereinbarung mit dem Ziel, die Programme der technischen und finanziellen Zusammen­arbeit zu diskutieren und zu evaluieren und angemessene Verbesserungsmassnahmen einzuleiten. Bei dieser Gelegenheit können die beiden Regierungen in den oben erwähnten Bereichen und/oder Verfahren der Zusammenarbeit Änderungen einbringen, die sich aus der Evaluation ergeben.

Art. 8 Änderungen des Abkommens und Beilegung von Streitigkeiten

8.1  Die beiden Regierungen vereinbaren, dass Streitigkeiten, die aus dem vorliegenden Abkommen erwachsen, auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

8.2  Das vorliegende Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis der beiden Regierungen geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen sollen in einem separaten Protokoll festgehalten werden und gemäss dem unter Artikel 9 «Schlussbestimmungen» festgelegten Vorgehen in Kraft treten.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich beide Regierungen darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen nationalen verfassungsmässigen Bedingungen erfüllt sind.

Das Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Im Fall einer Kündigung des vorliegenden Abkommens haben die darin enthaltenen Bestimmungen weiterhin für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.

Ausgefertigt in drei Originalen in Tirana, am 11. Mai 2007, in englischer, französischer und albanischer Sprache, wobei alle drei Versionen in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle gegensätzlicher Auslegung zwischen der englischen, französischen und albanischen Fassung gelangt die englische Version zur Anwendung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Erich Pircher

Für den
Ministerrat der Republik Albanien:

Ridvan Bode