1 Die folgenden Personen haben während der Dauer der Funktionen der hauptberechtigten Person erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, sofern sie gemäss Artikel 20 Absatz 1 berechtigt sind, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und sofern sie in der Schweiz wohnen und mit der hauptberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt leben:
- a.
- die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a;
- b.
- die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b;
- c.
- die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c;
- d.
- die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d, wenn sie vor dem 21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem 25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln;
- e.
- die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners sowie der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e, wenn sie vor dem 21. Altersjahr als berechtigte Begleitpersonen in die Schweiz eingereist sind; sie dürfen den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt bis zum Alter von 25 Jahren nutzen; nach dem 25. Altersjahr müssen sie ihre Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer regeln.
2 Zur Erleichterung der Arbeitssuche stellt das EDA den Personen nach Absatz 1 auf Anfrage ein Dokument zur Vorlage vor potenziellen Arbeitgebern aus, das nachweist, dass die betreffende Person nicht der zahlenmässigen Begrenzung der ausländischen Arbeitskräfte, dem Grundsatz der vorrangigen Anwerbegebiete und den arbeitsmarktlichen Vorschriften (Inländervorrang und vorgängige Kontrolle der Löhne und der Arbeitsbedingungen) untersteht.
3 Personen nach Absatz 1, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten von der zuständigen kantonalen Behörde gegen Vorlage eines Arbeitsvertrags, eines Stellenvorschlags oder einer Erklärung, wonach sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, sowie einer Beschreibung dieser Tätigkeit eine spezielle Aufenthaltsbewilligung, den so genannten «Ci-Ausweis»; dieser wird ihnen im Austausch gegen ihre Legitimationskarte ausgestellt. Eine selbständige Erwerbstätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Ci-Ausweises von den zuständigen Behörden die Bewilligung erhalten hat, den fraglichen Beruf oder die fragliche Tätigkeit auszuüben.
4 Personen nach Absatz 1, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterstehen dafür dem Schweizer Recht. Sie geniessen insbesondere keinerlei Vorrechte oder Immunitäten im Rahmen dieser Tätigkeit.24
5 Sie unterliegen, sofern nicht ein Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmt, der Schweizer Gesetzgebung:
- a.
- zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- b.
- zur Unfallversicherung;
- c.
- zum Erwerbsersatz;
- d.
- zu den Familienzulagen;
- e.
- zur Arbeitslosenversicherung, sowie
- f.
- zur Mutterschaftsversicherung.25
6 Das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ist in der Schweiz zu versteuern, sofern nicht ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht.26
7 Im Übrigen regelt das EDA die Modalitäten der Umsetzung im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Migration.27