192.121

Verordnung
zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge

(Gaststaatverordnung, V-GSG)

vom 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 33 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20071 (GSG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Umsetzung des GSG. Sie bestimmt insbesondere:

a.
den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die je nach Art der institutionellen Begünstigten gewährt werden können;
b.
die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen;
c.
die Verfahren für den Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte;
d.
die Modalitäten der Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen.

2 Die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen von privaten Hausangestellten sind in der Verordnung vom 6. Juni 20112 über die privaten Hausangestellten geregelt.3

2 SR 192.126

3 Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).

Art. 2 Begriff der ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen

Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen gelten namentlich:

a.
die ständigen Missionen beim Büro der Vereinten Nationen oder bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen, einschliesslich der ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation;
b.
die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz;
c.4
die ständigen Delegationen von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i und k GSG bei den zwischenstaatlichen Organisationen;
d.
die Beobachterbüros.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2107).

Art. 3 Begriff der Sondermission

Als Sondermission im Sinne des Übereinkommens vom 8. Dezember 19695 über Sondermissionen gelten:

a.
zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern eines Staates zusammensetzen und die in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens über Sondermissionen in die Schweiz entsandt werden;
b.
zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Staaten zusammensetzen, im Rahmen von Zusammentreffen zwischen zwei oder mehr Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Übereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen;
c.
zeitweilige Missionen, die sich aus staatlichen und nichtstaatlichen Vertreterinnen und Vertretern zusammensetzen, im Rahmen der guten Dienste der Schweiz.
Art. 5 Begriff der Mitglieder des lokalen Personals

Als Mitglieder des lokalen Personals gelten Personen, die von einem Staat mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19616 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19637 über konsularische Beziehungen oder des Übereinkommens vom 8. Dezember 19698 über Sondermissionen beauftragt worden sind, jedoch nicht dem versetzbaren Personal des Entsendestaates angehören. Diese Personen können Angehörige des Entsendestaates oder eines anderen Staates sein. Sie nehmen im Allgemeinen die Aufgaben des dienstlichen Hauspersonals im Sinne der genannten Übereinkommen wahr, können jedoch auch andere der in den genannten Übereinkommen aufgeführten Aufgaben übernehmen.

2. Kapitel: Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen


1. Abschnitt: Institutionelle Begünstigte

Art. 6 Allgemeine Bestimmungen

1 Den folgenden institutionellen Begünstigten werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten sämtliche oder in Absprache mit dem betroffenen institutionellen Begünstigten nur gewisse Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt:9

a.
zwischenstaatlichen Organisationen;
b.
internationalen Institutionen;
c.
diplomatischen Missionen;
d.
konsularischen Posten;
e.
ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
f.
Sondermissionen;
g.
internationalen Konferenzen;
h.
Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;
i.
unabhängigen Kommissionen;
j.
internationalen Gerichtshöfen;
k.
Schiedsgerichten.

2 Für die diplomatischen Missionen und die ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen gilt insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 18. April 196110 über diplomatische Beziehungen.

3 Für die konsularischen Posten gilt insbesondere das Wiener Übereinkommen vom 24. April 196311 über konsularische Beziehungen.

4 Für die Sondermissionen gilt insbesondere das Übereinkommen vom 8. Dezember 196912 über Sondermissionen.

5 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden unabhängigen Kommissionen für die vorgesehene Dauer ihrer Tätigkeit gewährt. Die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann um einen befristeten Zeitraum verlängert werden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Mandat der unabhängigen Kommission verlängert wird oder wenn sie eine Fristverlängerung benötigt, um ihren Bericht zu verfassen und zu veröffentlichen.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3137).

10 SR 0.191.01

11 SR 0.191.02

12 SR 0.191.2

Art. 7 Quasizwischenstaatliche Organisationen

Quasizwischenstaatlichen Organisationen werden alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt:

a.
die Unverletzlichkeit der Archive;
b.
die Befreiung von den direkten Steuern;
c.
die Befreiung von den indirekten Steuern;
d.
die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen.
Art. 8 Andere internationale Organe

1 Den anderen internationalen Organen können alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt werden.

2 Bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Einzelfall berücksichtigt der Bundesrat namentlich die Struktur des Organs und seine Verbindungen zu den zwischenstaatlichen Organisationen, den internationalen Institutionen oder den Staaten, mit denen es zusammenarbeitet, sowie seine Rolle in den internationalen Beziehungen und seine internationale Bekanntheit.

