192.12

Bundesgesetz
über die von der Schweiz als Gaststaat
gewährten Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge

(Gaststaatgesetz, GSG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. November 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20062,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt im Bereich der Gaststaatpolitik:

a.
die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen;
b.
die Gewährung finanzieller Beiträge und die Durchführung weiterer Unterstützungsmassnahmen.

2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Beiträge, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ableiten, bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

1. Abschnitt: Begünstigte

Art. 2

1 Der Bund kann folgenden institutionellen Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:

a.
zwischenstaatlichen Organisationen;
b.
internationalen Institutionen;
c.
quasizwischenstaatlichen Organisationen;
d.
diplomatischen Missionen;
e.
konsularischen Posten;
f.
ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
g.
Sondermissionen;
h.
internationalen Konferenzen;
i.
Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;
j.
unabhängigen Kommissionen;
k.
internationalen Gerichtshöfen;
l.
Schiedsgerichten;
m.
anderen internationalen Organen.

2 Der Bund kann folgenden natürlichen Personen (begünstigte Personen) Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:

a.
Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Absatz 1 tätig sind;
b.
Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben;
c.
Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Buchstabe a oder b zu begleiten, einschliesslich der privaten Hausangestellten.

2. Abschnitt: Inhalt, Geltungsbereich und Dauer

Art. 3 Inhalt

1 Die Vorrechte und Immunitäten umfassen:

a.
die Unverletzlichkeit der Personen, Räumlichkeiten, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke, Korrespondenzen und des diplomatischen Kurier­gepäcks;
b.
die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung;
c.
die Befreiung von den direkten Steuern;
d.
die Befreiung von den indirekten Steuern;
e.
die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben;
f.
die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen;
g.
die Kommunikations-, Bewegungs- und Verkehrsfreiheit;
h.
die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit;
i.
die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen;
j.
die Befreiung von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen sowie von militärischen Auflagen und Pflichten jeder Art.

1bis Der Bundesrat kann dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz das Vorrecht gewähren, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge diejenigen Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen.4

2 Die Erleichterungen umfassen:

a.
die Modalitäten der Zulassung zum Arbeitsmarkt für begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c;
b.
das Recht, eine Flagge und ein Hoheitszeichen zu benützen;
c.
das Recht, Passierscheine auszustellen und sie von den Schweizer Behörden als Reiseausweise anerkennen zu lassen;
d.
die erleichterte Zulassung von Fahrzeugen.

3 Der Bundesrat kann weitere Erleichterungen gewähren, die geringfügiger sind als diejenigen nach Absatz 2.

3 SR 831.40

4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 572; BBl 2021 2805).

Art. 4 Geltungsbereich

1 Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden von Fall zu Fall festgelegt unter Berücksichtigung:

a.
des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der internationalen Gepflogenheiten;
b.
der Rechtsstellung des Begünstigten und der Bedeutung seiner Aufgaben im Rahmen der internationalen Beziehungen.

2 Die Befreiung von den direkten Steuern kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2, die Schweizer Staatsangehörige sind, wird sie jedoch nur gewährt, wenn der institutionelle Begünstigte, bei dem sie tätig sind, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat, sofern eine solche Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist.

3 Die Befreiung von den indirekten Steuern kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 wird die Befreiung von der Mehrwert- und der Mineralölsteuer jedoch nur gewährt, wenn sie den Diplomatenstatus besitzen.

4 Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden.

5 Der Bundesrat erlässt, im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen, die für die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 geltenden Bestimmungen über die Einreise in die Schweiz sowie über Aufenthalt und Arbeit.

Art. 5 Dauer

Die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann befristet werden.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung

Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen

Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a.
er seinen Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz tätig ist;
b.
er einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt;
c.
er im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist; und
d.
seine Präsenz auf schweizerischem Gebiet für die Schweiz von besonderem Interesse ist.
Art. 7 Internationale Institutionen

Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie:

a.
über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt;
b.
staatliche Aufgaben wahrnimmt oder Aufgaben, die gewöhnlich einer zwischenstaatlichen Organisation übertragen werden; und
c.
innerhalb der internationalen Rechtsordnung internationale Anerkennung geniesst, namentlich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments.
Art. 8 Quasizwischenstaatliche Organisationen

Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a.
ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten sind, öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen, die staatliche Aufgaben erfüllen;
b.
sie über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt; und
c.
sie in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
Art. 9 Internationale Konferenzen

Eine internationale Konferenz kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a.
sie einberufen wird unter dem Patronat einer zwischenstaatlichen Orga­ni­sation, einer internationalen Institution, einer quasizwischenstaatlichen Organisation, eines Sekretariats oder eines anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organs, unter dem Patronat der Schweiz oder auf Initiative einer Staatengruppe; und
b.
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehrheitlich Staaten, zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen, Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe vertreten.
Art. 11 Unabhängige Kommissionen

Eine unabhängige Kommission kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a.
ihre Legitimität auf einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution beruht oder wenn sie von einer Staatengruppe oder von der Schweiz beauftragt wurde;
b.
sie innerhalb der internationalen Gemeinschaft breite politische und finanzielle Unterstützung geniesst;
c.
sie den Auftrag hat, eine für die internationale Gemeinschaft wichtige Frage zu prüfen;
d.
ihr Mandat befristet ist; und
e.
die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung ihres Mandats beiträgt.
Art. 12 Internationale Gerichtshöfe

Ein internationaler Gerichtshof kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn er auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution errichtet wurde.

