0.192.110.01

 AS 2007 6919; BBl 2006 8895

Übersetzung

Übereinkommen
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Abgeschlossen in New York am 9. Dezember 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20071
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. November 2007
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Dezember 2007

(Stand am 28. Februar 2019)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

zutiefst besorgt über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,

in dem Bewusstsein, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können,

in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völkergemeinschaft und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen2 durchgeführt werden,

in Anerkennung des wichtigen Beitrags, den das Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie, Friedensschaffung, Friedenssicherung, Friedenskonsolidierung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet,

eingedenk der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschliesslich der von den Hauptorganen der Vereinten Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte,

in der Erkenntnis jedoch, dass die bestehenden Schutzmassnahmen für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind,

in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mit­wirkung des Gaststaats durchgeführt werden,

mit dem Aufruf an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unterstützung zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres Mandats zu erleichtern,

überzeugt, dass dringend angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)
bedeutet «Personal der Vereinten Nationen»:
i)
Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehörige militärischer, polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder eingesetzt werden,
ii)
andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird;
b)
bedeutet «beigeordnetes Personal»:
i)
Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zustimmung des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden,
ii)
Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Sonderorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Orga­nisation beschäftigt werden,
iii)
Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer Sonderorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden,
um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen durchzuführen;
c)
bedeutet «Einsatz der Vereinten Nationen» einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird,
i)
wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dient, oder
ii)
wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt hat, dass ein aussergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht;
d)
bedeutet «Gaststaat» ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird;
e)
bedeutet «Transitstaat» ein Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusammenhang mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.
Art. 2 Anwendungsbereich

1.  Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und bei­geordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikel 1 Anwendung.

2.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmassnahme nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.

Art. 3 Kennzeichnung

1.  Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere Kennzeichnung. Anderes Personal sowie andere Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge, die an dem Einsatz der Vereinten Nationen beteiligt sind, werden auf geeignete Weise gekennzeichnet, sofern der Generalsekretär der Vereinten Nationen nichts anderes beschliesst.

2.  Das gesamte Personal der Vereinten Nationen und beigeordnete Personal führt geeignete Ausweispapiere mit sich.

Art. 4 Vereinbarungen über den Status des Einsatzes

Der Gaststaat und die Vereinten Nationen schliessen so bald wie möglich eine Vereinbarung über den Status des Einsatzes der Vereinten Nationen und des gesamten an dem Einsatz beteiligten Personals, die unter anderem Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten für militärische und polizeiliche Bestandteile des Einsatzes umfasst.

Art. 5 Transit

Ein Transitstaat erleichtert den ungehinderten Transit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals und seiner Ausrüstung zum und vom Gaststaat.

Art. 6 Achtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

1.  Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten, die es geniesst, oder der Erfordernisse seiner Aufgaben

a)
achtet das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gaststaats und des Transitstaats und
b)
unterlässt das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Per­sonal jede Handlung oder Tätigkeit, die mit dem unparteilichen und inter­nationalen Charakter seiner Aufgaben unvereinbar ist.

2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen trifft alle geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtungen.

Art. 7 Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals

1.  Das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, seine Ausrüstung und seine Räumlichkeiten dürfen nicht angegriffen oder zum Gegenstand einer Handlung gemacht werden, die sie an der Erfüllung ihres Mandats hindert.

2.  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Sicherheit des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals zu gewährleisten. Insbesondere unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um das Personal der Vereinten Nationen und das beigeordnete Personal, das in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt ist, vor den in Artikel 9 bezeichneten Straftaten zu schützen.

3.  Die Vertragsstaaten arbeiten mit den Vereinten Nationen und gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen, insbesondere in allen Fällen, in denen der Gaststaat selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Massnahmen zu treffen.

Art. 8 Verpflichtung zur Freilassung oder Rückgabe von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, das in Gefangenschaft oder in Haft gehalten wird


Sofern in einem anwendbaren Truppenstatut nichts anderes vorgesehen ist, darf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das bei der Durchführung seiner Aufgaben gefangen oder in Haft genommen wird und dessen Identität festgestellt worden ist, nicht verhört werden und muss umgehend freigelassen und den Vereinten Nationen oder anderen zuständigen Behörden zurückgegeben werden. Bis zu seiner Freilassung wird dieses Personal im Einklang mit weltweit anerkannten Menschenrechtsstandards sowie den Grundsätzen und dem Geist der Genfer Abkommen von 1949 behandelt.

