Geltungsbereich des Protokolls2
2 Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2).
0.232.142.26
AS 2007 6617; BBl 2005 3773
Originaltext
Abgeschlossen in München am 29. November 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20051
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Juni 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007
(Stand am 13. Dezember 2007)
1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 16. Dez. 2005 (AS 2007 6479)
Die Europäische Patentorganisation gewährleistet, dass der Anteil der Planstellen des Europäischen Patentamts, der nach dem Organisations- und Stellenplan für das Jahr 2000 auf den Dienstort Den Haag entfällt, im wesentlichen unverändert bleibt. Eine Änderung der Zahl der auf den Dienstort Den Haag entfallenden Planstellen, die im Interesse des guten Funktionierens des Europäischen Patentamts erforderlich wird und eine Abweichung von dem obengenannten Anteil um mehr als zehn Prozent zur Folge hat, bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrats der Organisation auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Konsultation mit den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande.
2 Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens (SR 0.232.142.2).