Art. 1 Grundsätze
1 Über die Bevölkerungsstruktur und die gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz werden jährlich oder in kürzeren Abständen Daten erhoben.
2 Daten werden erhoben zu:
- a.
- Stand, Struktur und Entwicklung der Bevölkerung;
- b.
- Familien, Haushalten und Wohnverhältnissen;
- c.
- Arbeit und Erwerb;
- d.
- Gesundheit und Sozialem;
- e.3
- Aus- und Weiterbildung;
- f.
- Migration;
- g.
- Sprachen, Religionen und Kultur;
- h.
- Verkehr und Umwelt;
- i.
- Gebäuden, Wohnungen sowie Arbeits- und Schulorten.
3 Die Datenerhebung stützt sich so weit als möglich auf amtliche Register.
4 Für die nicht in den Registern enthaltenen Merkmale werden Stichprobenerhebungen durchgeführt.
3 Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689; BBl 2013 3729).