916.171.1

Verordnung des WBF
über das Inverkehrbringen von Düngern

(Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV)

vom 16. November 2007 (Stand am 1. Januar 2019)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 14 Absatz 3, 19 Absatz 2,
21a Absatz 3, 23 Absatz 6 und 32 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20012,

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 916.171

1. Abschnitt: Düngerliste und Anmeldepflicht

Art. 1 Düngerliste

Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 befreit sind die mineralischen Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertypen nach Anhang 1 Teile 1, 2 und 5 Ziffern 1–6 entsprechen, sowie EG-Düngemittel nach Anhang  1.3

2 Produkte von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen, gelten als angemeldet, wenn dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Kopie der kantonalen Betriebsbewilligung zugestellt wird.

3 Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden oder über eine Zwischenstelle laufen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, sofern sie im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 erfasst sind.5

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

4 SR 910.1

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen:

a.
Mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern dürfen keine Nährstoffe tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs zugesetzt werden.
b.
In organischen und organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln muss das kohlenstoffhaltige Material der organischen Substanz aus der Aufbereitung tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Materials stammen. Organisch-mineralischen Düngern dürfen auch Spurennährstoffe, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel zugesetzt werden.
c.6

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Mischdünger: durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltener Dünger;
b.
Düngerlösung: Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;
c.
Düngersuspension: Zweiphasendünger, in dem die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen;
d.
Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.
Art. 5 Gewichts- und Volumenangaben

Zusätzlich zu den in der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 vorgeschriebenen Angaben müssen auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Gewichts- oder Volumenangaben gemacht werden:

a.
bei festen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngern und Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100 kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in Kilogramm angegeben werden;
b.
bei Flüssigdüngern das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben sein;
c.
bei gasförmigen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm;
d.
bei Hof- und Recyclingdüngern entweder das Nettogewicht oder das Brutto- und Taragewicht in Kilogramm oder das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
e.
bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter.
Art. 67 Gehaltsangaben

1 Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Zulässig sind:

a.
die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter für Flüssigdünger;
b.
die Angabe in Kilogramm je Kubikmeter oder in Kilogramm je Tonne für Hof- und Recyclingdünger.

2 Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz.

3 Die Gehalte an Nährstoffen in Düngern sind sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben:

Stoffe

Symbol

Stickstoff

N

Phosphor

P

Phosphat oder Phosphorpentoxid

P2O5

Kalium

K

Kali oder Kaliumoxid

K2O

Calcium

Ca

Calciumoxid

CaO

Calciumcarbonat

CaCO3

Magnesium

Mg

Magnesiumoxid

MgO

Magnesiumcarbonat

MgCO3

Natrium

Na

Natriumoxid

Na2O

Schwefel

S

Schwefeltrioxid

SO3

Chlor

Cl

Bor

B

Kobalt

Co

Kupfer

Cu

Eisen

Fe

Mangan

Mn

Molybdän

Mo

Zink

Zn

Silizium

Si

Organische Substanz

OS

Trockensubstanz

TS

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

Art. 7 Angabe von Oxiden

Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben:

a.
Der Gehalt an Gesamtstickstoff kann nur in der Elementform (N) zugesichert und angegeben werden.
b.
Der Gehalt an Phosphor und Kalium darf zugesichert und angegeben werden:
1.
in der Elementform (P, K),
2.
in der Oxidform (P2O5, K2O), oder
3.
in beiden Formen.
c.
Der Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf zugesichert und angegeben werden:
1.
in der Elementform (Ca, Mg, Na, S),
2.
in der Oxidform (CaO, MgO, Na2O, SO3), oder
3.
in beiden Formen.
d.8
Der errechnete Oxid- oder Elementgehalt wird auf die nächstliegende Dezimalstelle gerundet angegeben. Dabei gelten die folgenden Umrechnungsformeln:

Stoffe

Symbol

Faktor

Ergibt

Phosphor

P

× 2,291

P2O5

Phosphat oder Phosphorpentoxid

P2O5

× 0,436

P

Kalium

K

× 1,205

K2O

Kali oder Kaliumoxid

K2O

× 0,830

K

Calcium

Ca

× 1,399

CaO

Calcium

Ca

× 2,479

CaCO3

Calciumoxid (Gebrannter Kalk)

CaO

× 0,715

Ca

Calciumoxid (Gebrannter Kalk)

CaO

× 1,785

CaCO3

Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk)?

CaCO3

× 0,400

Ca

Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk)?

CaCO3

× 0,561

CaO

Magnesium

Mg

× 1,658

MgO

Magnesium

Mg

× 3,472

MgCO3

Magnesium

Mg

× 4,951

MgSO4

Magnesiumoxid

MgO

× 0,603

Mg

Magnesiumoxid

MgO

× 2,092

MgCO3

Magnesiumoxid

MgO

× 2,985

MgSO4

Magnesiumcarbonat

MgCO3

× 0,288

Mg

Magnesiumcarbonat

MgCO3

× 0,478

MgO

Magnesiumcarbonat

MgCO3

× 1,427

MgSO4

Magnesiumsulfat

MgSO4

× 0,202

Mg

Magnesiumsulfat

MgSO4

× 0,335

MgO

Magnesiumsulfat

MgSO4

× 0,701

MgCO3

Natrium

Na

× 1,348

Na2O

Natriumoxid

Na2O

× 0,742

Na

Schwefel

S

× 2,995

SO42-

Schwefel

S

× 2,498

SO3

Schwefeltrioxid

SO3

× 0,400

S

Sulfat

SO42-

× 0,334

S

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

Art. 89 Angabe von Stickstoff

1 Stickstoffformen sind in den folgenden Formen und deren Abkürzungen anzu­geben:

1.

Gesamtstickstoff

N

2.

Nitratstickstoff

NS

3.

Ammoniumstickstoff

NA

4.

Carbamidstickstoff

NU

5.

Cyanamidstickstoff

NC

6.

Crotonylidendiharnstoffstickstoff

NRc

7.

Formaldehydharnstoffstickstoff

NRf

8.

Isobutylidendiharnstoffstickstoff

Nri

9.

Organisch gebundener Stickstoff

NO oder Norg

10.

Aminostickstoff

Nam

2 Erreicht eine der Stickstoffformen 1–5 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form bei als EG-Düngemittel bezeichneten mineralischen Mehrnährstoffdüngern zugesichert werden.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

Art. 9 Angabe von Phosphor

Bei Mineraldüngern und organisch-mineralischen Düngern, die Phosphor oder Phosphat enthalten, ist für die Angaben bezüglich Löslichkeit, Siebdurchgang und Anforderungen an EG-Düngemittel folgendes zu beachten:

a.
Die Phosphatlöslichkeiten (Angaben als P2O5 oder P) und deren Abkürzungen sind gemäss den nachfolgenden Angaben anzuführen:

1.

wasserlösliches P2O5 und P

PS

2.

neutral-ammoncitratlösliches und P2O5 und P

PA

3.

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5
und P

PS/PA

4.

ausschliesslich mineralsäurelösliches P2O5 und P

P

5.

alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 und P (Petermann)

PAp

6a.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon
mindestens 75 % des zugesicherten Gehaltes an P2O5
und P in 2 %iger Zitronensäure löslich

PCj

6b.

in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5 und P

PC

7.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75 %
des zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in alkalischem
Ammoncitrat (Joulie) löslich

PAj

8.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 55 %
des angegebenen Gehaltes an P2O5 und P in 2 %iger
Ameisensäure löslich

PF

9.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 45 %
des angegebenen Gehalts an P2O5 und P in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 und P wasserlösliches P2O5 und P

PF/PS

10.

in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5 und P

PC/PAp

b.
Die Siebdurchgänge müssen mindestens folgende Verteilung aufweisen:

Siebdurchgang %

bei … mm

Aluminiumcalciumphosphat

90

0,16

Glühphosphat

75

0,16

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat

90

0,16

Thomasphosphat

75

0,16

Weicherdiges Rohphosphat

90

0,063

c.
Als EG-Düngemittel bezeichnete mineralische Mehrnährstoffdünger mit einem Phosphatbestandteil haben die nachfolgend aufgeführten Gehalts­angaben und Erfordernisse zu erfüllen:

Mehrnährstoff-
dünger mit:

Der Typen-
bezeichnung
ist die Angabe
beizufügen:

Angabe der
Löslichkeit
(nach
Bst. a)

Mindestgehalt
der Löslichkeit
(in Gewichts-
prozenten)

Nicht enthalten
sein dürfen:

a.
weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5I
b.
2 % und mehr wasserlöslichem P2O5II

2


1, 3

Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat

Rohphosphat
oder teilaufgeschlossenem Rohphosphat

«mit Rohphosphat» oder
«mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat»

1
3
4

2,5
5
2

Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

Aluminium­calciumphosphat

«mit Aluminium-Calciumphosphat»

1II

2
5III

Thomasphosphat,
Glühphosphat,
teilaufgeschlossenes Rohphosphat,
Rohphosphat

Glühphosphat

«mit Glühphosphat»

5

Andere Phosphatarten

Thomasphosphat

«mit Thomasphosphat»

6a oder 6b

andere Phosphatarten

weicherdigem Rohphosphat

«mit weicherdigem Rohphosphat»

8

andere Phosphatarten

Rohphosphat
mit wasserlös­lichem Anteil

«mit Roh-
phosphat mit wasserlöslichem Anteil»

9

Löslichkeit 1:2 %

andere Phosphatarten

I

Der Anteil an ausschliesslich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

II

Enthält der Dünger ausschliesslich Aluminumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.

III

Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.

Art. 10 Angabe von Sekundärnährstoffen und anderen wertbestimmenden Inhaltsstoffen

1 Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:

a.
in mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 2 % Magnesiumoxid oder 1,2 % Magnesium; 3 % Natriumoxid oder 2,2 % Natrium; 5 % Schwefeltrioxid oder 2 % Schwefel;
b.10
in organischen oder organisch-mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 1 % Magnesiumoxid oder 0,6 % Magnesium; 1,5 % Natriumoxid oder 1,1 % Natrium; 2,5 % Schwefeltrioxid oder 1 % Schwefel.