Art. 13 Schiedsgerichte

Ein Schiedsgericht kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a.
es in Anwendung einer Schiedsgerichtsklausel eines völkerrechtlichen Vertrags oder auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Völkerrechtssubjekten errichtet wurde, die Parteien des Schiedsverfahrens sind; und
b.
die Parteien des Schiedsverfahrens nach Buchstabe a nachweisen, dass der Schweizer Sitz des Schiedsgerichts einem besonderen Bedürfnis entspricht.
Art. 14 Andere internationale Organe

Ein anderes internationales Organ kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a.
es eng mit einer oder mehreren zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in der Schweiz oder mit Staaten zur Erfüllung von Aufgaben zusammenarbeitet, die grundsätzlich diesen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Institutionen oder Staaten obliegen;
b.
es in einem wichtigen Bereich der internationalen Beziehungen eine entscheidende Funktion erfüllt;
c.
es international über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt; und
d.
die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung seines Mandats beiträgt.
Art. 15 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben

Eine Persönlichkeit, die ein internationales Mandat ausübt, kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

a.
sie ein befristetes Mandat ausübt, das ihr von einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution oder einer Staatengruppe übertragen wurde;
b.
sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt;
c.
sie während der Dauer ihres Mandats in der Schweiz wohnhaft ist und zuvor nicht in der Schweiz niedergelassen war;
d.
sie keine Erwerbstätigkeit ausübt; und
e.
ihr Aufenthalt in der Schweiz für die Erfüllung ihres internationalen Mandats erforderlich ist.

3. Kapitel: Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke

Art. 16 Erwerb von Grundstücken

1 Institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 können für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck des Grundstücks erfordert.

2 Der Erwerber richtet sein Gesuch an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement), mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons.

3 Das Departement hört die zuständige Behörde des betroffenen Kantons an und klärt ab, ob der Erwerber ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 ist und der Erwerb dienstlichen Zwecken dient; es erlässt daraufhin eine Verfügung. Eine positive Verfügung setzt voraus, dass die zuständigen Behörden die erforder­lichen Bewilligungen, namentlich die Baubewilligungen und die sicherheitstech­nischen Bewilligungen, erteilt haben.

4 Der Eintrag eines Grundstückerwerbs nach Absatz 1 im Grundbuch setzt eine positive Verfügung nach Absatz 3 voraus.

Art. 17 Begriffe

1 Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhn­lichen Geschäftsverkehrs sprengen.

2 Nutzungsänderungen sind einem Erwerb gleichgestellt.

3 Als Grundstücke für dienstliche Zwecke gelten Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des institutionellen Begünstigten genutzt werden.

4. Kapitel: Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen

Art. 18 Zwecke

Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen sollen insbesondere:

a.
die Voraussetzungen für Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit der Begünstigten nach Artikel 19 in der Schweiz verbessern;
b.
die Bekanntheit der Schweiz als Gaststaat fördern;
c.
Schweizer Kandidaturen im Hinblick auf die Aufnahme von Begünstigten nach Artikel 2 fördern;
d.
Aktivitäten im Bereich der Gaststaatpolitik fördern.
Art. 19 Begünstigte

In den Genuss von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen können kommen:

a.
Begünstigte nach Artikel 2;
b.
internationale Nichtregierungsorganisationen (5. Kap.);
c.
Vereine und Stiftungen, deren Aktivitäten den Zwecken nach Artikel 18 dienen.
Art. 20 Formen

Der Bund kann:

a.
einmalige oder wiederkehrende finanzielle Beiträge gewähren;
b.
den institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1, entweder direkt oder über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf, zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Baudar­lehen gewähren;
c.
internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren;
d.
einmalige oder wiederkehrende Sachleistungen erbringen wie die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten oder Material;
e.
privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen und sich an solchen beteiligen;
f.
die zuständigen Polizeibehörden beauftragen, zusätzlich zu den im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz getroffenen Massnahmen, wie sie das Bundesgesetz vom 21. März 19975 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vorsieht, weitere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.
Art. 21 Entschädigung der Kantone

Der Bund kann die Kantone für die Aufgaben, die sie in Anwendung von Artikel 20 Buchstabe f erfüllen und für die sie nicht aufgrund der Bundesverfassung zuständig sind, angemessen entschädigen.

Art. 22 Finanzierung

Die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen finanziellen Mittel werden in den Voranschlag eingestellt. Bei Verpflichtungen, deren Finanzierung über ein Voranschlagsjahr hinausgeht, wird ein Verpflichtungskredit eingeholt.

5. Kapitel: Internationale Nichtregierungsorganisationen

Art. 24 Grundsätze

1 Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO) lassen sich in der Schweiz gemäss Schweizer Recht nieder.

