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Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung der
bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU
über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. September 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 20042,

beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a.
das Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b.
das Abkommen vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
c.
das Übereinkommen vom 17. Dezember 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
d.
das Abkommen vom 26. Oktober 20046 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

2 Bund und Kantone regeln im Rahmen der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19997 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes die Beteiligung der Kantone an der Umsetzung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands vor Inkrafttreten dieser Abkommen in einer Vereinbarung.

3 Das Grenzwachtkorps erfüllt Sicherheitsaufgaben in Zusammenarbeit mit der Polizei der Kantone und des Bundes. Die kantonale Polizeihoheit bleibt dabei gewahrt. Das Grenzwachtkorps behält mindestens den Bestand vom 31. Dezember 2003.

3bis Die von der Schweiz an die Agentur für die Europäische Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten personellen Ressourcen dürfen nicht zu Lasten des nationalen Grenzschutzes gehen.8

4 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Abkommen zu ratifizieren.

3 SR 0.362.31

4 SR 0.142.392.68

5 SR 0.362.32

6 SR 0.362.1

7 SR 138.1

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105).

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, in Ergänzung zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen folgende Abkommen abzuschliessen:

a.
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen diesen beiden Staaten hinsichtlich der Schengener Zusammenarbeit;
b.
das Protokoll zum Dublin-Assoziierungsabkommen über die Teilnahme des Königreichs Dänemark an diesem Abkommen.
Art. 3

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

9

9 Die Änderungen können unter AS 2008 447 konsultiert werden.

Art. 4

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Bundes­gesetze.

Datum des Inkrafttretens:
Art. 3 Ziff. 7 und 8: 1. März 200810
Art. 3 Ziff. 4 (Art. 355c–355e): 1. Juni 200811
Übrige Bestimmungen: 12. Dezember 200812

10 BRB vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 479)

11 V vom 7. Mai 2008 (AS 2008 2227)

12 V vom 26. November 2008 (AS 2008 5405)