0.351.912.7 (Stand am 16. Dezember 2007)

0.351.912.7

 AS 2007 6933

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen am 3. Juni 2006
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Dezember 2007

(Stand am 16. Dezember 2007)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien

nachfolgend: die Parteien,

im Wunsch, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, der Entwicklung einer gegenseitigen Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zuzumessen, um Kriminalität zu verhindern und zu bekämpfen,

unter Achtung der internationalen Übereinkommen, der beide Staaten angehören, und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

im Bestreben, die Festigung ihrer Beziehungen im Bereich der Bekämpfung sämt­licher Formen von Kriminalität zu fördern und die Wirksamkeit der Zusammen­arbeit bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern,

im gemeinsamen Willen, die Rechtshilfe in Strafsachen zu intensivieren,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Gewährung von Rechtshilfe

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien leisten einander, auf der Grundlage von Gegenrecht und gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, weitestgehende Rechtshilfe in allen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.

Art. 2 Menschenrechte

Die Parteien wenden dieses Abkommen so an, dass sie die Verpflichtungen in den internationalen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte, denen sie angehören, wahren, insbesondere jene im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19662 über bürgerliche und politische Rechte.

Art. 3 Umfang der Rechtshilfe

1.  Die Rechtshilfe umfasst die im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat und gestützt auf das innerstaatliche Recht des ersuchten Staates getroffenen Handlungen und Massnahmen.

2.  Als Rechtshilfemassnahmen kommen in Betracht: die Zustellung von Schrift­stücken, die Beweiserhebung, die Herausgabe von Akten und Schriftstücken, sowie andere Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die die Parteien gestützt auf ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen können.

Art. 4 Art und Weise der Übermittlung

1.  Das Rechtshilfeersuchen wird über die Justizministerien oder, falls notwendig, auf diplomatischem Weg übermittelt.

2.  Adressat des Rechtshilfeersuchens ist in der Schweiz das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, in Algerien die «Direction générale des Affaires judiciaires et juridiques» des Justizministeriums.

Jede Änderung der Organisationsstruktur wird der anderen Partei mitgeteilt.

3.  In dringenden Fällen kann das Rechtshilfeersuchen vorgängig über Interpol übermittelt werden.

Art. 5 Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens

1.  Das Rechtshilfeersuchen bedarf der Schriftform.

2.  Es enthält die folgenden Angaben, namentlich:

a)
die Justizbehörde, von der es ausgeht;
b)
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c)
die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d)
wenn die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet, bekannt ist, möglichst genaue und vollständige Angaben über sie.

3.  Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:

a)
eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, wie Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung, der im ersuchenden Staat Anlass zu einem Strafverfahren gibt, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b)
der Wortlaut der im ersuchenden Staat anwendbaren Vorschriften.
Art. 7 Sprachen

Das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und von einer Übersetzung in französischer Sprache begleitet.

Art. 8 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren im ersuchten Staat teilnehmen

1.  Auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörden informieren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates sie über Zeit und Ort der Ausführung des Rechtshilfeersuchens.

2.  Wenn der ersuchte Staat zustimmt und unter den Bedingungen, die er nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festsetzt, können die beteiligten Behörden und Personen bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens anwesend sein.

Art. 10 Ausführungskosten

1.  Die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens bewirkt grundsätzlich keine Rück­erstattung der Kosten. Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung des Ersuchens entstandenen Auslagen:

a)
Entschädigungen, Reisekosten und Auslagen für Zeugen;
b)
Honorare, Reisekosten und Auslagen für Sachverständige.

2. Stellt sich heraus, dass die Ausführung des Rechtshilfeersuchens mit ausser­ordentlichen Kosten verbunden ist, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Ausführung des Ersuchens erfolgen kann.

Art. 11 Inkrafttreten und Kündigung

1.  Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2.  Jeder der beiden Parteien kann dieses Abkommen jederzeit durch eine Mitteilung auf diplomatischem Weg an die andere Partei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

Geschehen in Algier, am 3. Juni 2006, in zwei Urschriften, in französischer und in arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für die
Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft:

Für die
Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien:

Micheline Calmy-Rey

Mohammed Bedjaoui