2 Bei allen Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel sind der Neutralisa­tionswert und der Calziumgehalt11 sowie der Magnesiumoxidgehalt falls dieser 3 Prozent oder mehr beträgt, anzugeben. Zusätzlich können die entsprechenden Magnesium-, Calziumoxid- und Karbonatgehalte angegeben werden.12

3 …13

4 Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert. Die Ausgangsmate­ria­lien der organischen Substanz, bei Hofdüngern Art, Herkunft (Tierart) und Auf­bereitungsart sowie bei Torf der Zersetzungsgrad und der ungefähre Anteil an organischer Substanz sind anzugeben.

5 Bei den im Anhang 1 aufgeführten Düngertypen sind die vorgeschriebenen Angaben der Spalte 7 zu machen.

6 Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE) sind bei Mikroorganismen anzugeben. Bei Pilzen ist die Gehaltsangabe in Sporen zulässig.14

7 Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

Art. 11 Vorschriften für bestimmte Dünger

1 Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern folgen auf die Typenbezeichnung:

a.
die Symbole der deklarierten Sekundärnährstoffe in Klammern nach den Symbolen der Primärnährstoffe;
b.
Zahlen, die den Gehalt an Primärnährstoffen angeben; der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Klammern nach dem Gehalt an Primärnährstoffen angegeben.

2 Mineralische Mischdünger sind nach der Typenbezeichnung als «Mischdünger» zu kennzeichnen.

3 Bei Mineraldüngern darf der zugesicherte Chlorgehalt angegeben werden.

4 Flüssige Stickstoff- und Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmässige Art der Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Ver­hütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.

5 Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte «mit Spurennährstoffen» oder das Wort «mit» gefolgt von der Bezeichnung oder dem chemischen Symbol der enthaltenen Spurennährstoffe anzugeben.15

6 Bei Spurennährstoffdüngern mit mehr als einem Spurennährstoff ist die Typenbezeichnung «Spurennährstoff-Mischdünger», gefolgt von den Bezeichnungen oder den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.16

7 Bei Düngern mit Spurennährstoffen sind folgende Angaben zu machen:

a.
Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, ist sein Gehalt im Dünger unmittelbar hinter der Erwähnung des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben und zwar in Form «… als Chelat von …» oder «… als Komplex von …». Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners sind nur die Bezeichnungen nach Anhang 1 Teil 4 möglich.
b.
Liegt ein Spurennährstoff in Chelatform vor, so ist der für eine gute Stabilität der Chelatfraktion erforderliche pH-Bereich anzugeben. Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organisch-mineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2 Prozent eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten.
c.
Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, darf es als «löslich» bezeichnet werden.
d.
Die Anwendungszeit (Vegetationsstand; Wiederholungen; Anwendungs-technik) und der Mengenaufwand je Flächeneinheit ist anzugeben. Die Dünger sind mit dem Hinweis zu kennzeichnen: «Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge insbesondere im Hinblick auf den Bodenschutz nicht überschreiten.» Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organisch-mineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2 Prozent eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten.

8 Bei Zusätzen von Düngern, Kompostierungsmitteln, Kulturen von Mikroorganismen und Mitteln zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden dürfen keine Hinweise auf Spurenelementgehalte gemacht werden.

9 Bei Düngern, die einem Düngertyp entsprechen und als Zusätze zu Düngern oder als Kompostierungsmittel angepriesen werden, muss der Düngertyp angegeben werden.

10 …17

11 Bei mineralischen Recyclingdüngern mit sekundärem Phosphor sind die Löslichkeit des Phosphors und des Phosphats in neutralem Ammoniumcitrat (PA) und in zweiprozentiger Zitronensäure (PZ) anzugeben und ist die Bezeichnung mit dem Hinweis «mit sekundärem P» zu ergänzen.18

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

17 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

Art. 12 Zusätzliche Hinweise

1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren, gemacht werden:

a.
die handelsübliche Warenbezeichnung;
b.
ein Warenzeichen;
c.
bei den in Anhang 1 aufgeführten Düngern die erlaubten Angaben nach Spalte 7;
d.
«EG-Düngemittel», bei den mit einem Stern versehenen Dünger­typen nach Anhang 1;
e.
die Kategorie nach Artikel 5 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001, sofern dies nicht zwingend ist.

2 Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig:

a.
«organisch», wenn sie mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten;
b.19
«vollorganisch», wenn sie mindestens 50 Prozent organische Substanz enthalten, ohne Zusatz von mineralischen Fremdstoffen;
c.
«chlorarm», wenn der Chlorgehalt 2,0 Prozent nicht überschreitet;
d.
«chlorfrei» (ohne Chlor), wenn der Chlorgehalt 0,1 Prozent nicht überschreitet;
e.
«kalkfrei» (ohne Kalk), wenn sie höchstens 2,0 Prozent Calcium oder Magnesium in Form von Carbonat oder Calciumoxid bzw. Magnesiumoxid enthalten;
f.
«physiologisch neutral», wenn sie höchstens 2,0 Prozent basisch wirksame Stoffe enthalten;
g.
«vollständig wasserlöslich», wenn sie in der empfohlenen Höchstkonzentration keinen in kaltem Wasser unlöslichen Rückstand enthalten;
h.
«biuretarm», wenn der Biuretgehalt in einem Dünger mit mineralischem Stickstoff 0,2 Prozent nicht überschreitet;
i.20
«cadmiumarm», wenn der Cadmiumgehalt 25 mg je Kilogramm Phosphor nicht überschreitet.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

4. Abschnitt: …

Art. 1321

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

5. Abschnitt: Probenahme- und Analysevorschriften sowie Toleranzen

Art. 14 Probenahme- und Analysevorschriften

1 Für mineralische Dünger und Dünger mit Spurennährstoffen richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/200322. Es können auch andere Probenahme- und Analysevorschriften angewandt werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnisse führen. Für alle anderen Dünger können Methoden angewandt werden, welche zu den gleichen Ergebnissen wie die Referenzmethoden der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon führen.23

2 Bei den als Granulat in Verkehr gebrachten Düngern, für deren Ausgangsmaterial Siebdurchgänge festgelegt sind, werden die Siebdurchgänge aufgrund des Zerfalls des Granulates unter Feuchtigkeitseinfluss festgestellt.

22 Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Okt. 2003 über Düngemittel, ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Febr. 2007, ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 7; die Verordnung (EG) Nr. 1107/2008 der Kommission vom 7. Nov. 2008, ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 13; die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Okt. 2009, ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7; die Verordnung (EG) Nr. 137/2011 der Kommission vom 16. Febr. 2011, ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1; die Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012, ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 12; die Verordnung (EU) Nr. 463/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013, ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 1.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

Art. 15 Toleranzen

1 Für Dünger mit Ausnahme von Hofdüngern, Kompost und Gärgut gelten für die Abweichungen der deklarierten zugesicherten Gehalte und Löslichkeiten die in Anhang 2 aufgeführten Toleranzen.

2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

1.
Verordnung des EVD vom 28. Februar 200124 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF)
2.
Verordnung des EVD und des BAG vom 1. März 200125 über die Liste der einführbaren Dünger­typen (Gemeinsame Düngerliste BLW-BAG)
Art. 1826 Übergangsbestimmung

Die nach bisherigem Recht benannten und beschrifteten Düngemittel können bis am 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).

Anhang 127

27 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5847), Ziff. II der V des WBF vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 4267), Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014 (AS 2014 3701) und Ziff. II der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435).

(Art. 1, 2 Abs. 1, 3, 10 Abs. 5, 11 Abs. 7 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. c und d)

Düngerliste

Teil 1

Allgemeine Bestimmung

Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden.

Nicht anmeldepflichtige Dünger

Mineralische Einnährstoffdünger

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Mineralische Einnährstoffdünger Anhang 1, Teil 1

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte (in Gewichts-
prozenten)

Typenbestimmende
Bestandteile, Nährstoff-
formen und -löslichkeiten

Bewertung;
weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;
Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

1.

Stickstoffdünger

110

Kalksalpeter
*

15 % N

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt-
stickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff;
Höchstgehalt an Ammonium-stickstoff 1,5 %

Calcium, auch
Ammoniumnitrat

Die Gehalte an Nitratstickstoff und Ammonium-stickstoff dürfen angegeben sein.

111

Kalkmagnesiasalpeter
*

13 % N
  5 % MgO

Nitratstickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid

Stickstoff bewertet als
Nitratstickstoff; Gehalt an
Magnesium in Form wasser­löslicher Salze ausgedrückt als
Magnesiumoxid

Calciumnitrat,
Magnesiumnitrat

112

Magnesiumnitrat
*

10 % N
14 % MgO

Nitratstickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid

Stickstoff bewertet als
Nitratstickstoff, Gehalt an
Magnesium in Form wasser­löslicher Salze ausgedrückt als
Magnesiumoxid

Calciumnitrat,
Magnesiumnitrat

Für in Kristallform in Verkehr gebrachtes
Magnesiumnitrat darf «in Kristallform» hinzugefügt werden.

113

Natronsalpeter
*

15 % N

Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als
Nitratstickstoff

Natriumnitrat

114

Chilesalpeter
*

15 % N

Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als
Nitratstickstoff

Natriumnitrat;
aus Caliche

120

Kalkstickstoff
*

18 % N

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; mindestens 75 % des angegebenen Stickstoffs als Cyanamid gebunden

Calciumcyanamid, Calciumoxid, Nitrat, Ammoniumsalze, Harnstoff

121

Nitrathaltiger Kalkstickstoff
*

18 % N

Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff; mindestens 75 % des angegebenen Nicht-Nitrat­stickstoffs als Cyanamid
gebunden; Gehalt an Nitrat­stickstoff 1 % bis 3 % N

Calciumcyanamid, Calciumoxid, Nitrat, auch Ammoniumsalze, Harnstoff

122

Calciumnitrat-
suspension
*

  8 % N

14 % CaO

Gesamtstickstoff oder Nitrat- und
Ammoniumstickstoff,
Calciumoxid

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff oder Nitrat- und Ammoniumstickstoff;
Höchstgehalt an Ammonium-
stickstoff: 1,0 %;
Calcium bewertet als wasser­lösliches CaO

Gesamtstickstoff Nitratstickstoff,
wasserlösliches
Calciumoxid

130

Ammonsulfat
(Schwefelsaures Ammoniak)
*

20 % N

Ammoniumstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammoniumstickstoff, maximal 2,2 % N als Nitrat

hauptsächlich Ammoniumsulfat, maximal 15 % Calciumnitrat hinzugefügt

Der Dünger darf als «Schwefelsaures Ammoniak» bezeichnet werden. Angabe des Gesamtstickstoffs, wenn Calciumnitrat hinzugefügt wurde.

140

Ammoniumnitrat
(Kalkammonsalpeter)
*

20 % N

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstickstoff, beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte

Ammoniumnitrat, auch Carbonate und Sulfate des Calciums und
Magnesiums

Der Dünger darf als «Kalkammon­salpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) und Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20 % enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben.

> 28 % N

Enthält der Dünger mehr als 28 % Stickstoff, muss auf der Verpackung auf die Brand- und Explosionsgefahr
hingewiesen werden. Der Dünger darf als «Kalkammon­salpeter» bezeichnet werden, wenn neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) und Dolomit mit einem Mindestgehalt von 20 % enthalten sind und diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % haben.

Bei Ammoniumnitratdüngern mit hohem Stickstoffgehalt (> 28 % N) sind folgende Anforderungen zu berücksich­tigen:

a.
Porosität (Ölrückhaltevermögen): Das Ölrückhaltevermögen des Düngers darf nach zweimaligem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25–50 °Celsius 4 Gewichtsprozente nicht übersteigen.
b.
Brennbare Stoffe: Der Gewichtsanteil brennbarer Stoffe darf, als Kohlenstoff (C) gemessen, bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von mindestens 31,5 % nicht mehr als 0,2 % und bei Düngern mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 31,5 %, aber mindestens 28 Gewichtsprozent, nicht mehr als 0,4 % betragen.
c.
pH-Wert: Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngers in 100 ml Wasser hat einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufzuweisen.

d.
Korngrössen: Höchstens 5 Gewichtsprozente des Düngers dürfen ein Sieb von 1 mm Maschenweite und höchstens 3 Gewichtsprozent ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite passieren.
e.
Chlor: Der Chlorgehalt des Düngers darf höchsten 0,02 Gewichtsprozent betragen.
f.
Schwermetalle: Der Dünger darf keinerlei absichtlich beigefügte Schwer­metalle enthalten.
g.
Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht übersteigen.

141

Ammonsulfatsalpeter
*

19,7 % N

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff; Höchstgehalt an Nitratstickstoff bei Zugabe von Calciumnitrat: 5 % N.

Ammoniumsulfat,
auch maximal 15 % Calciumnitrat

142

Ammonsulfatsalpeter umhüllt oder teilweise umhüllt

20 % N

Gesamtstickstoff
Ammoniumstickstoff
Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an Nitratstickstoff 5 % N

Ammoniumnitrat Ammoniumsulfat
mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Ammonsulfatsalpeters muss umhüllt sein

143

Ammoniumnitrat umhüllt oder teilweise umhüllt

18 % N

Gesamtstickstoff
Ammoniumstickstoff
Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff;
beide Stickstoffformen ungefähr je zur Hälfte

Ammoniumnitrat, auch Carbonate und Sulfate des Calciums und Magnesiums;
mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Ammoniumnitrats muss umhüllt sein

150

Stickstoff-Magnesiumsulfat
*

19 % N


  5 % MgO

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff

wasserlösliches
Magnesiumoxid,

Stickstoff bewertet als Ammo-
nium- und Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze aus­gedrückt als Magnesiumoxid

Ammoniumnitrat, Ammonsulfat,
Magnesiumsulfat

151

Stickstoff-Magnesia
*

19 % N


  5 % MgO

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

Gesamt-Magnesiumoxid

Stickstoff bewertet als Ammo-
nium- und Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an Nitratstickstoff 6 % N; Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid

Nitrate, Ammonium-, Magnesiumverbindun-
gen (Dolomit, Magne-
siumcarbonat oder
Magnesiumsulfat)

Der Gehalt an wasser­löslichem Magnesiumoxid muss angegeben sein.

152

Stickstoff Magnesiumsulfat mit Natrium

14 % N


  5 % MgO

  6 % Na

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

wasserlösliches
Magnesiumoxid,

wasserlösliches Natrium

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, Ammonium- und Nitratstickstoff; Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid; Natrium in Form wasserlöslicher Salze ausgedrückt als Natrium

Ammoniumsulfat,
Ammoniumnitrat,
Magnesiumsulfat,
Natriumsalze

160

Harnstoff
*

44 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff; Höchst­gehalt an Biuret 1,2 %

Carbamid

161

Ammoniumsulfat-Harnstoff
*

30 % N


12 % SO3

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, wasserlösliches
Schwefelsäureanhydrid

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff 4 % N; Höchstgehalt an Biuret: 0,9 %; Schwefel bewertet als S (5 %) oder SO3

Carbamid,
Ammoniumsulfat

162

Ammonsulfat Harnstoff mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen

20 % N


  8 % CaCO3
12 % SO3

Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Calciumcarbonat
wasserlösliches
Schwefelsäureanhydrid

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, Mindestgehalt an
Ammoniumstickstoff 4 % N;
Höchstgehalt an Biuret 0,9 %;
Kalk bewertet als CaCO3;
Schwefel bewertet als S (5 %) oder SO3

Carbamid, Ammoniumsulfat, kohlensaurer
Kalk aus Meeresalgen

165

Harnstoff
umhüllt oder teilweise umhüllt

30 % N

Gesamtstickstoff
Carbamidstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, ausgedrückt als Carbamidstickstoff
Höchstgehalt an Biuret 1,2 %

Carbamid
mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Harnstoffs muss umhüllt sein

170

Crotonylidendiharn­stoff
*

28 % N

Gesamtstickstoff,
Crotonylidendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff; mindestens 25 % als Crotonylidendiharnstoff
Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N

Crotonylidendiharn­stoff, auch Nitrat

Der Gehalt an Carbamid­stickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % erreicht.

171

Isobutylidendiharnstoff
*

28 % N

Gesamtstickstoff,
Isobutylidendiharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff; mindestens 25 % als Isobutylidendiharnstoff;
Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 3 % N

Isobutylidendiharnstoff

Der Gehalt an Carbamid­stickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % erreicht.

172

Harnstoff-Isobuty­lidendiharnstoff

32 % N

Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff; mindestens 70 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Isobutylidendiharnstoff

Isobutylidendiharn-
stoff, Carbamid

173

Formaldehydharnstoff
*

36 % N

Gesamtstickstoff,
Formaldehydharnstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff; davon mindestens
60 % heisswasserlöslich;
Mindestgehalt an Formaldehydharnstoff 31 % N; Höchstgehalt an Carbamidstickstoff 5 % N

Formaldehydharnstoff

Der Gehalt an Carbamid­stickstoff muss angegeben sein, sofern sein Gehalt 1 % erreicht.

174

Harnstoff-Formalde­hydharnstoff

38 % N

Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff; mindestens 60 % des angegebenen Gesamtstickstoffs Formaldehydharnstoff, davon mindestens 60 % heisswasser­löslich

Formaldehydharnstoff, Carbamid

175

Stickstoffdünger mit Crotonylidendiharn­stoff
*

18 % N

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Crotonylidendiharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, davon mindestens ⅓ als Crotonylidendiharnstoff;
Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Crotonylidendiharnstoffstickstoff) × 0,026

Crotonylidendiharn­stoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf
angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindes­tens 1 % erreicht:
–  Nitratstickstoff
–  Ammoniumstickstoff
–  Harnstoffstickstoff
Crotonylidendiharnstoff­stickstoff.

176

Stickstoffdünger mit Isobutylidendiharnstoff
*

18 % N

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carmidstickstoff, Isobutylidendiharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, davon mindestens ⅓ als Isobutylidendiharnstoff;
Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Isobutylidendiharnstoffstickstoff) × 0,026

Isobutylidendiharn­stoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf
angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindes­tens 1 % erreicht:
–  Nitratstickstoff
–  Ammoniumstickstoff
–  Harnstoffstickstoff
Isobutylidendiharnstoff­stickstoff.

177

Stickstoffdünger mit Formaldehydharnstoff
*

18 % N

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, davon mindestens ⅓ als Formaldehydharnstoff;
Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Formaldehydharnstoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf
angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindes­tens 1 % erreicht:
–  Nitratstickstoff
–  Ammoniumstickstoff
–  Harnstoffstickstoff
Formaldehydharstoffstick­stoff.

178

Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehyd­harnstoff
*

18 % N

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, davon mindestens ⅓ als Formaldehydharnstoff;
Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N+ Formaldehydharnstoff-N) × 0,026

Formaldehydharnstoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf
angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindes­tens 1 % erreicht:
–  Nitratstickstoff
–  Ammoniumstickstoff
–  Harnstoffstickstoff
Formaldehydharnstoffstick­stoff.

179

Stickstoffdünger­suspension mit Formaldehydharnstoff
*

18 % N

Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Carbamidstickstoff, Formaldehydharnstoffstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff, davon mindestens ⅓ als Formaldehydharnstoff;
Mindestgehalt an Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
3 % N; Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N+ Formaldehydharnstoff-N) × 0,026

Formaldehydharnstoff, auch Nitrat

Gesamtstickstoff, der Gehalt an Nitratstickstoff darf
angegeben sein. Für jede Form, deren Gehalt mindes­tens 1 % erreicht:
–  Nitratstickstoff
–  Ammoniumstickstoff
–  Harnstoffstickstoff

Formaldehydharnstoffstick­stoff, Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Formaldehydharnstoff, Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Formaldehydharnstoff.

180

Aufgehoben

181

Kalksalpeter-Lösung
*

  8 % N

Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als Nitrat­stickstoff, Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff 1 % N, Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Auflösen von Kalk­salpeter in Wasser

Die Gehalte an Nitrat- und Ammoniumstickstoff dürfen angegeben sein; auf den Anwendungsbereich kann hingewiesen sein.

Nach der Typenbezeichnung kann gegebenenfalls eine der folgenden Angaben stehen:

«für das Besprühen von Pflanzen»,
«für die Herstellung von Nährlösungen»,
«für düngende Bewässerung»

Wasserlösliches Calcium­oxid nur für eine oben erwähnte Verwendungsart

182

Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung

10 % N

Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder als
Carbamid- und Nitratstickstoff

Carbamid, Calcium­nitrat, auch Calciumchlorid

Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calcium, bewertet als Ca, hingewiesen sein, wenn er mindestens 10 % beträgt.

