0.142.111.279 (Stand am 26. November 2007)

0.142.111.279

 AS 2007 6911; BBl 2006 7797

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über den Personenverkehr

Abgeschlossen am 3. Juni 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20072

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. November 2007

(Stand am 26. November 2007)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 2007 6909

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien

nachstehend «Parteien» genannt,

im Wunsch, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auszubauen und zu stärken,

im Wunsch, die Bedingungen für den Verkehr von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zwischen den beiden Ländern zu verbessern und dabei die Rechte und Garantien, welche in ihrer nationalen Gesetzgebung und den von den beiden Par­teien unterzeichneten internationalen Übereinkommen vorgesehen sind, zu wahren,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1.  Jede Partei übernimmt ohne Formalitäten ihre Staatsangehörigen, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, auch wenn diese über keinen gültigen Reisepass und keine gültige Identitätskarte verfügen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei besitzen.

2.  Die Staatsangehörigkeit wird mit einer gültigen oder abgelaufenen nationalen Identitätskarte und/oder einem gültigen oder abgelaufenen Reisepass nachgewiesen.

3.  Kann keines der in Absatz 2 genannten Dokumente vorgelegt werden, stellen die konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei für die Personen ein Passersatz­papier (Laissez-passer) aus, deren Staatsangehörigkeit sich durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen lässt:

eine Fotokopie des Reisepasses oder der nationalen Identitätskarte;
ein abgelaufenes Passersatzpapier oder eine Fotokopie davon;
ein Militärdienstbüchlein oder eine Fotokopie davon.

4.  Nach der Überprüfung durch die zuständigen Behörden der ersuchten Partei kann ein Passersatzpapier ausgestellt werden:

a.
wenn andere Dokumente, welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft machen, oder ein anderes von den Behörden der ersuchten Partei ausgestelltes amt­liches Dokument, mit dem sich die Staatsangehörigkeit feststellen lässt, vorgelegt werden, wobei insbesondere folgende Dokumente in Betracht kommen:
eine vollständige Kopie eines von der ersuchten Partei ausgestellten Auszugs aus dem Geburtsregister;
ein von der ersuchten Partei ausgestellter Führerschein oder eine Fotokopie davon;
ein Staatsangehörigkeitsausweis.
b.
aufgrund von protokollierten Aussagen, welche die betroffene Person gegen­über den Behörden der ersuchenden Partei gemacht hat, des ausge­füllten Datenblatts und anderer Informationen, mit denen sich die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person feststellen lässt, sofern ein von diesen Behörden ausgefertigtes Dokument diese Angaben bestätigt.
Art. 2

1.  Lässt sich die Staatsangehörigkeit mit den vorgelegten Dokumenten nicht nachweisen oder glaubhaft machen, führen die konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei in Strafanstalten, Haft- oder Gewahrsamseinrichtungen oder an einem anderen geeigneten und von beiden Parteien zugelassenen Ort eine Anhörung der betroffenen Person durch.

2.  Wird die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person bei der Anhörung durch die konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei nachgewiesen, stellen diese ein Passersatzpapier aus.

3.  Wird die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person bei der Anhörung durch die konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei glaubhaft gemacht, wird nach Absprache mit den zuständigen zentralen Behörden grundsätzlich ein Passersatz­papier ausgestellt.

4.  Verfügt die ersuchende Partei über andere Mittel zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, stellt sie diese der ersuchten Partei unver­züglich zu. Hält die ersuchte Partei diese Mittel zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung für unannehmbar, teilt sie dies den zuständigen Behörden der ersuchenden Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit.

Art. 3

1.  Das Gesuch um Ausstellung eines Reisepapiers, das mit einem Formular bei der konsularischen Vertretung der ersuchten Partei eingereicht wird, muss folgende Angaben und Dokumente enthalten:

Zivilstand der zurückzuführenden Person, deren letzte bekannte Wohn­adresse im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei und, wenn bekannt, Wohn­adresse der Eltern sowie jede andere Angabe, welche die Identifikation der Person ermöglicht;
Darlegung der Beweismittel, die zur Feststellung der in Artikel 1 genannten Staatsangehörigkeit dienen;
den nationalen gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Bescheinigung, in welcher der rechtskräftige Entscheid zur Rückführung der betroffenen Person sowie die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, die den Entscheid gefällt hat, angegeben sind;
im Falle eines überwiegenden Interesses aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Angabe allfälliger Krankheiten und Behandlungen, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind;
zwei Passbilder der zurückzuführenden Person beizufügen.

Wenn Angaben fehlen, kann die konsularische Vertretung der ersuchten Partei eine Anhörung der betroffenen Person durchführen, um das Gesuchsformular vollständig ausfüllen zu können.

2.  Ein von der konsularischen Vertretung ausgestelltes Passersatzpapier mit einer Gültigkeitsdauer von einem (1) Monat wird der ersuchenden Partei innerhalb angemessener Frist zugestellt.

3.  Nach Ausstellung des Passersatzpapiers wird die Rückführung innerhalb angemessener Frist vor dem dafür vorgesehenen Datum der Vertretung der ersuchten Partei angekündigt.

4.  Verliert das Passersatzpapier vor der Rückführung der betroffenen Person seine Gültigkeit, wird nach Rückgabe des abgelaufenen Passersatzpapiers unverzüglich und ohne weitere Formalitäten ein anderes Dokument mit gleich langer Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Art. 4

1.  Bei der Rückführung legt die ersuchende Partei der ersuchten Partei ein Protokoll zur Rückführung der Person bis zur Grenze vor, worin Namen, Vornamen, Abstammung, Geburtsdatum und -ort, allfällige Krankheiten und Behandlungen nach Artikel 3 Absatz 1 sowie die Beweismittel für die festgestellte Identität angegeben sind.

