Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. In diesem Abkommen bedeuten die folgenden Ausdrücke:
- (a)
- «Vertragsstaaten» die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung Australiens;
- (b)
- «Gebiet»
- (i)
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz,
- (ii)
- in Bezug auf Australien, Australien im Sinne der australischen Rechtsvorschriften;
- (c)
- «Staatsangehöriger»
- (i)
- in Bezug auf die Schweiz eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- (ii)
- in Bezug auf Australien eine Person mit australischer Staatsangehörigkeit;
- (d)
- «Rechtsvorschriften»
- (i)
- in Bezug auf die Schweiz die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Gesetze;
- (ii)
- in Bezug auf Australien die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (i) aufgeführten Gesetze ausser für die Anwendung von Teil II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Teil II berühren); in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ii) aufgeführten Gesetze;
- (e)
- «zuständige Behörde»
- (i)
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- (ii)
- in Bezug auf Australien der Staatssekretär des Ministeriums, das für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (i) bezeichneten Rechtsvorschriften verantwortlich ist, ausser für die Anwendung von Teil II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Teil II berühren); in diesem Fall ist der «Commissioner of Taxation» oder ein bevollmächtigter Vertreter des «Commissioner» zuständige Behörde;
- (f)
- «zuständiger Träger»
- (i)
- in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung oder Stelle, der die Durchführung der jeweils anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften obliegt,
- (ii)
- in Bezug auf Australien die Einrichtung oder Zweigstelle, der die Durchführung der jeweils anwendbaren australischen Rechtsvorschriften obliegt;
- (g)
- «australische Wohnzeit während des Erwerbslebens» in Bezug auf eine Person eine Zeit, die als solche in den australischen Rechtsvorschriften bestimmt ist, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 18 als Zeit gilt, während den die betreffende Person eine Einwohnerin oder ein Einwohner Australiens war;
- (h)
- «Versicherungszeiten» in Bezug auf die Schweiz die Beitragszeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- (i)
- «Leistung» in Bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Rente oder Beihilfe einschliesslich aller Zusatzleistungen, Erhöhungen oder Zuschläge, die zusätzlich zu dieser Leistung, Rente oder Beihilfe ausbezahlt werden; in Bezug auf Australien jedoch unter Ausschluss von Leistungen, Zahlungen oder Leistungsansprüchen nach dem Gesetz über die «Superannuation guarantee»;
- (j)
- «wohnen» in Bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
- (k)
- «Wohnsitz» in Bezug auf die Schweiz und im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- (l)
- «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19513 und des Protokolls vom 31. Januar 19674 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- (m)
- «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- (n)
- «Familienangehörige und Hinterlassene» in Bezug auf die Schweiz Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- (o)
- «verwitwete Person» in Bezug auf Australien eine Person, die infolge des Todes ihres rechtmässigen Ehemannes oder ihrer rechtmässigen Ehefrau nicht mehr Teil eines Paares ist, mit Ausnahme von Personen, die einen Partner oder eine Partnerin haben.
2. Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Bedeutung ergibt, haben andere Ausdrücke in diesem Abkommen die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.