183

Kalksalpeter-Harnstoffsuspension

10 % N

Gesamtstickstoff, Carbamidstickstoff, Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Carbamid- und Nitratstickstoff, mindestens 80 % des angegebenen Gesamtstickstoffs als Nitratstickstoff

Carbamid, Nitrat

Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calcium, bewertet als Ca, hingewiesen sein, wenn er mindestens 10 % beträgt

184

Stickstoffdünger-Lösung
*

15 % N

Gesamtstickstoff und Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, wenn die Gehalte mindestens 1 % betragen

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff oder als Carbamid-, Ammonium- oder Nitratstickstoff; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff
× 0,026

auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphären­druck beständiges Erzeugnis

185

Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung
*

26 % N

Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff

Stickstoff bewertet als Gesamt­stickstoff; Carbamidstickstoff
ungefähr die Hälfte des
angegebenen Gesamtstickstoffs Höchstgehalt an Biuret 0,5 %

Carbamid, Ammoniumnitrat; auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis

186

Kalium-Nitrat-Lösung

  9 % N
  4 % K2O

Nitratstickstoff, wasserlösliches Kaliumoxid

Stickstoff bewertet als
Nitratstickstoff; Kalium bewertet
als wasserlösliches K2O

durch Mischen von Kaliumnitrat und Salpetersäure gewonnenes Erzeugnis

Der Dünger darf nur in geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

187

Magnesium-Nitrat-Lösung
*

  6 % N
  9 % MgO

Nitratstickstoff,
Gesamtmagnesiumoxid

Stickstoff bewertet als Nitrat­stickstoff;
Magnesium bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid;
Mindest-pH: 4

Magnesiumnitrat auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis

188

Ammoniakwasser

10 % N

Ammoniumstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammo­niumstickstoff

ammoniakhaltiges Wasser

Der Dünger ist mit einem Hinweis zu kennzeichnen, dass er unverdünnt nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.

189

Ammoniakgas

80 % N

Ammoniumstickstoff

Stickstoff bewertet als Ammo­niumstickstoff

Ammoniak

Der Dünger ist mit einem Hinweis zu kennzeichnen, dass er nicht zur Oberflächendüngung geeignet ist.

2.

Phosphatdünger

Allgemeine Bestimmung

Sofern in Spalte 5 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngers unter Feuchtigkeitseinfluss zerfallen.

210

Thomasphosphat
*

12 % P2O5

in 2 %iger Zitronen­säure lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineral-säurelösliches P2O5, mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Zitronen­säure löslich oder 10 % P2O5 bewertet als in 2 %iger Zitronensäure löslich Siebdurchgang:
9 6 % bei 0,63 mm,
75 % bei 0,16 mm

Calciumsilicophos­phate; Bearbeiten phosphathaltiger Schlacke aus der Stahlgewinnung

220

Einfaches Superphosphat
*

16 % P2O5

neutral-ammoncitrat-lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als neutral­ammoncitratlösliches P2O5, mindestens 93 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich

Einwaage: 1 g

Monocalciumphosphat und Calciumsulfat; Aufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure

221

Konzentriertes
Superphosphat
*

25 % P2O5

neutral-ammoncitrat-lösliches Phosphat, wasserlösliches
Phosphat

Phosphat bewertet als neutral­ammoncitratlösliches P2O5, mindestens 93 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich

Einwaage: 1 g

Monocalciumphosphatund Calciumsulfat; Aufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefelsäure und Phosphorsäure

222

Triple-Superphosphat
*

38 % P2O5

neutral-ammoncitrat-lösliches Phosphat, wasserlösliches
Phosphat

Phosphat bewertet als neutralammoncitratlösliches P2O5, mindestens 85 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasser­löslich

Einwaage: 3 g

Monocalciumphosphat; gemahlenes Rohphosphats mit Phosphor­säure aufgeschlossen

230

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat
*

20 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlös­liches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm

Mono-, Tricalcium­phosphat, Calciumsulfat; Teilaufschliessen gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- und Phosphorsäure

231

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit
Magnesium
*

16 % P2O5


  6 % MgO

mineralsäurelösliches Phosphat, wasserlös­liches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid,
wasserlösliches Magnesiumoxid

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich;
Magnesium bewertet als Gesamtmagnesium und wasserlöslich Siebdurchgang:
mindestens 90 % bei 0,16 mm
mindestens 98 % bei 0,63 mm

Mono-, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; Teillöslichkeit gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel- und Phosphorsäure, Zugeben von Magnesiumsulfat oder -oxid

240

Dicalciumphosphat
*

38 % P2O5

alkalisch ammoncitrat-lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als alkalisch ammoncitratlösliches P2O5,
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm

Dicalciumphosphatdi­hydrat; Fällen minera­lischer Phosphate oder aus Knochen gelöster Phosphorsäure

241

Dicalciumphosphat mit Magnesium

20 % P2O5

  6 % MgO

alkalisch ammoncitrat-lösliches Phosphat,
Gesamtmagnesiumoxid

Phosphat bewertet als alkalisch ammoncitratlösliches P2O5,
Magnesium bewertet als
Gesamtmagnesiumoxid;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm

Dicalciumphosphat, Magnesiumphosphat, Magnesiumcarbonat

Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein.

250

Glühphosphat
*

25 % P2O5

alkalisch ammoncitrat-lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als alkalisch ammoncitratlösliches P2O5;
Siebdurchgang:
96 % bei 0,63 mm,
75 % bei 0,16 mm

Alkalicalciumphosphat; Calciumsilikat; thermisches Aufschliessen unter Einwirkung von Alkaliverbindungen und Kieselsäure auf Rohphosphat

251

Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil

23 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat, wasserlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisen­säure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 wasserlöslich.

Mono-, Tricalcium­phosphat, Calcium­sulfat
Teilaufschliessen
gemahlenen Rohphosphats mit Schwefel­säure

260

Aluminium-Calciumphosphat
*

30 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, alkalisch ammoncitratlösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 75 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm

Aluminium-, Calciumphosphat; thermisches Aufschliessen von Rohphosphat

270

Rohphosphat, gemahlen

23 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5; mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisen­säure löslich;

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Vermahlen weicherdigen Rohphosphats

Der Siebdurchgang bei
0,16 mm muss angegeben sein.

Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm,
90 % bei 0,16 mm

271

Weicherdiges Rohphosphat
*

25 % P2O5

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisen­säure löslich;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm,
90 % bei 0,063 mm

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat, Vermahlen weicherdigen Rohphosphats

Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss angegeben sein.

272

Weicherdiges Rohphosphat mit Magne­sium

16 % P2O5



  6 % MgO

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat;
Gesamtmagnesiumoxid

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 55 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisen­säure löslich;
Magnesium bewertet als Gesamt­magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm,
90 % bei 0,063 mm

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat; Vermahlen weich­erdigen Rohphosphats, Zugeben von Magnesiumsulfat

280

Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk

14 % P2O5



40 % CaCO3

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat;
Calciumcarbonat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisen­säure löslich;
Kalk bewertet als CaCO3

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat;
Mischen von

a) weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang:

Der Dünger muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

98 % bei 0,315mm,

90 % bei 0,16 mm
mit
b)
kohlensaurem Kalk mit Siebdurchgang:
97 % bei 1,0 mm
70 % bei 0,315 mm

281

Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen

14 % P2O5



40 % CaCO3

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat;
Calciumcarbonat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisen­säure löslich;
Kalk bewertet als CaCO3

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat;

Mischen von

a)
weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang:
98 % bei 0,315mm,
90 % bei 0,16 mm
mit
b)
kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen mit Siebdurchgang:
97 % bei 2,0 mm
70 % bei 0,8 mm

Der Dünger muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

282

Rohphosphat mit kohlensaurem
Magne­siumkalk

14 % P2O5



30 % CaCO3
15 % MgCO3

mineralsäurelösliches Phosphat, in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat;
Calciumcarbonat
Magnesiumcarbonat

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, mindestens 40 % des angegebenen Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisen­säure löslich;
Kalk bewertet als CaCO3
Magnesium bewertet als MgCO3

Tricalciumphosphat, Calciumcarbonat,
Magnesiumcarbonat;

Der Dünger muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

Mischen von

a)
weicherdigem Rohphosphat mit Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm,
90 % bei 0,16 mm
mit
b)
kohlensaurem
Magnesiumkalk mit Siebdurchgang:
97 % bei 1,0 mm
70 % bei 0,315 mm

3.

Kalidünger

310

Kalirohsalz*

9 % K2O

2 % MgO

wasserlösliches Kaliumoxid

wasserlösliches Magnesiumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Magnesium in Form wasser­löslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid

Kalirohsalz

311

Angereichertes
Kalirohsalz
*

18 % K2O

wasserlösliches
Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Kalirohsalz,
Kaliumchlorid

Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid darf angegeben sein, wenn er mindes­tens 5 % MgO beträgt.

320

Kaliumchlorid
*

37 % K2O

wasserlösliches
Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Kaliumchlorid; Auf­bereiten von Kali­rohsalzen

321

Kaliumchlorid mit Magnesium
*

37 % K2O;

  5 % MgO

wasserlösliches
Kaliumoxid;
wasserlösliches
Magnesiumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O;
Magnesium in Form wasser­löslicher Salze ausgedrückt als
Magnesiumoxid

Kaliumchlorid; Magnesiumsalze; Aufbereiten von Kalirohsalzen, Zugeben von Magnesiumsalzen

330

Kaliumsulfat
*

47 % K2O

wasserlösliches
Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O;
Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsulfat

331

Kaliumsulfat mit
Magnesium
*

22 % K2O

  8 % MgO

wasserlösliches
Kaliumoxid
wasserlösliches
Magnesiumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O;
Magnesium in Form wasser­löslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid;
Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsulfat,
Magnesiumsulfat

332

Kieserit mit Kalium-
sulfat
*

  8 % MgO

  6 % K2O


insgesamt
20 %

wasserlösliches
Magnesiumoxid;
wasserlösliches
Kaliumoxid

Magnesium in Form wasser-
löslicher Salze ausgedrückt als Magnesiumoxid; Kali bewertet als wasserlösliches K2O Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Magnesiumsulfat-
monohydrat, Kaliumsulfat; Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe von Kaliumsulfat

333

Kaliumsulfat-Lösung

  6 % K2O

15 % SO3

wasserlösliches
Kaliumoxid;
wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O;
Schwefel bewertet als S (6 %) oder SO3

durch Mischen von Kaliumsulfat und
Schwefelsäure gewonnenes Erzeugnis

Der Dünger darf nur in geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

335

Kalisulfat
umhüllt oder teilweise umhüllt

35 % K2O

wasserlösliches
Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches
K2O;
Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsulfat
mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Kalisulfates muss umhüllt sein

340

Rückstandkali

20 % K2O

wasserlösliches
Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsalze; aus
kalihaltigen Rückständen der industriellen Produktion

Die Art der Kalirückstände muss angegeben sein;
der Dünger muss mit einem Hinweis auf den Mengenaufwand je Flächeneinheit gekennzeichnet sein.

