725.111.31 (Stand am 1. Januar 2008)

725.111.31

Verordnung des UVEK
über den Landerwerb bei der Fertigstellung
des beschlossenen Nationalstrassennetzes

vom 4. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 33 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 (NSV)
und Artikel 6 der Verordnung vom 7. November 20072 über die Verwendung
der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV),

verordnet:

1. Abschnitt: Berechnung des Bundesanteils an den Landerwerbskosten

Art. 1 Freihändiger Erwerb

1 Bei freihändig erworbenen Grundstücken werden für die Berechnung des Bun­des­anteils berücksichtigt:

a.
der nach Artikel 20 NSV vereinbarte Kaufpreis;
b.
Entschädigungen, wie sie bei sinngemässer Anwendung des eidgenössischen Enteignungsrechtes ebenfalls geschuldet wären, wie Entschädigungen für Inkonvenienzen;
c.
Verhandlungs-, Schätzungs-, Vermessungs- und Vermarchungskosten sowie Kosten der Beurkundung und der grundbuchlichen Behandlung des Ver­äusse­rungsgeschäftes (Art. 27 NSV);
d.
vertraglich vereinbarte Zinsen, Zinszahlungen aus vorzeitiger Besitzein­wei­sung sowie aus Kaufpreisrestanzen für die Zeit zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Vermessung und Vermarchung des Grundstückes.

2 Für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt werden Verzugszinszahlungen an den Veräusserer wegen nicht fristgerechter Auszah­lung der Entschädigung.

Art. 2 Landumlegungsverfahren

Die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten des Landerwerbs im Landumlegungsverfah­ren richtet sich nach Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 8. März 19603 über die Nationalstrassen (NSG).

Art. 3 Enteignungsverfahren

Bei der Berechnung des Bundesanteils an den Erwerbskosten enteigneter Grund­stücke gelten die Entschädigungen, die durch die Schätzungskommission oder das Bundes­gericht zugesprochen oder durch Vergleich verabredet wurden, als Land­erwerbskosten.

Art. 4 Widmung kantonaler Grundstücke

1 Widmet der Kanton dem Nationalstrassenbau Grundstücke, die nicht unmittelbar einem bestimmten öffentlichen Zweck, sondern als Kapitalanlage dienen (Finanzvermögen), so ist der Bundesanteil im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu berechnen.

2 Widmet der Kanton dem Nationalstrassenbau Grundstücke, die unmittelbar einem öffentlichen Zweck dienen (Verwaltungsvermögen), so ist der Bundesanteil im Einvernehmen mit dem ASTRA wie folgt zu berechnen:

a.
Die Inanspruchnahme von Strassen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, wird nicht entschädigt; vorbehalten bleiben die Kosten von Ersatz­strassen (Art. 45 NSG4).
b.
Allmenden, Grünflächen und Ödland werden in der Regel nach dem bisheri­gen Ertrag sowie den künftigen Nutzungsmöglichkeiten entschädigt, die sich nach dem ordentlichen Lauf der Dinge ohne Nationalstrassenbau ergeben hät­ten. Die grundbuchlich belegten Landpreise der Umgebung sind nicht mass­ge­bend. Besonderheiten des Einzelfalles bleiben vorbehalten.
c.
Für überbaute Grundstücke werden der Verkehrswert des Bodens und die An­lagekosten der Gebäude angerechnet, wobei für die Bauten einerseits die Ent­wertung wegen Abnützung, veralteter Bauweise oder unzweckmässiger Anlage und anderseits der Wiederbeschaffungspreis angemessen zu berück­sichtigen sind. Artikel 1 gilt sinngemäss.
Art. 5 Kantonale Abgaben mit fiskalischem Charakter

Dem ASTRA ist der Nachweis zu erbringen, dass kantonale Abgaben mit fiskalischem Charakter nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19855 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) für die Be­rech­nung des Bundesanteils nicht berücksichtigt oder in einem späteren Zeitpunkt zurückerstat­tet werden.

2. Abschnitt: Fälligkeit des Anspruchs auf den Bundesanteil

Art. 6

Der Anspruch des Kantons auf den Bundesanteil wird im Rahmen des dem Kanton jährlich zur Verfügung stehenden Zahlungskredites des Bundes im Zeitpunkt der Handänderung oder der Inanspruchnahme kantonaler Grundstücke fällig.

3. Abschnitt: Erträge der Grundstücke

Art. 7

1 Die Kantone haben vorsorglich erworbene Grundstücke und Gebäude nach Mög­lichkeit zu marktgerechten Bedingungen zu nutzen. Pacht- und Mietverträge sind schriftlich festzulegen. Über Mobiliar, das mit Liegenschaften zusammen erworben wird, ist ein Inventar zu führen.

2 Die Nettoerträge sind dem Bund im Verhältnis seines Anteils an den Land­erwerbskosten gutzuschreiben und periodisch, mindestens aber alljährlich mit dem ASTRA abzurechnen.

4. Abschnitt: Unterhalt

Art. 8

Notwendige Unterhalts- und wertvermehrende Verbesserungsarbeiten an Grund­stücken werden für die Berechnung des Bundesanteils berücksichtigt. Übersteigen Aufwendungen für Verbesse­rungsarbeiten den Betrag von 10 000 Franken, so haben die Kantone vor Inangriff­nahme der Arbeiten die Zustimmung des ASTRA einzu­holen.

5. Abschnitt: Veräusserung von Grundstücken

Art. 9 Vor Abschluss der Bauarbeiten

Grundstücke, die für den Nationalstrassenbau erworben wurden, dürfen vor Ab­schluss der Bauarbeiten und allfälliger Landumlegungen nur veräussert werden, wenn die Landreserve ausreicht oder wenn sich das betreffende Grundstück für einen Landabtausch offensichtlich nicht mehr eignet. Die Veräusserung bedarf der Zustimmung des ASTRA.

Art. 10 Nach Abschluss der Bauarbeiten

Nach Abschluss der Bauarbeiten und allfälliger Landumlegungen können die Kantone die nicht verwendeten und nicht für eine künftige Erweiterung des Nationalstrassen­netzes erforderlichen Grundstücke veräussern oder in die kantonale Liegenschaftsrechnung überführen. Nicht veräusserte oder überführte Grundstücke gehen nach Artikel 45 NSV ins Eigentum des Bundes über.

Art. 11 Rückerstattung des Bundesanteils am Veräusserungserlös

1 Der Nettoerlös aus der Veräusserung oder der bei der Überführung in die kanto­nale Liegenschaftsrechnung im Einvernehmen mit dem ASTRA fest­gesetzte Wert ist im Zeitpunkt der Handänderung oder der Überführung dem Bund im Verhältnis seines Anteils gutzuschreiben.

2 Waren die Grundstücke dem Nationalstrassenbau vom Kanton gewidmet worden, so wird der Anrechnungswert nach denselben Grundsätzen wie bei der Widmung berechnet.

6. Abschnitt: Liegenschaftsinventar

Art. 12

1 Die Kantone führen ein Nationalstrassen-Liegenschaftsinventar, das insbesondere zu enthalten hat:

a.
Ordnungsnummer der Liegenschaft;
b.
Kurzbeschreibung (Grundbuchblatt, Halt, Gemeinde, amtlicher Wert, Asse­kuranz­nummern und -schätzungen usw.);
c.
Situationsplan;
d.
Datum des Erwerbs oder der Widmung;
e.
Preis, Entschädigungen, Anrechnungswert, mit Belegen;
f.
Mutationen aller Art mit ihren finanziellen Wirkungen;
g.
Angaben über die Nutzung und die Erträge.
2 Nach Beendigung der Landerwerbsgeschäfte übergibt der Kanton das Inventar dem ASTRA.

7. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 13 Entschädigung von Kultur- und Waldschäden

Für die Entschädigung von im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau ent­stehenden Kultur- und Waldschäden sind die jeweils geltenden Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes für die Abschätzung von Kulturschäden beziehungsweise die Richtlinien des Schweizerischen Forstvereins für die Schatzung von Waldschäden wegleitend. Über die Ansätze dieser Richtlinien hin­ausgehende Entschädigungen werden, besondere Fälle vorbehalten, für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt.

Art. 14 Taggelder und Entschädigungen für Mitglieder von Landerwerbs­kommissionen und Fachleuten

1 Für die Entschädigung der Mitglieder von Landerwerbskommissionen werden Taggelder und Vergütungen, die über die in der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19966 enthaltenen Ansätze hinausgehen, für die Berechnung des Bundes­anteils nicht berücksichtigt.

2 Für die Entschädigung von Expertinnen und Experten werden Taggelder und Vergütungen, die über die in der Verordnung vom 10. Juli 19687 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren enthaltenen Ansätze hinausgehen, für die Berechnung des Bundesanteils nicht berücksichtigt.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Anwendung auf Stadtgemeinden

Diese Verordnung gilt sinngemäss auch für Stadtgemeinden, wenn Nationalstrassen im Gebiet von Städten durch die Stadtgemeinde erstellt werden (Art. 34 NSV).