Art. 1
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
- 1.
- «Schweiz»
- Schweizerische Eidgenossenschaft,
- «Bulgarien»
- Republik Bulgarien;
- 2.
- «Gebiet»
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- in Bezug auf Bulgarien das Gebiet der Republik Bulgarien;
- 3.
- «Staatsangehörige»
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- in Bezug auf Bulgarien Staatsangehörige der Republik Bulgarien im Sinne der Verfassung der Republik Bulgarien;
- 4.
- «Rechtsvorschriften»
- die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und die dazugehörenden Verordnungen;
- 5.
- «zuständige Behörde»
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
- in Bezug auf Bulgarien der Minister für Arbeit und Sozialpolitik;
- 6.
- «Versicherungsträger»
- in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
- in Bezug auf Bulgarien das Nationale Versicherungsinstitut;
- 7.
- «wohnen»
- sich gewöhnlich aufhalten;
- 8.
- «sich aufhalten»
- sich vorübergehend oder gewöhnlich aufhalten;
- 9.
- «Wohnsitz»
- in Bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
- 10.
- «Versicherungszeiten»
- die Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten anerkannt sind;
- 11.
- «Rente» oder «Geldleistung»
- eine Rente oder Geldleistung einschliesslich aller Zuschläge und Erhöhungen, die zusammen mit der Rente oder Geldleistung ausbezahlt werden;
- 12.
- «Familienangehörige und Hinterlassene»
- Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, Flüchtlingen und Staatenlosen ableiten;
- 13.
- «Flüchtlinge»
- Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtstellung der Flüchtlinge;
- 14.
- «Staatenlose»
- staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 19544.
(2) In diesem Artikel nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.