0.232.142.25

 AS 2007 6615; BBl 2005 3773

Originaltext

Protokoll
über die Auslegung des Artikels 69
des Europäischen Patentübereinkommens1

Abgeschlossen in München am 29. November 2000

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20052

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Juni 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007

(Stand am 13. Dezember 2007)

1 SR 0.232.142.2

2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 16. Dez. 2005 (AS 2007 6479)

Art. 1 Allgemeine Grundsätze

Artikel 69 ist nicht in der Weise auszulegen, dass unter dem Schutzbereich des europäischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentansprüche ergibt, und dass die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen anzuwenden sind. Ebenso wenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, dass die Patentansprüche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbinden.

Art. 2 Äquivalente

Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des europäischen Patents ist solchen Elementen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Elemente sind.

Geltungsbereich des Protokolls3

3 Siehe Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens.