0.831.109.214.1 (Stand am 1. Dezember 2007)

0.831.109.214.1

 AS 2007 6969; BBl 2007 153

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 15. März 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 20071

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 4. Oktober 2007
In Kraft getreten am 1. Dezember 2007

(Stand am 1. Dezember 2007)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Bulgarien,

vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und

haben Folgendes vereinbart:

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

(1)  Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:

1.
«Schweiz»
Schweizerische Eidgenossenschaft,
«Bulgarien»
Republik Bulgarien;
2.
«Gebiet»
in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in Bezug auf Bulgarien das Gebiet der Republik Bulgarien;
3.
«Staatsangehörige»
in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
in Bezug auf Bulgarien Staatsangehörige der Republik Bulgarien im Sinne der Verfassung der Republik Bulgarien;
4.
«Rechtsvorschriften»
die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und die dazugehörenden Verordnungen;
5.
«zuständige Behörde»
in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
in Bezug auf Bulgarien der Minister für Arbeit und Sozialpolitik;
6.
«Versicherungsträger»
in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
in Bezug auf Bulgarien das Nationale Versicherungsinstitut;
7.
«wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten;
8.
«sich aufhalten»
sich vorübergehend oder gewöhnlich aufhalten;
9.
«Wohnsitz»
in Bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
10.
«Versicherungszeiten»
die Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten anerkannt sind;
11.
«Rente» oder «Geldleistung»
eine Rente oder Geldleistung einschliesslich aller Zuschläge und Erhöhungen, die zusammen mit der Rente oder Geldleistung ausbezahlt werden;
12.
«Familienangehörige und Hinterlassene»
Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, Flüchtlingen und Staatenlosen ableiten;
13.
«Flüchtlinge»
Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtstellung der Flüchtlinge;
14.
«Staatenlose»
staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 19544.

(2)  In diesem Artikel nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

(1)  Das vorliegende Abkommen bezieht sich:

1.
in der Schweiz:
1.1
auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
1.2
auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
1.3
auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung,
1.4
auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft,
2.
in Bulgarien:
2.1
auf das Gesetz über die Sozialversicherung in Bezug auf die Entschä­digungen, Beihilfen und Renten, die durch die staatliche Versicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Mutterschaft, Alter und Tod zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der einmaligen Zuwendungen bei Tod,
2.2
auf das Gesetz über die Familienhilfe für Kinder.

(2)  Unter Vorbehalt von Absatz 3 bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(3)  Dieses Abkommen bezieht sich auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf zusätzliche Personenkategorien ausdehnen nur, wenn beide Vertragsstaaten damit einverstanden sind.

Art. 3

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es:

1.
für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
2.
bei Wohnort im Gebiet eines Vertragsstaates für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
3.
in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1–3, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10–13 sowie die Titel IV und V auch für andere als in den Ziffern 1 und 2 genannte Personen.
Art. 4

(1)  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht in Bezug:

1.
auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
2.
auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung5 bezeichneten Organisation tätig sind;
3.
auf die Gewährung von Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen in der Landwirtschaft bei Wohnort des Ehegatten bzw. der Kinder ausserhalb der Schweiz.
Art. 5

(1)  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens werden Renten und andere Geldleistungen, die gemäss den in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 Nummern 1.1 und 1.2 sowie Ziffer 2 Nummer 2.1 aufgeführten Rechtsvorschriften beansprucht werden können, den in Artikel 3 Ziffer 1 genannten Personen gewährt, solange diese im Gebiet eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates wohnen. Bei Wohnort im Gebiet eines Vertragsstaates gilt der erste Satz sinngemäss für die in Artikel 3 Ziffer 2 genannten Personen.

(2)  Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie ausserordentliche Renten und Hilf­losenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 9 gewährt.

