Art. 1
1 Es werden genehmigt:
- a.
- das Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
- b.
- das Abkommen vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;
- c.
- das Übereinkommen vom 17. Dezember 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
- d.
- das Abkommen vom 26. Oktober 20046 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.
2 Bund und Kantone regeln im Rahmen der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19997 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes die Beteiligung der Kantone an der Umsetzung und Weiterentwicklung des Schengen- und Dublin-Besitzstands vor Inkrafttreten dieser Abkommen in einer Vereinbarung.
3 Das Grenzwachtkorps erfüllt Sicherheitsaufgaben in Zusammenarbeit mit der Polizei der Kantone und des Bundes. Die kantonale Polizeihoheit bleibt dabei gewahrt. Das Grenzwachtkorps behält mindestens den Bestand vom 31. Dezember 2003.
3bis Die von der Schweiz an die Agentur für die Europäische Grenz- und Küstenwache zur Verfügung gestellten personellen Ressourcen dürfen nicht zu Lasten des nationalen Grenzschutzes gehen.8
4 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Abkommen zu ratifizieren.
8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 1. Okt. 2021 betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 462; BBl 2020 7105).