2.  Die Rückführung erfolgt auf dem Luftweg, und die Zahl der einbezogenen Personen muss mit den Sicherheitsvorschriften vereinbar sein, die je nach den Umständen und den zurückzuführenden Personen festgelegt werden.

3.  Die Rückführung auf dem Luftweg erfolgt mit Linienflügen.

4.  Wann immer dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, werden die zurück­geführten Personen von Fachpersonal begleitet.

5.  Sämtliche durch Rückübernahmen entstehenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Partei trägt die ersuchende Partei.

6.  Die operativen Modalitäten der Umsetzung dieses Artikels sowie allfällige den Umständen entsprechende Anpassungen werden von den zuständigen Stellen der beiden Parteien festgelegt.

Art. 5

Wenn die Überprüfung, welche die zuständigen Behörden der ersuchten Partei nach der Ankunft der betroffenen Person vornehmen, die Staatsangehörigkeit der gemäss diesem Abkommen zurückgeführten Person nicht bestätigt, nimmt die ersuchende Partei diese Person ohne Formalitäten und unverzüglich wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück.

Die praktischen Modalitäten werden von den zuständigen Stellen der beiden Par­teien festgelegt.

Die Kosten für die Rückübernahme trägt die Partei, die um Ausstellung des Pass­ersatzpapiers ersucht hat.

Art. 6

Ist eine der beiden Parteien der Ansicht, die Umsetzung von Artikel 5, der die Rückübernahme im Falle eines Irrtums regelt, entspreche nicht dem Geist und Buch­staben dieser Bestimmung, kann sie das in Artikel 1 Absatz 4 und in Artikel 2 vorge­sehene Rückübernahmeverfahren vorübergehend suspendieren und beantragen, dass der in Artikel 7 vorgesehene Begleitausschuss zusammentritt.

Art. 7

Es wird ein Begleitausschuss eingesetzt, der mit der Umsetzung dieses Abkommens betraut wird. Er tritt nach Bedarf und auf Antrag einer der beiden Parteien zusammen.

Die beiden Parteien konsultieren sich:

a.
wenn eine der beiden Parteien die Zahl der zurückgeführten Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht bestätigt wurde, als zu hoch erachtet;
b.
wenn eine der beiden Parteien die Fristen für die Rückübernahme der Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht bestätigt wurde, als zu lang erachtet;
c.
wenn eine der beiden Parteien der Ansicht ist, die Fristen für die Ausstellung der Reisepapiere erlaubten es nicht, die festgesetzten Ziele zu erreichen;
d.
in allen anderen Fällen, in denen sie dies für notwendig erachten.
Art. 8

1.  Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten werden gemäss der Datenschutzgesetzgebung der Parteien bearbeitet und geschützt.

2.  In diesem Rahmen dürfen die zu übermittelnden Personendaten ausschliesslich die in Artikel 3 dieses Abkommens aufgeführten Angaben betreffen.

3.  Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Partei muss sich vergewissern, dass die Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder dass deren Übermittlung widerrechtlich war, muss die empfangende Partei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.

4.  Jede Partei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der übermittelten Personendaten und die dadurch erzielten Ergebnisse. Die Betroffenen erhalten auf Antrag Auskunft über die übermittelten Daten zu ihrer Person und über den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung vorbehalten bleiben.

5.  Beide Parteien sind verpflichtet, die Übermittlung und den Erhalt von Personendaten aktenkundig zu machen und die Daten wirksam zu schützen.

Art. 9

1.  Die für die Ausstellung von Passersatzpapieren zuständigen Behörden sind:

a.
die konsularischen Posten der Demokratischen Volksrepublik Algerien in der Schweiz;
b.
die konsularischen Posten der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Algerien.

2.  Gesuche um Rückübernahme von Personen, die irrtümlicherweise Reisepapiere erhalten haben, sind zu richten an:

a.
die konsularischen Posten der Demokratischen Volksrepublik Algerien in der Schweiz;
b.
das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

3.  Die zuständigen Behörden tauschen auf diplomatischem Weg vor Inkrafttreten dieses Abkommens Listen mit folgenden Angaben aus:

die für die Bearbeitung von Rückübernahmegesuchen zuständigen zentralen oder örtlichen Behörden;
die Flughäfen, die für die Rückübernahme der betroffenen Personen benutzt werden können.

Jede Partei kann diese Listen nach freiem Ermessen ändern, muss jedoch die andere Partei vorgängig auf demselben Weg darüber unterrichten.

Art. 10

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den von ihnen unterzeichneten internationalen Übereinkommen ergeben.

Art. 11

1. Dieses Abkommen wird gemäss den Verfassungsbestimmungen jedes der beiden Staaten ratifiziert.

Es tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der zweiten Notifikation, mit der bekannt gegeben wird, dass diese Bestimmungen erfüllt sind, in Kraft.

2.  Dieses Abkommen gilt für drei (3) Jahre und kann stillschweigend für einen gleich langen Zeitraum verlängert werden.

3.  Jede Partei kann das Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird drei (3) Monate nach dem Datum der Notifikation an die andere Partei wirksam.

4.  Jede der beiden Parteien behält sich das Recht vor, dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu suspendieren. Die Suspendierung tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der Notifikation auf diploma­tischem Weg in Kraft.

5.  Die beiden Parteien benachrichtigen einander über die Aufhebung der Suspendierung dieses Abkommens und dessen erneute Anwendung.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten der beiden Parteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Algier am 3. Juni 2006 in je zwei Urschriften in französischer und arabischer Sprache; beide Texte sind gleichermassen authentisch.

Für den Bundesrat der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die Regierung der
Demokratischen Volksrepublik Algerien:

Micheline Calmy-Rey

Mohammed Bedjaoui