(3)  Renten aus nicht geleisteter Arbeit, die gemäss der bulgarischen Gesetzgebung bewilligt wurden, werden mit Ausnahme der Sozialrenten für Alter im Gebiet der Schweiz ausbezahlt, wenn die berechtigte Person dort wohnt.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften


Art. 6

Unter Vorbehalt der Artikel 7–10 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 7

(1)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Sollte die Entsendungsdauer diese Frist überschreiten, kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende wei­tere Zeitdauer aufrechterhalten bleiben.

(2)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie ausschliesslich dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch ihren Wohnort im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

(3)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die ins Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.

(4)  Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, und die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sind nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates versichert.

Art. 8

(1)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ins Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für:

1.
Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
2.
Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines oder einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.

(4)  Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Verpflichtungen erfüllen, welche die Rechtsvorschriften dieses Vertrags­staates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dieselbe Pflicht gilt auch für die in Absatz 1 oder 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.

(5)  Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Art. 9

(1)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach den Rechtsvorschriften dieses Dritt­staates noch nach denjenigen ihres Heimatstaates versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates versichert, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben.

(2)  Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.

Art. 10

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 Absätze 1–3 vereinbaren.

Art. 11

(1)  Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 Absätze 1–3 oder Artikel 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihre Ehegatten und Kinder, die sich mit der genannten Person zusammen im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

(2)  Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Titel III Besondere Bestimmungen


Erstes Kapitel Krankheit und Mutterschaft


Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 12

(1)  Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Bulgarien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der bulgarischen Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der bulgarischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.

(2)  Bezüglich des Taggelds im Fall von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften

Art. 13

Für die Gewährung von Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den bulgarischen Rechtsvorschriften an eine Person, die im Gebiet von Bulgarien wohnhaft und versichert ist, werden von den bulgarischen Versicherungsträgern auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

Zweites Kapitel Alter, Invalidität und Tod


Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 14

(1)  Haben bulgarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Rente gewährt. Verlassen bulgarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(2)  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die bulgarischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.

(3)  Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen und entsprechenden Zeiten mehr geltend gemacht werden.

(4)  Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.

Art. 15

(1)  Bulgarische Staatsangehörige, die bei Eintritt des Versicherungsfalles der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 16 gilt sinngemäss.

(2)  Nichterwerbstätige bulgarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3)  In der Schweiz wohnhafte bulgarische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4)  Kinder, die in Bulgarien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Bulgarien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die in Bulgarien während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

(5)  Absatz 4 ist sinngemäss auf Kinder anwendbar, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten geboren wurden; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Leistungen in einem Drittstaat jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

Art. 16

Für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten bulgarische Staatsange­hörige als versichert im Sinn dieser Rechtsvorschriften für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, ihre Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 17

(1)  Bulgarische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf ausserordentliche Hinterlassenen­rente, ausserordentliche Invalidenrente oder ausserordentliche Altersrente, welche eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, wenn die betreffende Person unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz gewohnt hat.

(2)  Bei Anwendung von Absatz 1:

1.
werden Zeiten, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, auf die Wohndauer in der Schweiz nicht angerechnet;
2.
gilt die Wohndauer als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden;
3.
stehen Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 14 Absätze 1–4 der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften

Art. 18

(1)  Sind allein aufgrund von Versicherungszeiten, die nach den bulgarischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die Voraussetzungen für den An­spruch auf Rente erfüllt, so setzt der Versicherungsträger den Rentenanspruch und die Höhe der Rente aufgrund dieser Versicherungszeiten ausschliesslich nach den bulgarischen Rechtsvorschriften fest.

(2)  Besteht allein aufgrund der nach den bulgarischen Rechtsvorschriften zurück­gelegten Versicherungszeiten kein Rentenanspruch, so berücksichtigt der Versicherungsträger auch Versicherungszeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, vorausgesetzt dass sie sich nicht mit bulgarischen Versicherungszeiten überschneiden. Die Höhe der Rente wird nach den bulgarischen Rechtsvorschriften entsprechend dem Einkommen festgesetzt, auf dem Versicherungsbeiträge für die nach den bulgarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten entrichtet wurden.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 19

Die zuständigen Behörden:

1.
schliessen die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Vereinbarungen;
2.
unterrichten einander so bald wie möglich über alle Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens getroffen haben, und über die Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, welche die Durchführung dieses Abkommens betreffen;
3.
bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens.
Art. 20

(1)  Die zuständigen Behörden, Gerichte und Versicherungsträger der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften handelte. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.