3 Eine zwischenstaatliche Organisation oder eine internationale Institution darf nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein anderes internationales Organ beherbergen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den mit dem Bundesrat abgeschlossenen Sitzabkommen oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen, von welchen die Schweiz Vertragspartei ist.

2. Abschnitt: Begünstigte Personen

Art. 9 Grundsätze

1 Die den begünstigten Personen gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleich­terungen dienen den betreffenden institutionellen Begünstigten und nicht den Einzelpersonen. Sie haben nicht den Zweck, Einzelne zu bevorzugen, sondern den institutionellen Begünstigten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähr­leisten.

2 Handelt es sich um Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG, so sind die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen davon abhängig, dass das EDA eine tatsächliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben festgestellt hat. Handelt es sich um Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GSG, so sind sie von der vom EDA gewährten Berechtigung abhängig, die hauptberechtigte Person zu begleiten.

3 Alle Fragen betreffend die Feststellung der tatsächlichen Wahrnehmung dienst­licher Aufgaben, die Berechtigung zur Begleitung der hauptberechtigten Person, den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie alle anderen Fragen bezüglich der Rechtsstellung der begünstigten Personen in der Schweiz werden entsprechend den diplomatischen Gepflogenheiten zwischen dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten und unter Ausschluss jeglicher persönlichen Intervention der begünstigten Person geregelt.

Art. 10 Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Artikel 6 Absatz 1 tätig sind, bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören. Diese Personen werden den verschiedenen vom Völkerrecht vorgesehenen Kategorien zugeordnet.

Art. 11 Kategorien der begünstigten Personen

1 Für die zwischenstaatlichen Organisationen, die internationalen Institutionen, die internationalen Konferenzen, die Sekretariate oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organen, die unabhängigen Kommissionen und die anderen internationalen Organe gibt es insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:

a.
die Mitglieder der hohen Direktion;
b.
die hohen Beamten;
c.
die anderen Beamten;
d.
die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation;
e.
die Expertinnen und Experten und alle anderen für diesen institutionellen Begünstigten in offizieller Eigenschaft tätigen Personen;
f.
die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–e zu begleiten.

2 Für die internationalen Gerichtshöfe und die Schiedsgerichte gibt es neben den in Absatz 1 genannten Kategorien insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:

a.
die Richterinnen und Richter;
b.
die Anklägerinnen und Ankläger, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und das Personal der Anklagebehörde;
c.
die Kanzlerinnen und Kanzler, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und das Personal der Kanzlei;
d.
die Anwältinnen und Anwälte, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Opfer;
e.
die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
f.
die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–e zu begleiten.

3 Für die diplomatischen Missionen, die konsularischen Posten, die ständigen Missionen und anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und die Sondermissionen gibt es insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:

a.
die Mitglieder des diplomatischen Personals;
b.
die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals;
c.
die Mitglieder des Dienstpersonals;
d.
die Konsularbeamten;
e.
die Konsularangestellten;
f.
die Mitglieder des lokalen Personals;
g.
die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–f zu begleiten.
Art. 12 Personen, die in offizieller Eigenschaft für eine quasizwischenstaatliche Organisation tätig sind

1 Den Personen, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für eine quasizwischenstaatliche Organisation tätig sind und die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, werden während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt:

a.
die Befreiung von den direkten Steuern auf den ihnen von der quasizwischenstaatlichen Organisation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen;
b.
die Befreiung von den Steuern auf Kapitalleistungen einer Pensionskasse oder einer anderen Fürsorgeeinrichtung, aus welchen Gründen sie auch erfolgen mögen, zum Zeitpunkt der Auszahlung; die Steuerbefreiung gilt hin­gegen nicht für den Ertrag der ausbezahlten Kapitalabfindung und das aus diesem Kapital entstandene Vermögen sowie für die den ehemaligen Mitgliedern des Personals der quasizwischenstaatlichen Organisation ausgerichteten Renten und Pensionen;
c.
die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.

