Erfordern es die Abmessungen der Verpackung, so können die kombinierten Warnhinweise gemäss folgenden Regeln abgeändert werden.
2.1 Beim ergänzenden Warnhinweis können, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten, die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch geändert werden.
2.2 Bei der Abbildung in Form eines weissen Texts können, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten, die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch geändert werden. Das Verhältnis zwischen der Fläche der Abbildung in Form eines weissen Texts und der Fläche des ergänzenden Warnhinweises muss gewahrt bleiben.
2.3 Bei der Fotografie oder der anderen Abbildung erfolgt die grafische Gestaltung durch:
- a.
- massstabsgetreue Grössenänderung der Fotografie oder der anderen Abbildung; und
- b.
- Änderung in der Anordnung der Fotografie oder anderen Abbildung und des ergänzenden Warnhinweises, wobei gilt:
- 1.
- Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten Warnhinweises weniger als 0.8, so kann der ergänzende Warnhinweis, der sich im kombinierten Warnhinweis nach Anhang 1 unter der Fotografie oder anderen Abbildung befindet, auf die rechte Seite der Fotografie oder anderen Abbildung verschoben werden.
- 2.
- Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten Warnhinweises mehr als 1.2, so kann der ergänzende Warnhinweis, der sich im kombinierten Warnhinweis nach Anhang 1 neben der Fotografie oder anderen Abbildung befindet, unter die Fotografie oder andere Abbildung verschoben werden.
2.4 Beim Rauchstopphinweis können, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten, die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch (1, 2 oder 4 Zeilen) geändert werden. Die Abbildung der geknickten Zigarette kann durch massstabsgetreue Grössenänderung angepasst werden.