901.021

Verordnung
über Regionalpolitik

(VRP)

vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 10 und 20 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Regionalpolitik

verordnet:

Art. 1 Örtlicher Wirkungsbereich

1 Das Gebiet, welches mehrheitlich spezifische Entwicklungsprobleme und Entwicklungsmöglichkeiten des Berggebietes und des weiteren ländlichen Raumes aufweist (örtlicher Wirkungsbereich) umfasst das Gebiet der Schweiz mit Ausnahme:

a.
der Gemeinden der Agglomerationen Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf gemäss den Ergebnissen der Volkszählung 2000;
b.
der Kantone Zürich, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau und Genf.

2 Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auch Teile der Agglomerationen nach Absatz 1 Buchstabe a und Kantonen nach Absatz 1 Buchstabe b in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn:

a.
der Kanton nachweist, dass das betreffende Gebiet vergleichbare oder die  gleichen Probleme und Möglichkeiten aufweist wie das Gebiet nach Absatz 1; und
b.
das Gebiet, das in den örtlichen Wirkungsbereich aufgenommen werden soll, mehrere aneinandergrenzende Gemeinden umfasst.

3 Im Rahmen der Programmvereinbarungen kann das SECO auch einzelne Gemeinden in den örtlichen Wirkungsbereich aufnehmen, wenn dies im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt zweckmässig erscheint. Die Aufnahme gilt nur bis zum Abschluss des betreffenden Projektes.

4 Die Anträge auf Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereichs sind jeweils zusammen mit dem kantonalen Umsetzungs­programm einzureichen.

Art. 2 Ad-hoc-Konferenzen

Auf Antrag der Kantone und Regionen werden vom SECO Ad-hoc-Konferenzen einberufen. Diese stellen die Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Gemeinden, dem Berggebiet und dem weiteren ländlichen Raum sicher.

Art. 3 Abrechnung

1 Die Kantone reichen dem SECO jeweils auf Anfang eines neuen Kalenderjahres einen Jahresabschluss sowie eine Übersicht über den Stand der von ihnen verwalteten Finanzhilfe- und Darlehensgeschäfte ein.

2 Die aus den Darlehensgeschäften während eines Jahres eingegangenen Amortisa­tionen, Zinszahlungen und Garantieleistungen Dritter sowie die von den Kantonen in dieser Zeit zu erbringenden Haftungsleistungen nach Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik sind jährlich an den Fonds für Regionalentwicklung des Bundes zu überweisen.

Art. 4 Finanzaufsicht

1 Die Finanzaufsicht wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kanto­nalen Finanzkontrollen gemeinsam sichergestellt.

2 Die Einzelheiten der Finanzaufsicht werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den kantonalen Finanzkontrollen in den Programm­vereinbarungen mit den Kantonen geregelt.