2 Den Mitgliedern der Generalversammlung, des Stiftungsrates, des Exekutivrates oder jeglichen anderen entsprechenden Organs der quasizwischenstaatlichen Organisation kann für Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommen haben, die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Unverletzlichkeit der Schriftstücke gewährt werden.

Art. 13 Personen, die in offizieller Eigenschaft für ein anderes internationales Organ tätig sind

Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für ein anderes internationales Organ tätig sind, bestimmt sich nach den Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen, die der Bundesrat diesem anderen internationalen Organ nach Artikel 8 gewährt, sowie nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören.

Art. 14 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben

Den Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben, kann die Gesamtheit der in Artikel 3 GSG vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden. Der Bundesrat bestimmt den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach den Umständen im Einzelfall.

Art. 15 Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die begünstigten Personen gewährt werden

1 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den begünstigten Personen für die Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben gewährt.

2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den begleitenden Personen gewährt werden, enden zur gleichen Zeit wie diejenigen, die der begleiteten Person gewährt werden, soweit diese Verordnung (3. Kap.) nichts anderes bestimmt.

3 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die privaten Hausangestellten gewährt werden, enden mit Ablauf der Frist, während der die privaten Hausangestellten eine andere Arbeitgeberin oder einen anderen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 13 der Verordnung vom 6. Juni 201113 über die privaten Hausangestellten suchen können.14

4 Das EDA entscheidet im Einzelfall, ob nach dem Ende der dienstlichen Aufgaben und in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten (Höflichkeitsfrist) für einen befristeten Zeitraum eine Verlängerung eingeräumt wird, um den betreffenden Personen zu erlauben, die Modalitäten ihrer Abreise zu regeln.

13 SR 192.126

14 Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).

3. Kapitel: Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen

Art. 16 Einreisebedingungen

1 Anlässlich ihres Dienstantritts müssen die begünstigten Personen beim Grenzübertritt ein anerkanntes Ausweispapier und, sofern erforderlich, ein Visum vorweisen.

2 Der Antrag auf Dienstantritt wird dem EDA von dem betreffenden institutionellen Begünstigten gestellt.

Art. 1715 Aufenthaltsbedingungen

1 Das EDA stellt den folgenden Personen eine Legitimationskarte aus:

a.
den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen;
b.
den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die keine Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern dem institutionellen Begünstigten die Befreiung von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i GSG zuerkannt wurde und sofern die Personen nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind und zum Zeitpunkt ihrer Anstellung keine gültige Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung besitzen.

2 Es bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausstellung der Karte sowie die verschiedenen Arten von Legimitationskarten.

3 Die vom EDA ausgestellte Legitimationskarte dient als Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz, bestätigt allfällige Vorrechte und Immunitäten ihrer Inhaberin oder ihres Inhabers und befreit die begünstigte Person für die Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben von der Visumspflicht.

4 Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen und die nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontrollbehörden anzumelden. Sie können sich jedoch freiwillig anmelden.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

Art. 18 Arbeitsbedingungen

1 In Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sind die institutionellen Begünstigten befugt, die Arbeitsbedingungen für ihr Personal zu bestimmen.

2 Die Mitglieder von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder zum Zeitpunkt ihrer Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben, unterstehen dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschriften eines fremden Staates ist nur in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich.

3 Die Mitglieder des lokalen Personals von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen unterstehen ungeachtet des Ortes, an dem sie angestellt wurden, dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschriften eines fremden Staates ist in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich. Besitzt ein Mitglied des lokalen Personals die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates und ist es in diesem Staat angestellt worden, so können die Arbeitsbeziehungen dem Recht des betreffenden Staates unterstellt werden.16

16 Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).

Art. 19 Sozialfürsorge

Insofern der institutionelle Begünstigte nach dem Völkerrecht als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung untersteht und die Mitglieder des Personals von institutionellen Begünstigten nicht dieser Gesetzgebung unterstellt sind, bestimmt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht der institutionelle Begünstigte die Modalitäten der Sozialfürsorge für sein Personal und richtet eine eigene soziale Absicherung ein.