Art. 9 Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

1.  Die vorsätzliche Begehung

a)
einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals;
b)
eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel eines Angehörigen des Personals der Vereinten Nationen oder des beigeordneten Personals, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;
c)
einer Bedrohung mit einem solchen Angriff mit dem Ziel, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen;
d)
eines Versuchs eines solchen Angriffs und
e)
einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff oder an einem Versuch eines solchen Angriffs oder an der Organisation oder Anordnung eines solchen Angriffs

wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.

2.  Jeder Vertragsstaat bedroht die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Taten berücksichtigen.

Art. 10 Begründung der Gerichtsbarkeit

1.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:

a)
wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
b)
wenn der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist.

2.  Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit auch über eine solche Straftat begründen:

a)
wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat;
b)
wenn das Opfer Angehöriger dieses Staates ist; oder
c)
wenn sie begangen wird, um diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

3.  Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, noti­fiziert dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wenn dieser Vertragsstaat später auf diese Gerichtsbarkeit verzichtet, notifiziert er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

4.  Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er diese Person nicht nach Artikel 15 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die ihre Gerichtsbarkeit nach Ab­satz 1 oder 2 begründet haben.

5.  Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaat­lichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 11 Verhütung von Straftaten gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 9 bezeichneten Straf­taten zusammen, indem sie insbesondere

a)
alle durchführbaren Massnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb und ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, und
b)
in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Massnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Art. 12 Weitergabe von Informationen

1.  Unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen über­mittelt der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verdäch­tiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.

2.  Ist eine der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgese­henen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem oder den betroffenen Staaten zu übermitteln.

Art. 13 Massnahmen zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Auslieferung

1.  Wenn die Umstände es rechtfertigen, trifft der Vertragsstaat, in dessen Hoheits­gebiet sich der Verdächtige befindet, nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Massnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

2.  Nach Absatz 1 getroffene Massnahmen sind im Einklang mit innerstaatlichem Recht unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und unmittelbar oder über den Generalsekretär folgenden Staaten zu notifizieren:

a)
dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde;
b)
dem oder den Staaten, deren Angehöriger der Verdächtige ist, oder, wenn er Staatenloser ist, in deren Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c)
dem oder den Staaten, deren Angehöriger das Opfer ist;
d)
anderen interessierten Staaten.
Art. 14 Strafverfolgung Verdächtiger

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Art. 15 Auslieferung von Verdächtigen

1.  Soweit die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfasst werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

2.  Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen in Bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

3.  Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vor­gesehenen Bedingungen an.

4.  Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absatz 1 oder 2 begründet haben.

Art. 16 Rechtshilfe in Strafsachen

1.  Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 9 bezeichneten Straftaten ein­geleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.

2.  Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.

Art. 17 Gerechte Behandlung

1.  Jedem, in Bezug auf den Ermittlungen oder ein Verfahren wegen einer der in Artikel 9 bezeichneten Straftaten durchgeführt werden, sind während der gesamten Ermittlungen oder des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung, ein gerechtes Verfahren und voller Schutz seiner Rechte zu gewährleisten.

2.  Jeder Verdächtige ist berechtigt,

a)
unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des oder der Staaten, deren Angehöriger er ist oder die sonst zur Wahrung seiner Rechte befugt sind, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, der auf seine
Bitte zur Wahrung seiner Rechte bereit ist, in Verbindung zu treten und
b)
den Besuch eines Vertreters dieses oder dieser Staaten zu empfangen.
Art. 18 Notifikation des Ausgangs des Verfahrens

Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Ausgang des Verfahrens mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Art. 19 Verbreitung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dieses Übereinkommen so weit wie möglich zu verbreiten und insbesondere das Studium ihrer Bestimmungen sowie der einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen.