341

Kaliumhydroxid-Lösung

27 % K2O

wasserlösliches
Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis

Der Dünger darf nur in geschlossenen Behältern in Verkehr gebracht werden und muss mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich gekennzeichnet sein.

342

Rückstandkali-Suspension

20 % K2O

wasserlösliches
Kaliumoxid

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Kaliumsalze, Vinasse; aus Rückständen der Alkohol- und Hefeherstellung aus Melasse

4.

Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

405

Calciumsulfat
*

25 % CaO

35 % SO3

Calciumoxid

Schwefelsäureanhydrid

Calcium bewertet als CaO;

Schwefel bewertet als S (14 %) oder SO3;
Siebdurchgang:
99 % bei 10 mm,
80 % bei 2 mm

Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden aus Natur- oder Industrie­herkünften

410

Calciumchlorid

15 % Ca

Calcium

Calcium bewertet als wasser­lösliches Ca

Calciumchlorid

411

Calciumchlorid-Lösung
*

12 % CaO

wasserlösliches Calciumoxid

Calcium bewertet als wasser­lösliches CaO

Calciumchlorid

Auf das Besprühen von Pflanzen kann hingewiesen werden

412

Calciumformiat
*

33,6 % CaO

56 % Formiat

wasserlösliches
Calciumoxid
Formiat

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Auf chemischen Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumformiat enthält

413

Calciumformiatfluid
*

21 % CaO

35 % Formiat

wasserlösliches
Calciumoxid
Formiat

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Auf chemischen Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumformiat enthält

420

Magnesiumsulfat
*

15 % MgO

28 % SO3

wasserlösliches
Magnesiumoxid;
wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO;
Schwefel bewertet als wasser­löslicher S (11 %) oder SO3

Magnesiumsulfat
(× 7 H2O)

Der Gehalt an Schwefel oder Schwefelsäureanhydrid darf angegeben werden.

421

Magnesiumsulfat-Lösung
*

  5 % MgO

10 % SO3

wasserlösliches
Magnesiumoxid;
wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO;
Schwefel bewertet als wasser­löslicher S (4 %) oder SO3

Magnesiumsulfat
(× 7 H2O)
Auflösen von Magnesiumsulfat in Wasser

Der Gehalt an Schwefel oder Schwefelsäureanhydrid darf angegeben werden.

422

Magnesiumhydroxid
*

60 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,063 mm

auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Magnesiumhydroxid enthält

423

Magnesiumhydroxid-Suspension
*

24 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
99 % bei 0,063 mm

Magnesiumhydroxid

424

Magnesium-Gesteinsmehl

20 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als
Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm

Magnesiumsilicate; mechanisches Auf­bereiten magnesiumhaltiger Gesteine, auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 5 ausge­mahlenen Produkts

425

Kieserit
*

24 % MgO

45 % SO3

wasserlösliches Magnesiumoxid;
wasserlösliches
Schwefelsäureanhydrid

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO
Schwefel bewertet als wasser-
löslichen S (18 %) oder SO3

Magnesiumsulfat-Monohydrat

Der Schwefelgehalt darf angegeben werden.

426

Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat

  8 % MgO

  6 % K2O

insgesamt
20 %

Gesamt-Magnesiumoxid;
wasserlösliches
Kaliumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid;
mindestens 60 % des angegebenen Gehalts an MgO wasser­löslich;Kali bewertet als wasserlösliches K2O;
Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magne-
siumcarbonat aus kohlensaurem Magnesiumkalk, Kaliumsulfat

427

Kieserit mit Magne-
siumcarbonat

20 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; mindestens
60 % des angegebenen Gehalts an MgO wasserlöslich

Magnesiumsulfat-Monohydrat, Magne-
siumcarbonat aus kohlensaurem Magnesiumkalk

430

Magnesiumchlorid-Lösung
*

13 % MgO

wasserlösliches
Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO;
Höchstgehalt an Calciumoxid: 3 % CaO

Magnesiumchlorid, auch Calciumchlorid

431

Magnesiumdünger-Suspension

15 % MgO

wasserlösliches Magnesiumoxidoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesiumoxid,
-hydroxid oder
Magnesiumsalze

432

Konzentrierter Magnesiumdünger

70 % MgO

Gesamt-Magnesiumoxid

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesium;
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm

Magnesiumoxid

440

Elementarer Schwefel
*

98 % S

Schwefel

Schwefel bewertet als S oder Gesamt-SO3 (245 %)

Schwefel aus Natur-oder Industrie­herkünften

441

Elementarer Schwefel

80 % S

Schwefel

Schwefel bewertet als S oder Gesamt-SO3 (200 %)

Schwefel aus Natur- oder Industrieher­künften, auch Zugabe gesundheitlich unbe­denklicher Formu­lierungshilfsstoffe

442

Schwefel-Magnesiumdünger

15 % SO3
  6 % MgO

Schwefelsäureanhydrid;
Gesamt-Magnesiumoxid

Schwefel bewertet als S (6 %) oder SO3;
Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 4 mm;

Sulfate, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- oder Industrieherkünf­ten, auch Granulieren des auf Siebdurchgang nach Spalte 5 ausge­mahlenen Produkts

Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calciumoxid hingewiesen sein, wenn er bewertet als CaO mindestens 2 % beträgt.

445

Schwefelsuspension

55 % S

Schwefel

Schwefel bewertet als S oder SO3 (137 %);

Fein gemahlener Schwefel aus Natur- oder Industrieherkünften, auch Zugabe gesundheitlich unbedenklicher Formulierungshilfsstoffe, durch Suspendieren in
Wasser gewonnenes Erzeugnis

Teil 2

Allgemeine Bestimmung

Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden

Nicht anmeldepflichtige Dünger

Mineralische Mehrnährstoffdünger

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Mineralische Mehrnährstoffdünger Anhang 1, Teil 2

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte
(in Gewichts-
prozenten)

Typenbestimmende
Bestandteile, Nährstoff-
formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;
Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

610

NPK-Dünger
*

3 % N


5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stick­stoffformen 1–5
(Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–8 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

Siebdurchgänge nach Art. 9 Bst. b

Auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

611

NPK-Dünger

3 % N


5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stick­stoffformen 1–4 und
6–8 (Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3, 8 und 9 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

Auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

612

NPK-Dünger mit Crotonylidendi-Isobutylidendi-, oder Formaldehydharnstoff
*

5 % N


5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–4 und
6–8 (Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3, 8 und 9 (Art. 9)
wasserlösliches Kaliumoxid

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in den Formen 6–8 vorhanden sein. Bei der Stickstoffform 7 müssen mindestens 60 % heisswasserlöslich sein

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis

Bei der Stickstoffform 7 muss der Gehalt an kalt-wasserlöslichem und heisswasserlöslichem Stickstoff angegeben sein

620

NPK-Dünger
umhüllt oder teilweise umhüllt

3 % N


5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2–5
(Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis;
granuliert und mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 %

respektive 25 % des Produktes muss umhüllt sein

621

Aufgehoben

622

NPK-Dünger
mit umhülltem oder teilweise umhülltem Stickstoff

3 % N


5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2–5
(Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und Stickstoff mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Stickstoffs muss umhüllt sein

Die Gehalte der Stickstoffformen 2–5 des umhüllten Stickstoffs müssen angegeben sein.

630

NPK-Dünger
verkapselt oder teilweise verkapselt

3 % N


5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2–5
(Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; Düngersalze in Wasser gelöst, in Kapseln aus gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz eingeschlossen, mindestens 50 % respektive 25 % des Produktes muss verkapselt sein.

Der Dünger ist nur in geschlossenen Packungen und mit einem Hinweis auf den Anwendungsbereich in Verkehr zu bringen.

640

NPK-Dünger-Lösung*

2 % N


3 % P2O5


3 % K2O

insgesamt 15 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–4
(Art. 8)
Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1
(Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff × 0,026

auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

641

NPK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

*

5 % N

3 % P2O5

3 % K2O

insgesamt 15 %

Stickstoff in den Formen 1–4 und 7 (Art. 8)

Phosphat in der Löslichkeit 1 (Art. 9)

wasserlösliches Kaliumoxid

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in der Form 7 gebunden sein

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt

650

NPK-Dünger­suspension

*

3 % N

4 % P2O5

4 % K2O

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Formen 1–4 (Art. 8)

Phosphat in den Löslichkeiten 1–3 (Art. 9)

wasserlösliches Kaliumoxid

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit 2 anzugeben

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Auf chemischem Wege und durch Suspension in Wasser gewonnenes Erzeugnis

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

651

NPK-Düngersuspen­sion mit Formal­dehydharnstoff

*

5 % N

4 % P2O5

4 % K2O

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Formen 1–4 und 7 (Art. 8)

Phosphat in den Löslichkeiten 1–3 (Art. 9)

wasserlösliches Kaliumoxid

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in der Form 7 gebunden sein. Mindestens 3/5 der Stickstoffform 7 müssen in heissem Wasser löslich sein

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit 2 anzugeben

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Auf chemischem Wege und durch Suspension in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt, das Formaldehydharnstoff enthält

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

660

Dünger-Suspension
mit kohlensaurem
Magnesiumkalk

3 % N

4 % P2O5

4 % K2O

2 % MgO
10 % CaCO3

insgesamt 35 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–4 (Art. 8)
Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 1 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid
Gesamtmagnesiumoxid
Calciumcarbonat

Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff × 0,026.
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse unter Art. 9

Durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis, Zugeben von kohlensaurem
Magnesiumkalk, unter Atmosphärendruck beständiges Erzeugnis

710

NP-Dünger
*

3 % N

5 % P2O5


insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–5 (Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–8 (Art. 9)

Siebdurchgänge nach Art. 9 Bst. b

Auf chemischem Wege und durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

711

NP-Dünger mit Crotonylidendi-, Isobutylidendi- oder Formaldehydharnstoff
*

5 % N


5 % P2O5


insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–4 und
6–8 (Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9)

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in den Formen 6–8 vor­handen sein. Bei der Stickstoffform 7 müssen mindestens 60 % heisswasserlöslich sein.

Auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

Bei der Stickstoffform 7 muss der Gehalt an kaltwasserlöslichem und heisswasserlöslichem Stickstoff angegeben sein

720

NP-Dünger

3 % N

5 % P2O5


insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–8 (Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9)

Auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

725

NP-Dünger
umhüllt oder teilweise umhüllt

3 % N


5 % P2O5


insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2–5
(Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9)

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und mit ge­sundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, min­destens 50 % respek­tive 25 % des Produktes muss umhüllt sein

726

NP-Dünger
mit umhülltem oder teilweise umhülltem Stickstoff

3 % N


5 % P2O5


insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2–5
(Art. 8)
Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9)

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und Stickstoffs mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Stickstoffs muss umhüllt sein

730

NP-Düngerlösung

*

3 % N

5 % P2O5

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Formen 1–4 (Art. 8)

Phosphat in der Löslichkeit 1 (Art. 9)

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt

731

NP-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

*

5 % N

5 % P2O5

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Formen 1–4 und 7 (Art. 8)

Phosphat in der Löslichkeit 1 (Art. 9)

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in der Form 7 gebunden sein

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt, das Formaldehydharnstoff enthält

740

NP-Düngersuspension

*

3 % N

5 % P2O5

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Formen 1–4 (Art. 8)

Phosphat in den Löslichkeiten 1–3 (Art. 9)

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit 2 anzugeben

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

Auf chemischem Wege und durch Suspension in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

741

NP-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff

*

5 % N

5 % P2O5

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Formen 1–4 und 7 (Art. 8)

Phosphat in den Löslichkeiten 1–3 (Art. 9)

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in der Form 7 gebunden sein. Mindestens 3/5 der Stickstoffform 7 müssen in heissem Wasser löslich sein

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit 2 anzugeben

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

Auf chemischem Wege und durch Suspension in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt, das Formaldehydharnstoff enthält

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

750

NK-Dünger
*

3 % N


5 % K2O

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–5
(Art. 8)
wasserlösliches
Kaliumoxid

auf chemischem Wege und durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

751

NK-Dünger
umhüllt oder teilweise umhüllt

3 % N


5 % K2O

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2–5
(Art. 8)
wasserlösliches
Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und Granulate mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Produktes muss umhüllt sein

752

NK-Dünger
mit umhülltem oder teilweise umhülltem Stickstoff

3 % N


5 % K2O

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 2–5
(Art. 8)
wasserlösliches
Kaliumoxid

auf chemischem Wege und durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, granuliert, Stickstoff mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Stickstoffs muss umhüllt sein

Die Gehalte der Stickstoffformen 2–5 des umhüllten Stickstoffs müssen angegeben sein.

755

NK-Dünger
mit Crotonylidendi-, Isobutylidendi- oder Formaldehydharnstoff *

5 % N


5 % K2O

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–4 und
6–8 (Art. 8)
wasserlösliches
Kaliumoxid

Bei der Stickstoffform 7 müssen mindestens 60 % heisswasser­löslich sein

auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis

Bei der Stickstoffform 7 muss der Gehalt an kaltwasserlöslichem und nur heisswasserlöslichem Stickstoff angegeben sein.

760

NK-Dünger mit
Magnesium

3 % N

5 % K2O

2 % MgO

insgesamt 20 %

Stickstoff in den Stickstoffformen 1–8 (Art. 8)
wasserlösliches
Kaliumoxid
Gesamt-Magnesiumoxid

Auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

Bei der Angabe der Gehalte darf auf einen Gehalt an Calcium hingewiesen sein, wenn er, bewertet als CaO, mindestens 10 % beträgt

770

NK-Düngerlösung

*

3 % N

5 % K2O

insgesamt 15 %

Stickstoff in den Formen 1–4 (Art. 8)

wasserlösliches Kaliumoxid

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt

780

NK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

*

5 % N

5 % K2O

insgesamt 15 %

Stickstoff in den Formen 1–4 und 7 (Art. 8)

wasserlösliches Kaliumoxid

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in der Form 7 gebunden sein

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt, das Formaldehydharnstoff enthält

790

NK-Düngersuspension

*

3 % N

5 % K2O

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Formen 1–4 (Art. 8)

wasserlösliches Kaliumoxid

Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Auf chemischem Wege und durch Suspension in Wasser gewonnenes Erzeugnis

791

NK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff

*

5 % N

5 % K2O

insgesamt 18 %

Stickstoff in den Formen 1–4 und 7 (Art. 8)

wasserlösliches Kaliumoxid

Mindestens 25 % des Stickstoffs muss in der Form 7 gebunden sein. Mindestens 3/5 der Stickstoffform 7 müssen in heissem Wasser löslich sein

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Erreicht eine der Stickstoffformen 2 bis 4 mindestens 1 %, so muss diese Form zugesichert werden

Auf chemischem Wege und durch Suspension in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt, das Formaldehydharnstoff enthält

810

PK-Dünger
*

  5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–8 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

Siebdurchgang nach Art. 9 Bst. b

Auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

820

PK-Dünger

5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–10 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis

825

PK-Dünger
umhüllt oder teilweise umhüllt

5 % P2O5


5 % K2O

insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–10 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid

auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnenes Erzeugnis; granuliert und Granu­late mit gesundheitlich unbedenklicher Hüllsubstanz beschichtet, mindestens 50 % respektive 25 % des Produktes muss umhüllt sein

830

PK-Dünger mit
kohlensaurem Kalk

10 % P2O5


10 % K2O

40 % CaCO3

Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 8
(Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid
Calciumcarbonat

Kalk bewertet als CaCO3

durch Mischen
gewonnenes Erzeugnis, Zugeben von kohlensaurem Kalk, auch aus Meeresalgen

831

PK-Dünger mit
Konverterkalk oder Hüttenkalk

5 % P2O5


5 % K2O

10 % CaO
P2O5 und K2O insgesamt 18 %

Phosphat in der Phosphatlöslichkeit 5, 6 oder 10 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid
Calciumoxid

Kalk bewertet als CaO

durch Mischen gewonnenes Erzeugnis, Zugabe von Konverterkalk oder Hüttenkalk, auch Zugabe von Konverterkalk mit Phosphat oder Hüttenkalk mit Phosphat

840

PK-Düngerlösung

*

5 % P2O5

5 % K2O

insgesamt 18 %

Phosphat in der Löslichkeit 1 (Art. 9)

wasserlösliches Kaliumoxid

Auf chemischem Wege und durch Lösen in Wasser gewonnenes Produkt

850

PK-Düngersuspension

*

5 % P2O5

5 % K2O

insgesamt 18 %

Phosphat in den Löslichkeiten 1–3 (Art. 9)

wasserlösliches Kaliumoxid

Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit 2 anzugeben

Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit 3 und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

Auf chemischem Wege und durch Suspension in Wasser gewonnenes Produkt

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

851

PK-Dünger-Suspension mit kohlensaurem
Magnesiumkalk

5 % P2O5


5 % K2O

2 % MgO
10 % CaCO3

insgesamt 18 %

Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 1–3 (Art. 9)
wasserlösliches
Kaliumoxid
Gesamtmagnesiumoxid
Calciumcarbonat

Siebdurchgang nach Art. 9 Bst. b

Auf chemischem Wege und durch Suspendieren in Wasser gewonnenes Erzeugnis

Teil 3

Anmeldpflichtige Dünger

Organische und organisch-mineralische Dünger

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Organisch und organisch-mineralische Dünger Anhang 1, Teil 3

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte
(in Gewichts­prozenten)

Typenbestimmende
Bestandteile, Nährstoff-
formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;
Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

1.

Organische und organisch-mineralische Einnährstoffdünger

910

Organischer
Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger

10 % OS
  3 % N oder
  3 % P2O5
oder
  3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat

wasserlösliches
Kaliumoxid

911

Organisch-minera­lischer Stickstoff-, Phosphor- oder
Kaliumdünger

10 % OS
  3 % N oder
  3 % P2O5
oder
  3 % K2O

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat

wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6–8 müssen diese mindestens ¼ des Gesamt­stickstoffs ausmachen.

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die
Angaben nach Art. 9 einzuhalten.

915

Organischer
Stickstoffdünger mit Peptiden und Aminosäuren

10 % OS
14 % Nam

organische Substanz
Aminostickstoff

Stickstoff bewertet als
Aminostickstoff

Peptide und Amino­säuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses, Trocknen

920

Organische
Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger­lösung

10 % OS
  3 % N oder
  3 % P2O5
oder
  3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff
wasserlösliches Phosphat

wasserlösliches
Kaliumoxid

921

Organisch-mineralische Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger­lösung

10 % OS

  3 % N oder

  3 % P2O5

oder

  3 % K2O

organische Substanz

Gesamtstickstoff

wasserlösliches Phosphat

wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten

922

Organische
Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger­suspension

10 % OS
  3 % N oder
  3 % P2O5
oder
  3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat

wasserlösliches
Kaliumoxid

923

Organisch-mineralische
Stickstoff-, Phosphor- oder Kaliumdünger­suspension

10 % OS
  3 % N oder
  3 % P2O5
oder
  3 % K2O

organische Substanz Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat

wasserlösliches
Kaliumoxid

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die
Angaben nach Art. 6
Abs. 5 einzuhalten.

924

Organische Stickstoffdünger-Lösung mit Peptiden und Aminosäuren

10 % OS
  8 % Nam

organische Substanz
Aminostickstoff

Stickstoff bewertet als Amino-stickstoff

Peptide und Amino­säuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses

925

Organisch-mineralische Stickstoffdünger-Lösung mit Peptiden und Aminosäuren

10 % OS
  8 % N

organische Substanz
Gesamtstickstoff

Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Mindestgehalt an Amino­stickstoff 5 % Nam

Peptide und Amino­säuren; Hydrolysieren tierischen oder pflanzlichen Eiweisses unter Zugabe von
Ammoniumchlorid
oder Ammoniumsulfat

2.

Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger

940

Organischer Dünger

10 % OS
  1 % N
  1 % P2O5
  1 % K2O
insgesamt 3 %

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches
Kaliumoxid

941

Organisch-minera­lischer Dünger

10 % OS
  2 % N
  2 % P2O5
  2 % K2O
insgesamt 6 %

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6–8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen.

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten.

942

Organischer
Mehrnährstoffdünger

10 % OS
von den ausgelobten Hauptnährstoffen je 3 %;
insgesamt 5 %

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches
Kaliumoxid

Als Typenbezeichnung ist auch die Nennung der/des Hauptnährstoffe(s) gefolgt von «betonter organischer Mehrnährstoffdünger» möglich.

943

Organisch-mineralischer
Mehrnährstoffdünger

10 % OS
von den ausgelobten Hauptnährstoffen
je 6 %;
insgesamt 10 %

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches
Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6–8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen.

Als Typenbezeichnung ist auch die Nennung der/des Hauptnährstoffe(s) gefolgt von «betonter organisch-mineralischer Mehrnährstoffdünger» möglich.

944

Organische Dünger-Lösung

10 % OS
  1 % N
  1 % P2O5
  1 % K2O
insgesamt 3 %

organische Substanz Gesamtstickstoff
wasserlösliches Phosphat
wasserlösliches Kaliumoxid

945

Organische Dünger-Suspension

10 % OS
  1 % N
  1 % P2O5
  1 % K2O
insgesamt 3 %

organische Substanz Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches Kaliumoxid

946

Organisch-mineralische Dünger-Lösung

10 % OS
  2 % N
  2 % P2O5
  2 % K2O
insgesamt 6 %

organische Substanz
Gesamtstickstoff
wasserlösliches Phosphat
wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6–8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen.

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten.

947

Organisch-mineralische Dünger-Suspension

10 % OS
  2 % N
  2 % P2O5
  2 % K2O
insgesamt 6 %

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6–8 müssen diese ¼ des Stickstoffgesamtgehaltes ausmachen.

Bei Zugabe mineralischen Phosphats sind die Angaben nach Art. 9 einzuhalten.

951

Organischer
NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger

10 % OS
  3 % N
  3 % P2O5
  3 % K2O

organische Substanz

Gesamtstickstoff

Gesamtphosphat;
wasserlösliches
Kaliumoxid

952

Organisch-mineralischer
NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger

10 % OS
  3 % N
  3 % P2O5
  3 % K2O

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches Kaliumoxid

Bei Zugabe von Stickstoff in den Formen 6–8 müssen diese ¼ des Stickstoff­gesamtgehaltes ausmachen.

953

Organische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Lösung

10 % OS
  3 % N
  3 % P2O5
  3 % K2O

organische Substanz

Gesamtstickstoff
wasserlösliches Phosphat
wasserlösliches
Kaliumoxid

954

Organisch-mineralische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Lösung

10 % OS
  3 % N
  3 % P2O5
  3 % K2O

organische Substanz

Gesamtstickstoff
wasserlösliches Phosphat;
wasserlösliches
Kaliumoxid

955

Organische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Suspension

10 % OS
  3 % N
  3 % P2O5
  3 % K2O

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches
Kaliumoxid

956

Organisch-mineralische NPK-, NP-, NK- oder PK-Dünger-Suspension

10 % OS
  3 % N
  3 % P2O5
  3 % K2O

organische Substanz
Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches
Kaliumoxid

970

Torfmischdünger mit einem oder mehrerer der Hauptnährstoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium

30 % OS
von jedem der beigemischten Hauptnährstoffe je 1 %

organische Substanz;



Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
wasserlösliches
Kaliumoxid

Organische Substanz bewertet als Glühverlust; Stickstoff ohne Berücksichtigung des Torfstickstoffs bewertet als Gesamtstickstoff; Phosphat bewertet als Gesamtphosphat; Kali bewertet als wasser-lösliches K2O

Aufbereiten von Torf unter Zugabe mineralischer Dünger

980

Vogelguano
(Echter Guano)

  6 % N
12 % P2O5
  2 % K2O

Gesamtstickstoff;
Gesamtphosphat;
Gesamtkali

Aus naturgetrockneten Exkrementen fisch-fressender Vögel sowie evtl. vereinzelten getrockneten Vogel­kadavern bestehendes gemahlenes Produkt

Auf die Herkunft ist hinzuweisen (z.B. Peruguano).

981

Aufgeschlossener
Guano

  7 % N
  9 % P2O5

Gesamtstickstoff;
wasserlösliches Phosphat

Mit Säure aufgeschlossener Naturguano

Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen.

Teil 4

Allgemeine Bestimmung

Die mit einem Stern (*) versehenen Düngertypen dürfen als EG-Düngemittel bezeichnet werden

Dünger mit Spurennährstoffen

Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplexbindungsform vorliegt:

1. Chelatbildner:

Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:

EDTA

Ethylendiamintetraessigsäure

C10H16O8N2

HEEDTA

2-Hydroxyethylendiamintriessigsäure

C10H18O7N2

DTPA

Diethylentriaminpentaessigsäure

C14H23O10N3

EDDHA [o,o]

Ethylendiamin-N,N’-di[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure]

C18H20O6N2

EDDHA [o,p]

Ethylendiamin-N-[(ortho -hydroxyphenyl)essigsäure]-N’-[(para-hydroxyphenyl)essigsäure]

C18H20O6N2

EDDCHA

Ethylendiamin-N,N’-di[(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure]

C20H20O10N2

EDDHMA [o,o]

Ethylendiamin-N,N’-di[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]

C20H24O6N2

EDDHMA [o,p]

Ethylendiamin-N-[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]-N’-[(para-hydroxy-methylphenyl)-
essigsäure]

C20H24O6N2

EDDHSA

Ethylendiamin-di-(2-hydroxy-5-sulfophenyl)essigsäure und dessen Kondensationserzeugnisse

C18H20O12S2 + n* (C12H14O8N2S)

IDHA

Iminodibernsteinsäure

C8H11O8N

HBED

N,N’-Bis(2-hydroxybenzyl)ethylenediamin-N,N’-diessigsäure

C20H24N2O6

TMHBED1

Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure

C21H26O6N2

NTA1

Nitrilotriessigsäure

C6H9O6N

[S, S]-EDDS

[S,S]-Ethylendiamindibernsteinsäure

C10H16O8N2

1
nicht bei EG-Düngemitteln

2. Sonstige Komplexbildner:

Nachfolgend aufgeführte Komplexbildner sind nur für Anwendungen der düngenden Bewässerung und/oder Besprühen zugelassen; Ausnahmen stellen Zinklignosulfonat, Eisenlignosulfonat, Kupferlignosulfonat und Manganlignosulfonat dar, die direkt in den Boden eingebracht werden können.

Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:

LS

Lignosulfonsäure

HEDPA2

Organophosphonsäure (1-Hydroxy-ethylidendiphosphonsäure)

C2H8O7P2

Zitronensäure2

C6H8O7

HGA

Heptaglukonsäure

C7H14O8

2
nicht bei EG-Düngemitteln

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Dünger mit Spurnährstoffen Anhang 1, Teil 4

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte (in Gewichtsprozenten)

Typenbestimmende
Bestandteile, Nährstoff-
formen und -löslichkeiten

Bewertung; weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;
Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

1.

Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger

Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der in den Teilen 1 bis 2 aufgeführten Typen

1010

Typenbezeichnung für Dünger, ergänzt durch die Angabe «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angaben «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder

a.
Acker- und Grünland
0,01% B
0,002%Co
0,01%Cu
0,5%Fe
0,1%Mn
0,001%Mo, oder 0,01%Zn



Bor
Kobalt
Kupfer
Eisen
Mangan
Molybdän
Zink

Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt oder als wasserlöslicher Gehalt

wie in den entsprechenden Artikeln: Zugabe von Spurennährstoffen

Auf den Anwendungsbereich nach Spalte 3 ist hinzuweisen; für Spurennährstoffe, die als natürliche Begleitstoffe der Dünger vorliegen, ist die Angabe des Gehaltes erlaubt, sofern die in Spalte 3 festgelegten Mindestgehalte erreicht sind; bei der Erwähnung der Gehalte sind anzugeben:

durch ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge von Spalte 3
*

b.
Gartenbau oder Blattdüngung
0,01%B
0,002%Co
0,002%Cu
0,02%Fe
0,01%Mn
0,001%Mo, oder
0,002%Zn

a.
bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasser-lösliche
Gehalt;
b.
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.

2.

Organische und organisch-mineralische Dünger

Zugabe von Spurennährstoffen zu Dünger der im Teil 3 aufgeführten Typen

1011

Typenbezeichnung für Dünger, ausser für Torfmischdünger, ergänzt durch die Angaben «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 3

0,01 % B

0,01 % Cu

0,5 % Fe

0,1 % Mn

0,001 % Mo, oder

0,01 % Zn

Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt

wie in den entsprechenden Artikeln: Zugeben von Spurennährstoffen

1012

Typenbezeichnung für Torfmischdünger, ergänzt durch die Angabe «mit Spurennährstoff» oder ergänzt durch die Angabe «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihrer chemischen Symbole in der Reihenfolge der Spalte 3

0,01 % B

0,01 % Fe, oder

0,003 % Cu

Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt

wie in den entsprechenden Artikeln: Zugeben von Spurennährstoffen

Spurennährstoffdünger

1.

Bordünger

1020

Calciumborat
*

  7 % B

Bor

Bor bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm

Calciumborat aus Colemanit oder Pandemit

1030

Borethanolamin
*

  8 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasser­lösliches B

Umsetzen von Borsäure mit Aminoethanol

1040

Natriumborat
*

10 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasser­lösliches B

Natriumborat

1050

Borsäure
*

14 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasser­lösliches B

Umsetzen von Boraten mit Säuren

1060

Bordünger-Lösung
*

  2 % B

wasserlösliches Bor

Bor bewertet als wasser­lösliches B

Lösen von
Borethanolamin, Natriumborat oder Borsäure in
Wasser

1070

Bordünger-Suspension
*

  2 % B

Gesamtbor
wasserlösliches Bor, falls vorhanden

Bor bewertet als Gesamtbor

Suspendieren von Borsäure, Natriumborat, Calciumborat und/oder Borethanolamin in Wasser

2.

