Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Europäische Gemeinschaft,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union am 18. Februar 20032 die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachstehend «Dublin-Verordnung» genannt), angenommen hat, die das am 15. Juni 19903 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (nachstehend «Dubliner Übereinkommen» genannt) abgelöst hat, und dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 2. September 20034 die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachstehend «Verordnung mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen» genannt), angenommen hat,
in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union am 11. Dezember 20005 die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend «Eurodac-Verordnung» genannt) angenommen hat, damit die gemäss dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Vertragspartei leichter bestimmt werden kann, und dass er am 28. Februar 20026 die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend «Verordnung mit den Eurodac-Durchführungsbestimmungen» genannt) angenommen hat,
in der Erwägung, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19957 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (nachstehend «Datenschutz-Richtlinie» genannt) bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Abkommens von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden,
eingedenk der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in der Erwägung, dass die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an dem durch die Dublin- und Eurodac-Verordnungen gebildeten gemeinschaftlichen Besitzstand (nachstehend «Dublin/Eurodac-Besitzstand» genannt) es ermöglicht, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verstärken,
in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags8 auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens geschlossen hat,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft auf gleichwertiger Ebene wie Island und Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands zu assoziieren,
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen werden sollte, das gleichartige Rechte und Pflichten begründet wie das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie Island und Norwegen andererseits,
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, praktischen Anwendung und künftigen Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands organisiert werden muss,
in der Erwägung, dass ein Ausschuss nach dem institutionellen Muster der Assoziierung Islands und Norwegens eingesetzt werden muss, um die Schweizerische Eidgenossenschaft bei den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu assoziieren und ihr die Teilnahme daran zu ermöglichen,
in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit in den von der Dublin- und der Eurodac‑Verordnung erfassten Bereichen auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19509 gewährleistet sind, beruht,
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind, dass es der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Dänemark jedoch ermöglicht werden sollte, die materiellen Bestimmungen dieses Abkommens in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden,
in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Dublin/Eurodac-Besitzstands verlangt, dass dieses Abkommen und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands assoziierten Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,
eingedenk der Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands,
in Anbetracht der Verknüpfung, die zwischen dem Schengen-Besitzstand und dem Dublin/Eurodac-Besitzstand besteht,
in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Dublin/Eurodac-Besitzstand und der Schengen-Besitzstand gleichzeitig in Kraft gesetzt werden müssen,
sind wie folgt übereingekommen: