Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck:
- a.
- «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (16/09/1323), einschliesslich aller nach Artikel 94 des Übereinkommens angenommener Änderungen, soweit diese Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind und aller nach Artikel 90 angenommener Anhänge und deren Änderungen, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind.
- b.
- «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben und im Fall der Islamischen Republik Iran, die Zivilluftfahrtorganisation oder jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben.
- c.
- «Bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnet hat.
- d.
- «Beförderungsangebot» in Bezug auf ein Luftfahrzeug die von diesem Luftfahrzeug auf einer Strecke oder einem Teil davon zur Verfügung gestellte Nutzlast und «Beförderungsangebot» in Bezug auf eine «vereinbarte Linie» die auf dieser Linie zur Verfügung gestellte Kapazität, vervielfacht mit der Anzahl der Flüge, die von einem solchen Luftfahrzeug während eines vorgegebenen Zeitraumes auf einer Strecke oder einem Teil davon betrieben werden.
- e.
- «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist.
- f.
- «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist.
- g.
- «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich die Preise und Bedingungen für Agenten und andere Zusatzleistungen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.