(2)  Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Versicherungsträger jedes Vertragsstaates die von den Versicherungsträgern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, die versicherte Person durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.

(3)  Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Ärztliche Berichte und Unterlagen, die sich im Besitz des Trägers des Vertragsstaates befinden, in dessen Gebiet sich die betreffende Person aufhält oder wohnt, werden dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos zur Verfügung gestellt. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates vorgenommen werden und eine Person betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlasst. Ärztliche Untersuchungen und Berichte, die in Durchführung der Rechts­vorschriften beider Vertragsstaaten vorgenommen werden, gehen zu Lasten des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnortes.

Art. 21

Die durch die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern und Stempelgebühren für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen beizubringen sind.

Art. 22

Erklärungen, Urkunden und Schriftstücke, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen nicht der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung.

Art. 23

(1)  Die zuständigen Behörden sowie die Gerichte und Versicherungsträger eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil diese in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

(2)  Bei der Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden sowie die Gerichte und Versicherungsträger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren.

Art. 24

Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer zuständigen Behörde, einem Gericht oder Versicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Behörde, das betreffende Gericht oder der betreffende Versicherungsträger das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es direkt weiter an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates.

Art. 25

Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten für die Bearbeitung und Sicherung dieser Daten, unter Berücksichtigung des im Vertragsstaat national und international geltenden Datenschutzrechts, die nachfolgenden Bestimmungen:

1.
Die vom Träger des einen Vertragsstaates übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an zuständige Stellen des anderen Vertragsstaates übermittelt werden. Diese Stellen dürfen sie nur zu dem angegebenen Zweck bearbeiten und nutzen. Die Bearbeitung für andere Zwecke ist im Rahmen des Rechts des letztgenannten Vertragsstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient.
2.
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei­ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
3.
Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert; überdies darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass durch deren Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden könnten.
4.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Personen­daten, die übermittelt werden, wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 26

(1)  Die Versicherungsträger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit. Ist diese Währung nicht konvertierbar, so ist die Zahlung in einer anderen konvertierbaren Währung zu leisten.

(2)  Hat ein Versicherungsträger des einen Vertragsstaates an einen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten. Ist diese Währung nicht konvertierbar, so gilt Absatz 1 zweiter Satz sinngemäss.

(3)  Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlässt, treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der nach diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Art. 27

Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Heimatstaates, insbesondere auch hinsichtlich der Überweisung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.

Art. 28

(1)  Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Versicherungsträger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.

(2)  Haben Versicherungsträger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistungen aufgrund desselben Schadenfalls Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 29

(1) Streitigkeiten über die Durchführung oder die Auslegung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt werden.

(2)  Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird, auf Verlangen eines Vertragsstaates, der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.

Titel V Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 30

(1)  Dieses Abkommen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(2)  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

(3)  Für die Festlegung eines Leistungsanspruchs im Sinn dieses Abkommens werden auch die vor seinem Inkrafttreten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

(4)  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Art. 31

(1)  Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffene Entscheide stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.

(2)  Ansprüche von Personen, deren Leistung vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden, auf Antrag, nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

(3)  Für Ansprüche, die aufgrund früherer Versicherungsfälle nach Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 32

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich ausgetauscht.

(2)  Es tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Art. 33

(1)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen.

(2)  Wird das Abkommen gekündigt, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

So geschehen zu Bern, am 15. März 2006, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in bulgarischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Bulgarien:

Pascal Couchepin

Emilia Maslarova