Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a)
- bedeutet «Personal der Vereinten Nationen»:
- i)
- Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehörige militärischer, polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder eingesetzt werden,
- ii)
- andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird;
- b)
- bedeutet «beigeordnetes Personal»:
- i)
- Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zustimmung des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden,
- ii)
- Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Sonderorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation beschäftigt werden,
- iii)
- Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer Sonderorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden,
- um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen durchzuführen;
- c)
- bedeutet «Einsatz der Vereinten Nationen» einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird,
- i)
- wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dient, oder
- ii)
- wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt hat, dass ein aussergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht;
- d)
- bedeutet «Gaststaat» ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird;
- e)
- bedeutet «Transitstaat» ein Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusammenhang mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.