Art. 20 Zur Begleitung berechtigte Personen

1 Die folgenden Personen sind berechtigt, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und geniessen die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie diese, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben:

a.
die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person;
b.
die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn eine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz besteht, die Partnerschaft sich aus gleichwertigen ausländischen Rechtsvorschriften ergibt oder die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird;
c.
die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person (im Sinne des Schweizer Rechts eine nicht mit der haupt­berechtigten Person verheiratete Person des anderen Geschlechts), wenn die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird;
d.
die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person bis zum 25. Altersjahr;
e.
die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners bis zum 25. Altersjahr, wenn diese oder dieser die Sorgepflicht offiziell übernimmt.

2 Die folgenden Personen können in Ausnahmefällen vom EDA die Bewilligung erhalten, die hauptberechtigte Person zu begleiten, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben; sie erhalten eine Legitimationskarte, kommen jedoch nicht in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten oder Erleichterungen:

a.
die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten nicht als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird, der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch von dem institutionellen Begünstigten eingereicht wird und eine dauerhafte Beziehung nach­gewiesen werden kann, sofern die betreffenden Personen nicht in der Lage sind, ihre Partnerschaft in Übereinstimmung mit dem Schweizer Recht oder dem Recht eines anderen Staates anzumelden;
b.
die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person, wenn die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten nicht als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person anerkannt wird, der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis jedoch von dem institutionellen Begünstigten eingereicht wird und eine dauerhafte Beziehung nachgewiesen werden kann;
c.
die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Alter von über 25 Jahren, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;
d.
die ledigen Kinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin, des Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners der hauptberechtigten Person im Alter von über 25 Jahren, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;
e.
die Verwandten in aufsteigender Linie der hauptberechtigten Person sowie der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners der hauptberechtigten Person im Sinne von Absatz 1, wenn diese die volle Sorgepflicht übernimmt;
f.
in Ausnahmefällen weitere Personen, für die die hauptberechtigte Person die volle Sorgepflicht übernimmt, wenn es nicht möglich ist, sie im Herkunftsland Dritten anzuvertrauen (Fälle höherer Gewalt).

2bis Eine Befreiung vom Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit der hauptberechtigen Person kann gewährt werden:

a.
für Personen nach Absatz 1 Buchstaben d und e und 2 Buchstaben c und d: wenn sie ihren Wohnsitz zu Studienzwecken im Ausland haben;
b.
für Personen nach den Absätzen 1 und 2: auf Gesuch des betroffenen institutionellen Begünstigten hin für eine Dauer von höchstens einem Jahr, wenn die hauptberechtigte Person, die von einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und i GSG angestellt ist, sich aus beruflichen Gründen an einen Einsatzort begibt, an dem die ständige Anwesenheit der Familie aus Sicherheitsgründen nicht möglich oder nicht erwünscht ist und die Familie aus diesen Gründen auf einen gemeinsamen Haushalt verzichten muss;
c.
für Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b: während eines hängigen Scheidungsverfahrens, eines Trennungsverfahrens, eines Eheschutzverfahrens oder eines Verfahrens zur gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft der hauptberechtigten Person; während dieser Zeit ist der gemeinsame Haushalt auch nicht erforderlich für Kinder nach Absatz 1 Buchstaben d und e, falls sie unter der Obhut der betroffenen Person nach Absatz 1 Buchstabe a oder b stehen, sowie für Kinder nach Absatz 2 Buchstaben c und d; die Bestimmungen des schweizerischen Steuerrechts bleiben vorbehalten.17

3 Private Hausangestellte können vom EDA die Erlaubnis erhalten, die hauptberechtigte Person zu begleiten, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung vom 6. Juni 201118 über die privaten Hausangestellten erfüllen.19

4 Anträge auf Erlaubnis zur Begleitung der hauptberechtigten Person durch die in diesem Artikel genannten Personen sind vor der Einreise der begleitenden Personen in die Schweiz zu stellen.

5 Das EDA entscheidet im Einzelfall, ob die Person, welche die hauptberechtigte Person begleiten will, die gemäss diesem Artikel erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Alle diesbezüglichen Fragen werden in Übereinstimmung mit den diploma­tischen Gepflogenheiten in Absprache zwischen dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten und unter Ausschluss jeglicher persönlichen Intervention der begünstigten Person geregelt.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

18 SR 192.126

19 Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).

