1 Die Beratungen, Protokolle und Arbeitspapiere der ElCom sowie ihrer Ausschüsse sind vertraulich.
2 Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Fachsekretariates sowie beigezogene Fachleute sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit im Dienst der ElCom zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.14
3 Sie dürfen vertrauliche Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit im Dienst der ElCom erlangen, nur in diesem Zusammenhang verwenden.
4 Die ElCom und das Fachsekretariat dürfen dem Generalsekretariat des UVEK, dem Bundesamt für Energie, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, den zuständigen kantonalen Behörden, der Preisüberwachung, der Wettbewerbskommission und der Finanzmarktaufsicht diejenigen Daten weitergeben, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.15
5 Die Veröffentlichungen der ElCom dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.