2.1 Die Parteien führen Projekte, Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten (nachfolgend als «Projekte» bezeichnet) im Rahmen dieses Abkommens durch.
2.2 Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «externe Durchführungsorgane» sämtliche von den Parteien anerkannten Organe, Organisationen, Firmen und Behörden, die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Durchführung von im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekten beauftragt werden.
2.3 «DEZA» steht für die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
2.4 Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «DEZA-Büro» das Schweizer Koordinationsbüro der Schweizer Botschaft – Konsularabteilung. Das DEZA-Büro wird in der schweizerischen Konsularabteilung in Ulaanbaatar eingerichtet.
2.5 Das Schweizer Koordinationsbüro der Schweizer Botschaft – Konsularabteilung in Ulaanbaatar ist Teil der Schweizer Botschaft in Peking.
2.6 Ausländische Experten und Berater (nachfolgend als «Personal» bezeichnet) mit kurz- oder langfristigen Einsätzen werden von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den externen Durchführungsorganen mit der Durchführung der Projekte betraut.
2.7 Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «Vertreter des DEZA-Büros» Angestellte des Schweizer Koordinationsbüros bei der Schweizer Botschaft – Konsularabteilung, sofern sie nicht mongolische Staatsangehörige sind.
2.8 Der Ausdruck «Angehörige» bezeichnet den oder die mit dem Personal oder Vertretenden des Schweizer Koordinationsbüros im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Ehegattin sowie Kinder unter 18 Jahren, für deren Lebensunterhalt das Personal oder die Vertretenden gemäss mongolischer Gesetzgebung aufkommen.
2.9 Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Waren, Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den externen Durchführungsorganen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, sowie alle anderen Güter, die im Rahmen der spezifischen Projektabkommen an die Mongolei geliefert werden.