Art. 21 Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind

1 Personen, die in offizieller Eigenschaft bei einem institutionellen Begünstigten tätig sind, müssen grundsätzlich ihre dienstlichen Aufgaben vollzeitlich wahrnehmen. Die besonderen Vorschriften für Honorar-Konsularbeamte aufgrund des Wiener Übereinkommens vom 24. April 196320 über konsularische Beziehungen sowie für Personen, deren Aufgaben auf ein spezifisches Mandat beschränkt sind, darunter Anwältinnen und Anwälte, die an Verfahren vor internationalen Gerichtshöfen oder Schiedsgerichten teilnehmen, bleiben vorbehalten.

2 Personen, die in offizieller Eigenschaft tätig sind, können in Ausnahmefällen von den zuständigen kantonalen Behörden die Bewilligung erhalten, eine Nebenerwerbstätigkeit von bis zu zehn Wochenstunden auszuüben, sofern sie in der Schweiz wohnen und die Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht unvereinbar ist. Die zuständigen kantonalen Behörden entscheiden im Einvernehmen mit dem EDA.

3 Als zulässige Neben­erwerbstätigkeit kann insbesondere die Lehrtätigkeit in einem Spezialgebiet gelten. Hingegen gelten namentlich alle Tätigkeiten kommerzieller Art als unvereinbar mit den dienstlichen Aufgaben.

4 Die in offizieller Eigenschaft tätige Person, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt, geniesst für diese Tätigkeit keinerlei Vorrechte oder Immunitäten. Insbesondere geniesst sie im Falle einer Klage in Bezug auf die Nebenerwerbstätigkeit nicht die Immunität von der Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von der Urteilsvollstreckung.21

5 Sie ist hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit dem Schweizer Recht unterstellt; insbesondere unterliegt sie, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt, hinsichtlich ihrer Nebenerwerbstätigkeit der Schweizer Gesetz­gebung:

a.
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
b.
zur Unfallversicherung;
c.
zum Erwerbsersatz;
d.
zu den Familienzulagen;
e.
zur Arbeitslosenversicherung; sowie
f.
zur Mutterschaftsversicherung.22

6 Das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.23

20 SR 0.191.02

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

Art. 22 Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen, die zur Begleitung der hauptberechtigten Person berechtigt sind

1 Die folgenden Personen haben während der Dauer der Funktionen der hauptberechtigten Person erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, sofern sie gemäss Artikel 20 Absatz 1 berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und sofern sie in der Schweiz wohnen und mit der hauptberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt leben:

a.
die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a;
b.
die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b;
c.
die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c;
d.
die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d, wenn sie vor dem 21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem 25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln;
e.
die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners sowie der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie vor dem 21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem 25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeits­bedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln.

2 Zur Erleichterung der Arbeitssuche stellt das EDA den Personen nach Absatz 1 auf Anfrage ein Dokument zur Vorlage vor potenziellen Arbeitgebern aus, das nachweist, dass die betreffende Person nicht der zahlenmässigen Begrenzung der ausländischen Arbeitskräfte, dem Grundsatz der vorrangigen Anwerbegebiete und den arbeitsmarktlichen Vorschriften (Inländervorrang und vorgängige Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen) untersteht.

3 Personen nach Absatz 1, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten von der zuständigen kantonalen Behörde gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, eines Stellenvorschlags oder einer Erklärung, wonach sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sowie einer Beschreibung dieser Tätigkeit eine spezielle Aufenthaltsbewilligung, den so genannten «Ci-Ausweis»; dieser wird ihnen im Austausch gegen ihre Legitimationskarte ausgestellt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Ci-Ausweises von den zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten hat, den fraglichen Beruf oder die fragliche Tätigkeit auszuüben.