2 Der Bund kann die Niederlassung oder die Tätigkeit einer INGO in der Schweiz im Rahmen des geltenden Rechts erleichtern. Er kann einer INGO die nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Beiträge oder anderen Unterstützungsmassnahmen gewähren.

3 Die INGO können in den Genuss von Begünstigungen kommen, die in anderen Bundes­gesetzen vorgesehen sind, insbesondere die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer und die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene erleichterte Anstellung von ausländischem Personal.

4 Die INGO erhalten jedoch keine Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 25 Begriff

Eine INGO im Sinne dieses Gesetzes ist eine Organisation:

a.
in der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung nach Schweizer Recht;
b.
deren Mitglieder natürliche Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder juristische Personen nach dem nationalen Recht unterschiedlicher Staaten sind;
c.
die in mehreren Staaten eine Tätigkeit tatsächlich ausübt;
d.
die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über die direkte Bundessteuer verfolgt;
e.
die mit einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution zusammenarbeitet, beispielsweise indem sie bei einer solchen Organisation oder Institution Beobachterstatus besitzt; und
f.
deren Anwesenheit in der Schweiz von besonderem Inte­resse für die Schweiz ist.

6. Kapitel: Befugnisse

Art. 26 Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungs­massnahmen


1 Der Bundesrat:

a.
gewährt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen;
b.
gewährt die finanziellen Beiträge und beschliesst die anderen Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der bewilligten Kredite.

2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a.
die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen;
b.
die steuerliche Behandlung von Begünstigten nach Artikel 2;
c.
den Status der Schweizer Angestellten von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen;
d.
die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der Bundesversammlung;
e.
die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten im Bereich der Gaststaatpolitik.

3 Der Bundesrat kann dem Departement die Befugnis übertragen:

a.
befristete Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren;
b.
befristete finanzielle Beiträge zu gewähren, internationale Konferenzen in der Schweiz zu finanzieren und Sachleistungen für eine befristete Zeit zu erbringen (Art. 20);
c.
die zuständigen Polizeibehörden zu beauftragen, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f zu ergreifen.
Art. 27 Arbeitsbedingungen der begünstigten Personen

1 Der Bundesrat kann Normalarbeitsverträge erlassen oder die Arbeitsbedingungen der begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 in der Schweiz auf andere Weise regeln, soweit das Völkerrecht dies zulässt. Namentlich kann er Mindestlöhne festlegen.

2 Der Bundesrat regelt insbesondere für die privaten Hausangestellten nach Artikel 2 Absatz 2 die grundlegenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie den sozialen Schutz im Falle von Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit, soweit dies das Völkerrecht zulässt.

Art. 28 Beilegung privatrechtlicher Streitigkeiten bei Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

Schliesst der Bundesrat ein Sitzabkommen mit einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 ab, so achtet er darauf, dass der Begünstigte geeignete Massnahmen ergreift zur zufriedenstellenden Beilegung:

a.
von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der institutionelle Begünstigte Partei sein könnte, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten;
b.
von Streitigkeiten, in die Angestellte des institutionellen Begünstigten, die infolge ihrer dienstlichen Stellung Immunität geniessen, verwickelt sein könnten, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.
Art. 29 Mitwirkung der Kantone

1 Vor dem Abschluss eines mindestens ein Jahr gültigen oder unbefristeten Abkommens über Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen hört der Bundesrat den Kanton, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, und die angrenzenden Kantone an.

2 Sehen die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Abweichungen vom Steuerrecht des Kantons vor, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, so entscheidet der Bundesrat im Einvernehmen mit diesem Kanton.

3 Die Kantone beteiligen sich im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19998 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes an der Aushandlung völkerrechtlicher Verträge im Bereich der Gaststaatpolitik.

Art. 30 Auskunft

Das Departement kann Personen, die ein besonderes Interesse nachweisen, Auskunft erteilen über:

a.
die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, ihren Umfang und die Begünstigten;
b.
die gewährten finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen sowie über die Begünstigten.
Art. 31 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

1 Der Bundesrat wacht über die Einhaltung der gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen und trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn er einen Missbrauch feststellt. Er kann gegebenenfalls die Abkommen kündigen oder die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entziehen.

2 Der Bundesrat kann dem Departement die Befugnis übertragen, die einer begünstigten Person gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu entziehen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann die Kantone oder juristische Personen des Privatrechts zum Vollzug beiziehen.

3 Er kann administrative Aufgaben im Bereich der Gaststaatpolitik juristischen Personen des Privatrechts übertragen.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 200811

11 BRB vom 7. Dez. 2007 (AS 2007 6649)

Anhang

(Art. 34)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse werden aufgehoben:

1.
Bundesbeschluss vom 30. September 195512 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz;
2.
Bundesgesetz vom 5. Oktober 200113 über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond­museums;
3.
Bundesgesetz vom 23. Juni 200014 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

15

12 [AS 1956 1137]

13 [AS 2002 1902]

14 [AS 2000 2979]

15 Die Änderungen können unter AS 2007 6637 konsultiert werden