Art. 20 Vorbehaltsklauseln

Dieses Übereinkommen berührt nicht:

a)
die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts und weltweit anerkannter Menschenrechtsstandards, wie sie in völkerrechtlichen Übereinkünften enthalten sind, hinsichtlich des Schutzes der Einsätze der Vereinten Nationen sowie des Personals der Vereinten Nationen und des beigeordneten Personals oder der Pflicht dieses Personals zur Achtung dieses Rechts und dieser Standards;
b)
die Rechte und Pflichten der Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen hinsichtlich der Zustimmung zur Einreise von Personen in ihre Hoheitsgebiete;
c)
die Verpflichtung des Personals der Vereinten Nationen und des beigeord­neten Personals, im Einklang mit den Bedingungen des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen zu handeln;
d)
das Recht der Staaten, die freiwillig Personal für einen Einsatz der Vereinten Nationen zur Verfügung stellen, ihr Personal von der Teilnahme an einem solchen Einsatz zurückzuziehen; oder
e)
das Recht auf angemessenen Schadenersatz im Fall des Todes, der Invalidität, der Verletzung oder der Krankheit, die auf die Wahrnehmung von Aufgaben der Friedenssicherung durch Personen, die freiwillig von Staaten für Einsätze der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, zurückzuführen sind.
Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

2.  Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 oder einen Teil des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 oder den betreffenden Teil des Absatzes 1 nicht gebunden.

3.  Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 23 Überprüfungssitzungen

Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung etwa aufgetretener Probleme ein.

Art. 24 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1995 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 26 Beitritt

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 27 Inkrafttreten

1.  Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung von zweiundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2.  Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt sie am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Art. 28 Kündigung

1.  Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

2.  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Art. 29 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Geschehen zu New York am 9. Dezember 1994.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 28. Februar 20193

3 AS 2007 6919, 2009 3189, 2012 1553, 2015 827, 2019 889. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

30. März

2001 B

29. April

2001

Argentinien

  6. Januar

1997

15. Januar

1999

Aserbaidschan

  3. August

2000 B

  2. September

2000

Australien

  4. Dezember

2000

  3. Januar

2001

Bangladesch

22. September

1999

22. Oktober

1999

Belarus

29. November

2000

29. Dezember

2000

Belgien*

19. Februar

2002

21. März

2002

Benin

  2. November

2017 B

  2. Dezember

2017

Bolivien

22. Dezember

2004

21. Januar

2005

Bosnien und Herzegowina

11. August

2003 B

10. September

2003

Botsuana

  1. März

2000 B

31. März

2000

Brasilien

  6. September

2000

  6. Oktober

2000

Brunei

20. März

2002 B

19. April

2002

Bulgarien

  4. Juni

1998 B

15. Januar

1999

Burkina Faso

27. Oktober

2008 B

26. November

2008

Chile

27. August

1997 B

15. Januar

1999

China*

22. September

2004 B

22. Oktober

2004

    Hongkong

22. September

2004

22. Oktober

2004

    Macau

22. September

2004

22. Oktober

2004

Costa Rica*

17. Oktober

2000 B

16. November

2000

Côte d’Ivoire

13. März

2002 B

12. April

2002

Dänemark

11. April

1995

15. Januar

1999

Deutschland*

22. April

1997

15. Januar

1999

Dominikanische Republik

16. März

2012 B

15. April

2012

Ecuador

28. Dezember

2000 B

27. Januar

2001

El Salvador*

25. Juni

2013 B

25. Juli

2013

Estland*

  8. März

2006 B

  7. April

2006

Fidschi

  1. April

1999

  1. Mai

1999

Finnland

  5. Januar

2001

  4. Februar

2001

Frankreich

  9. Juni

2000

  9. Juli

2000

Griechenland**

  3. August

2000 B

  2. September

2000

Guatemala

23. September

2008 B

23. Oktober

2008

Guinea

  7. September

2000 B

  7. Oktober

2000

Guyana

21. Mai

2004 B

20. Juni

2004

Irland

28. März

2002 B

27. April

2002

Island

10. Mai

2001 B

  9. Juni

2001

Italien

  5. April

1999

  5. Mai

1999

Jamaika

  8. September

2000 B

  8. Oktober

2000

Japan

  6. Juni

1995

15. Januar

1999

Kanada*

  3. April

2002

  3. Mai

2002

Kenia

19. Oktober

2004 B

18. November

2004

Kolumbien

10. Juni

2016 B

10. Juli

2016

Kongo (Brazzaville)