4 Personen nach Absatz 1, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterstehen dafür dem Schweizer Recht. Sie geniessen insbesondere keinerlei Vorrechte oder Immunitäten im Rahmen dieser Tätigkeit.24

5 Sie unterliegen, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt, der Schweizer Gesetzgebung:

a.
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
b.
zur Unfallversicherung;
c.
zum Erwerbsersatz;
d.
zu den Familienzulagen;
e.
zur Arbeitslosenversicherung, sowie
f.
zur Mutterschaftsversicherung.25

6 Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.26

7 Im Übrigen regelt das EDA die Modalitäten der Umsetzung im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Migration.27

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5063).

4. Kapitel: Modalitäten der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen


Art. 23 Gewährung

1 Der Bundesrat bestimmt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die institutionellen Begünstigten, den bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätigen Personen sowie Persönlichkeiten mit einem internationalen Mandat und Personen nach Artikel 20 gewährt werden, im Einzelfall unter Vorbehalt der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die sich unmittelbar aus dem Völkerrecht ergeben.

2 Das EDA ist zuständig, den folgenden Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren und entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen mit ihnen abzuschliessen, sofern die Tätigkeit des institutionellen Begünstigten nicht mehr als ein Jahr dauert:

a.
Sondermissionen, Personen, die in offizieller Eigenschaft für sie tätig sind, und Personen, die zur Begleitung Letzterer berechtigt sind;
b.
internationalen Konferenzen, Personen, die in offizieller Eigenschaft für sie tätig sind, und Personen, die zur Begleitung Letzterer berechtigt sind.
Art. 24 Formen

1 Diplomatische Missionen, konsularische Posten und ständige Missionen oder andere Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, ihre Mitglieder und die zur deren Begleitung berechtigten Personen kommen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten automatisch in den Genuss der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sobald das EDA ihre Niederlassung in der Schweiz bewilligt hat.

2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutionellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem institutionellen Begünstigten oder ausnahmsweise durch einseitigen Entscheid des Bundesrates gewährt:28

a.
zwischenstaatlichen Organisationen;
b.
internationalen Institutionen;
c.
quasizwischenstaatlichen Organisationen;
d.
Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;
e.
internationalen Gerichtshöfen;
f.
Schiedsgerichten.

3 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den folgenden institutionellen Begünstigten, den in offizieller Eigenschaft für sie tätigen Personen und den zur Begleitung Letzterer berechtigten Personen durch einseitigen Entscheid des Bundesrates oder des EDA oder durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat oder dem EDA und dem institutionellen Begünstigten gewährt:

a.
Sondermissionen;
b.
internationalen Konferenzen;
c.
unabhängigen Kommissionen;
d.
anderen internationalen Organen.

4 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden Persönlichkeiten, die ein  internationales Mandat ausüben, durch einseitigen Entscheid des Bundesrates gewährt.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3137).

5. Kapitel: Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke

Art. 25 Verfahren

1 Der Erwerber oder sein Vertreter richtet sein Gesuch um Erwerb eines Grundstücks an das EDA, mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons.

2 Das Gesuch muss die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:

a.29
den Entwurf des Erwerbvertrags, worunter insbesondere der Entwurf eines Kaufvertrags, eines Kaufrechtsvertrags oder eines langjährigen Mietvertrags, ein unterzeichneter Vorvertrag oder eine Schenkungsurkunde zu verstehen ist;
b.
den Erwerbszweck (Residenz des Missionschefs oder der Missionschefin, Kanzlei der Vertretung, amtliche Büros der Organisation usw.);
c.
die Beschreibung des betreffenden Grundstücks unter Angabe insbesondere der Fläche der Parzelle und des Gebäudes; ist die Parzelle noch nicht bebaut oder eine Erweiterung der bestehenden Gebäude vorgesehen, so muss auch die zu bebauende Fläche angegeben werden;
d.
die Liste der Grundstücke in der Schweiz, deren Eigentümer der institu­tionelle Begünstigte bereits ist, die Beschreibung dieser Grundstücke unter Angabe insbesondere der Fläche der Parzellen und der fraglichen Gebäude sowie der Nutzung dieser Grundstücke.

3 Die Nettowohnfläche in einem für Wohnzwecke bestimmten Gebäude darf in der Regel nicht mehr als 200 m2 betragen.

4 Das EDA kann Bedingungen für den Erwerb eines Grundstücks festlegen. Namentlich kann es Gegenseitigkeit fordern, wenn der Erwerber ein fremder Staat ist, der das Grundstück für den dienstlichen Bedarf seiner diplomatischen Mission, seiner konsularischen Posten oder seiner ständigen Missionen bei den zwischenstaatlichen Organisationen in der Schweiz erwirbt.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3137).

