0.362.21

 AS 2007 6937

Briefwechsel vom 7. März 2006/
22. November 2007

zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol
über die Erweiterung des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen
Polizeiamt vom 24. September 2004 auf die im vorliegenden
Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche

In Kraft getreten am 1. Januar 2008

(Stand am 1. Januar 2008)

Übersetzung1

Der Vorsteher
des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements

Bern, den 22. November 2007

Herrn Max-Peter Ratzel

Direktor Europol

Raamweg 47

Postfach 90850

NL-2509 Den Haag

Sehr geehrter Herr Direktor

Die Schweiz und Europol unterzeichneten am 24. September 20042 ein Abkommen, dessen Anwendungsbereich eine Kooperation in acht Kriminalitätsbereichen vorsieht. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens kann Europol der Schweiz einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, den Anwendungsbereich des Abkommens auszuweiten, falls Europol seinen Mandatsbereich ändert. Die Schweiz und Europol haben, gleichzeitig mit dem Abkommen, eine Absichtserklärung unterzeichnet, die eine Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Inkrafttreten des Ab­kommens mittels Briefwechsel vorsieht.

Wir bestätigen den Eingang Ihres Briefes vom 7. März 2006 mit folgendem Inhalt:

«Das Mandat von Europol wurde am 1. Januar 2002 auf alle Formen der internationalen Schwerkriminalität erweitert, die im Anhang zur Europol Konvention aufgeführt sind. […] Falls die Schweiz die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abkommens gemäss unserem Mandat vom 1. Januar 2002 genehmigt, habe ich die Ehre gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorzuschlagen, dass das Abkommen auf das neue Mandat anwendbar ist, am Tag an dem Europol die schriftliche Genehmigung der Schweiz erhält.»

Es ist mir eine Ehre, Ihnen auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004 mitzuteilen, dass die Schweiz mit dem Vorschlag, die Anwendung des Abkommens auf die genannten Kriminalitätsbereiche zu erweitern, einverstanden ist. Die neuen Kriminalitätsbereiche sind die folgenden:

Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
Illegaler Handel mit Organen, menschlichen Geweben und Zellen
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Organisierter Diebstahl und organisierter Raub
Illegaler Handel mit Kulturgütern
Betrug
Erpressung
Nachahmung und Produktpiraterie
Fälschung und Handel von amtlichen Dokumenten
Computerkriminalität
Korruption
Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff
Illegaler Handel mit bedrohten oder geschützten Tierarten
Illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
Umweltkriminalität
Illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004 schlägt die Schweiz vor, dass die Erweiterung der Anwendungsbereiche des Abkommens auf den neuen Mandatsbereich am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll.

Am 3. April 2007 schlugen Sie vor, den Anwendungsbereich des Abkommens auf  die Geldwäscherei gemäss Protokoll des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2000 zu erweitern. Die Schweiz zieht es vor, die bisherige Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäscherei-Bekämpfung gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 2004 weiterzuführen. Die Zusammenarbeit bezieht sich somit auf die Geldwäscherei, sofern diese mit den im Anwendungsbereich des Abkommens enthaltenen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen in Zusammenhang steht. Dieser Anwendungsbereich umfasst auch die neuen Kriminalitätsbereiche gemäss dem Mandat vom 1. Januar 2002. Sie beschränkt sich auf jene Delikte, die gemäss Schweizer Recht als Verbrechen qualifiziert sind.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Christoph Blocher

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.362.2