19. Dezember

2018 B

18. Januar

2019

Korea (Nord-)*

  8. Oktober

2003 B

  7. November

2003

Korea (Süd-)

  8. Dezember

1997 B

15. Januar

1999

Kroatien

27. März

2000 B

26. April

2000

Kuwait*

19. Juli

2004 B

18. August

2004

Laos*

22. August

2002 B

21. September

2002

Lesotho

  6. September

2000 B

  6. Oktober

2000

Libanon

25. September

2003 B

25. Oktober

2003

Liberia

22. September

2004 B

22. Oktober

2004

Libyen

22. September

2000 B

22. Oktober

2000

Liechtenstein

11. Dezember

2000

10. Januar

2001

Litauen

  8. September

2000 B

  8. Oktober

2000

Luxemburg

30. Juli

2001

29. August

2001

Malawi

  7. Oktober

2009 B

  6. November

2009

Mali

  2. Januar

2008 B

  1. Februar

2008

Monaco

  5. März

1999 B

  4. April

1999

Mongolei

25. Februar

2004 B

26. März

2004

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Nauru

12. November

2001 B

12. Dezember

2001

Nepal*

  8. September

2000 B

  8. Oktober

2000

Neuseeland

16. Dezember

1998

15. Januar

1999

Niederlande* a

  7. Februar

2002

  9. März

2002

    Aruba

  7. Februar

2002

  9. März

2002

    Curaçao

  7. Februar

2002

  9. März

2002

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  7. Februar

2002

  9. März

2002

    Sint Maarten

  7. Februar

2002

  9. März

2002

Nordmazedonien

  6. März

2002 B

  5. April

2002

Norwegen

  3. Juli

1995

15. Januar

1999

Österreich

  6. September

2000 B

  6. Oktober

2000

Palästina

  2. Januar

2015 B

  1. Februar

2015

Panama

  4. April

1996

15. Januar

1999

Paraguay

30. Dezember

2008 B

29. Januar

2009

Philippinen

17. Juni

1997

15. Januar

1999

Polen

22. Mai

2000

21. Juni

2000

Portugal

14. Oktober

1998

15. Januar

1999

Rumänien

29. Dezember

1997

15. Januar

1999

Russland

25. Juni

2001

25. Juli

2001

Samoa

19. August

2005

18. September

2005

Saudi-Arabien*

22. März

2010 B

21. April

2010

Schweden

25. Juni

1996

15. Januar

1999

Schweiz

  9. November

2007 B

  9. Dezember

2007

Senegal

  9. Juni

1999

  9. Juli

1999

Serbien

31. Juli

2003 B

30. August

2003

Singapur

26. März

1996 B

15. Januar

1999

Slowakei*

26. Juni

1996

15. Januar

1999

Slowenien

21. Januar

2004 B

20. Februar

2004

Spanien

13. Januar

1998

15. Januar

1999

Sri Lanka

23. September

2003 B

23. Oktober

2003

Togo

21. April

2008

21. Mai

2008

Tschechische Republik

13. Juni

1997

15. Januar

1999

Tunesien*

12. September

2000

12. Oktober

2000

Türkei*

  9. August

2004 B

  8. September

2004

Turkmenistan

29. September

1998 B

15. Januar

1999

Ukraine

17. August

1995

15. Januar

1999

Ungarn

13. Juli

1999 B

12. August

1999

Uruguay

  3. September

1999

  3. Oktober

1999

Usbekistan

  3. Juli

1996 B

15. Januar

1999

Vereinigtes Königreich**

  6. Mai

1998

15. Januar

1999

    Insel Man

19. Februar

2013

21. März

2013

Zypern**

  1. Juli

2003 B

31. Juli

2003

*
Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats­verträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.