6. Kapitel: Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungs­massnahmen


Art. 27 Finanzkompetenzen

1 Der Bundesrat entscheidet über finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen, deren voraussichtliche Kosten bei einmaligen Leistungen 3 Millionen Franken und bei wiederkehrenden Leistungen 2 Millionen Franken pro Jahr übersteigen.

2 Das EDA:

a.30
entscheidet über einmalige finanzielle Beiträge und Sachleistungen bis höchstens 3 Millionen Franken;
b.
entscheidet über wiederkehrende finanzielle Beiträge und Sachleistungen für eine Maximaldauer von 4 Jahren und bis höchstens 2 Millionen Franken pro Jahr;
c.
kann internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren;
d.
kann zu diesem Zweck völkerrechtliche Verträge abschliessen.

30 Berichtigung vom 5. Mai 2009 (AS 2009 1747).

Art. 28 Modalitäten der Gewährung

1 Die Modalitäten der Gewährung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen werden für jeden Kredit im Rahmen des Kreditbewilligungsverfahrens bestimmt.

2 Die Modalitäten der Gewährung einer angemessenen Entschädigung, die die Kantone für ihren Aufwand beim Vollzug von Artikel 20 Buchstabe f GSG erhalten, sind Gegenstand einer Vereinbarung, die mit jedem betroffenen Kanton zu schliessen ist. Das EDA ist befugt, solche Vereinbarungen abzuschliessen. Es behält gegebenenfalls die Bewilligung des entsprechenden Kredits durch das Parlament vor.

7. Kapitel: Internationale Nichtregierungsorganisationen

Art. 29

Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO), die in den Genuss der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen kommen wollen, darunter insbesondere der Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom 14. De­zember 199031 über die direkte Bundessteuer und der in der Schweizer Gesetzgebung vorgesehenen erleichterten Anstellung von ausländischem Personal, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; sie müssen ihr Gesuch an die vom Gesetz bestimmte zuständige Behörde richten.

8. Kapitel: Befugnisse des EDA

Art. 30

1 Neben den Befugnissen, die in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen sind, hat das EDA folgende Befugnisse:

a.
Es handelt die in Anwendung des GSG oder dieser Verordnung abzuschliessenden Vereinbarungen in Absprache mit den zuständigen Ämtern aus.
b.
Es ist die Behörde, die für den Vollzug der Vereinbarungen betreffend die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen zuständig ist; die besonderen Befugnisse der anderen Bundesämter bleiben vorbehalten.
c.
Es regelt die Einzelheiten der Umsetzung dieser Verordnung; die besonderen Befugnisse der anderen Bundesämter bleiben vorbehalten.
d.
Es wacht über die Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen; zu diesem Zweck trifft es in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten alle geeigneten Massnahmen; bei Feststellung eines Missbrauchs kann es einer natürlichen Person die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entziehen, sofern diese Massnahme verhältnismässig ist.
e.
Es bestimmt im Einzelfall, ob eine Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c GSG eine «begünstigte Person» ist, und stellt dieser Person eine ihren Aufgaben entsprechende Legitimationskarte aus.
f.
Es legt die Höflichkeitsfrist im Einzelfall fest, die einer begünstigten Person nach dem Ende ihrer dienstlichen Aufgaben eingeräumt werden kann.
g.
Es beauftragt den Bundessicherheitsdienst, die zuständigen Polizeibehörden anzuweisen, weitere Sicherheitsmassnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 20 Buchstabe f GSG zu treffen.
h.
Es schliesst die bilateralen Abkommen ab, die erforderlich sind, um den Mitgliedern der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und der konsula­rischen Posten der Schweiz im Ausland die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die gleichrangigen ausländischen Vertretungen in der Schweiz gewährt werden.

2 Das EDA regelt die interne Verteilung der Kompetenzen.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 31)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

32

32 Die Änderungen können unter AS 2007 6657 konsultiert werden.