Kobaltdünger

1110

Kobaltchelat
*

  5 % Co

wasserlösliches Kobalt

Kobalt bewertet als wasserlösliches Co; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes in Chelatform

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem oder mehreren Chelatbildnern erhaltenes Kobalt enthält

1115

Kobaltkomplex
*

  5 % Co

wasserlösliches Kobalt
Gesamtkobalt in Komplexform

Kobalt bewertet als wasserlösliches Co; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes in Komplexform

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Kobalt enthält

1120

Kobaltsalz
*

19 % Co

wasserlösliches
Kobalt

Kobalt bewertet als wasserlösliches Co

Kobaltsalz

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

1130

Kobaltdünger-Lösung
*

  2 % Co

wasserlösliches Kobalt

Kobalt bewertet als wasserlösliches Co; Werden ein Kobaltsalz und ein Kobaltkomplex gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Co betragen.

Lösen von Kobaltsalz, Kobaltchelat oder Kobaltkomplex in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

3.

Kupferdünger

1210

Dünger auf Kupfer­basis
*

  5 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als
Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm

Mischen von Kupfersalz,
Kupferoxid, Kupferhydroxid oder einem Kupferchelat, auch Zugeben von unbedenklichem Trägerstoff

Der Gehalt an wasserlöslichem Kupfer darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht. Die Zusammensetzung nach Spalte 6 muss angegeben sein.

1220

Kupferchelat
*

  5 % Cu

wasserlösliches Kupfer

Kupfer bewertet als wasserlösliches Cu; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Cu in Chelatform

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit

einem oder mehreren Chelatbildnern erhaltenes Kupfer enthält

1225

Kupferkomplex
*

  5 % Cu

wasserlösliches Kupfer
Gesamtkupfer in Komplexform

Kupfer bewertet als wasserlösliches Cu; der Komplexanteil muss mindestens 80 % des wasserlöslichen Kupfers betragen

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Kupfer enthält

1230

Kupfersalz
*

20 % Cu

wasserlösliches
Kupfer

Kupfer bewertet als wasserlösliches Cu

Kupfersalz

Das Anion des Salzes ist
anzugeben.

1240

Kupferhydroxid
*

45 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als
Gesamtkupfer;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm

Kupferhydroxid

1250

Kupferoxid
*

70 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als
Gesamtkupfer;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm

Kupferoxid

1251

Kupferoxichlorid

*

50 % Cu

Kupfer

Kupfer bewertet als
Gesamtkupfer;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,063 mm

Kupferoxichlorid

1252

Kupferdünger-Suspension
*

17 % Cu

Kupfer
wasserlösliches Kupfer, falls
vorhanden

Kupfer bewertet als
Gesamtgehalt

Suspendieren
von Kupfersalz, Kupferoxid, Kupferhydroxid, Kupferchelat und/oder Kupfer­oxychlorid

Das Anion des Salzes ist anzu­geben.

1260

Kupferdünger-Lösung
*

  2 % Cu

wasserlösliches Kupfer

Kupfer bewertet als
wasserlösliches Cu;
werden ein Kupfersalz und ein Kupferkomplex
gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Cu betragen.

Lösen von Kupfersalz und/oder einem Kupferchelat oder Kupferkomplex in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzu­geben.

4.

Eisendünger

1310

Eisenchelat
*

  5 % Fe

wasserlösliches Eisen

Eisen bewertet als wasserlösliches Fe; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Fe in Chelatform

Eisenchelat

1315

Eisenkomplex
*

  5 % Fe

wasserlösliches Eisen
Gesamteisen in Komplexform

Eisen bewertet als wasserlösliches Fe; der Komplexanteil muss mindestens 80 % des wasserlöslichen Eisens betragen

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Eisen enthält

1320

Eisensalz
*

12 % Fe

wasserlösliches Eisen

Eisen bewertet als wasserlösliches Fe

Eisen (II)-Salz

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

1330

Eisendünger-Lösung
*

  2 % Fe

wasserlösliches Eisen

Eisen bewertet als wasserlösliches Fe;
werden ein Eisensalz und ein Eisenkomplex
gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Fe betragen.

Lösen von Eisensalz und/oder einem Eisenchelat oder Eisenkomplex in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzu­geben.

1340

Eisendünger-Suspension

  5 % Fe

Eisen

Eisen bewertet als Gesamtgehalt, mindestens 2 % Fe wasserlöslich

Umsetzen von Eisensalzen mit Phosphorsäure

5.

Mangandünger

1410

Manganchelat

*

5 % Mn

wasserlösliches Mangan

Mangan bewertet als wasserlösliches Mn; mindestens 80 % des angegebenen Gehaltes an Mn in Chelatform

Wasserlösliches Erzeugnis, das Mangan in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren Chelatbildner(n) enthält

1415

Mangankomplex
*

  5 % Mn

wasserlösliches Mangan
Gesamtmangan in Komplexform

Mangan bewertet als wasserlösliches Mn; der Komplexanteil muss mindestens 80 % des wasserlöslichen Mn betragen

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Mangan enthält

1420

Mangandünger
*

17 % Mn

Mangan

Mangan bewertet als Gesamtgehalt

Mischen von Mangansalz und Manganoxid

Der Gehalt an wasserlöslichem Mangan darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.

1430

Mangansalz
*

17 % Mn

wasserlösliches
Mangan

Mangan bewertet als wasserlösliches Mangan

Das Anion des Salzes ist anzugeben

1440

Manganoxid
*

40 % Mn

Mangan

Mangan bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang:
80 % bei 0,063 mm

Manganoxid

1450

Mangandünger-Lösung
*

  2 % Mn

wasserlösliches Mangan

Mangan bewertet als wasserlösliches Mn;
wird ein Mangansalz mit einem Mangankomplex gemischt, muss der Komplexanteil mindestens 40 % des wasserlöslichen Mn betragen

Lösen von Mangansalz und/oder Manganchelat oder Mangankomplex in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzu­geben.

1460

Mangandünger-Suspension
*

17 % Mn

Mangan
wasserlösliches Mangan,
falls vorhanden

Mangan bewertet als Gesamtgehalt

Suspendieren von Mangansalz, Manganchelat und/oder Mang-anoxid in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzu­geben.

6.

Molybdändünger

1510

Molybdändünger
*

35 % Mo

wasserlösliches
Molybdän

Molybdän bewertet als wasserlösliches Mo

Mischen von Natrium- und Ammonium-molybdat

1520

Natriummolybdat
*

35 % Mo

wasserlösliches
Molybdän

Molybdän bewertet als wasserlösliches Mo

Natriummolybdat

1530

Ammoniummolybdat
*

50 % Mo

wasserlösliches
Molybdän

Molybdän bewertet als wasserlösliches Mo

Ammonium-
molybdat

1540

Molybdändünger-
Lösung
*

  3 % Mo

wasserlösliches
Molybdän

Molybdän bewertet als wasserlösliches Mo

Lösen von Natrium- oder Ammoniummolybdat in Wasser

7.

Zinkdünger

1610

Zinkchelat
*

  5 % Zn

wasserlösliches Zink

Zink bewertet als wasserlösliches Zn; mindestens 80 % des angegebenen
Ge­halts an Zn in Chelatform

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem/mehreren zugelassenen Chelatbildner/n erhaltenes Zink enthält

1615

Zinkkomplex
*

  5 % Zn

wasserlösliches Zink
Gesamtzink in Komplexform

Zink bewertet als wasserlösliches Zn; der Komplexanteil muss mindestens 80 % des wasserlöslichen Zn betragen

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Zink enthält

1620

Zinksalz
*

15 % Zn

wasserlösliches Zink

Zink bewertet als
Gesamtgehalt

Zinksalz

Das Anion des Salzes ist anzugeben.

1630

Zinkoxid
*

70 % Zn

Gesamtzink

Zink bewertet als
Gesamtgehalt

Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Zinkoxid enthält

Der Gehalt an wasserlöslichem Zink darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.

1640

Zinkdünger
*

30 % Zn

Gesamtzink

Zink bewertet als
Gesamtgehalt

Mischen von
Zinksalz und
Zinkoxid

Der Gehalt an wasserlöslichem Zink darf angegeben sein, wenn er mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes ausmacht.

1650

Zinkdünger-Lösung
*

  2 % Zn

wasserlösliches Zink

Zink bewertet als wasserlösliches Zn;
wird ein Zinksalz mit einem Zinkkomplex gemischt, muss der Komplexanteil mindestens 40 % des wasserlöslichen Zn betragen

Lösen von Zinksalz und/oder Zinkchelat oder Zinkkomplex in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzu­geben.

1655

Zinkdünger-Suspension
*

20 % Zn

Gesamtzink
wasserlösliches Zink, falls vorhanden

Zink bewertet als Gesamtgehalt

Suspendieren von Zinksalz, Zinkchelat und/oder Zinkoxid in Wasser

Das Anion des Salzes ist anzu­geben.

8.

Spurennährstoff-Mischdünger

1660

Spurennährstoff-Mischdünger (Spurennährstoffmischdünger-Lösung), ergänzt durch die Angaben «mit» sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 3
*

Spurennährstoffe

a)
nur in mineralischer Form
0,2 %B
0,02 %Co
0,5 %Cu
2 %Fe
0,5 %Mn
0,02 %Mo
0,5 %Zn
b)
in Chelat- oder Komplexform
0,2 %B
0,02 %Co
0,1 %Cu
0,3 %Fe
0,1 %Mn
0,1 %Zn

insgesamt mindestens: in fester Form 5 %, in Lösung 2 %




Bor
Kobalt
Kupfer
Eisen
Mangan
Molybdän
Zink

Spurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt oder als wasserlöslicher Gehalt

Mischen oder Lösen und/oder Suspendieren von Dünger aus Anhang 1 Teil 4

Der Düngertyp ist je nach Beschaffenheit als «Spurennährstoff-Mischdünger» oder als «Spurennährstoffmischdünger-Lösung» zu bezeichnen; der Dünger hat mindestens zwei der in Spalte 3 genan-nten Spurennährstoffe zu enthalten;
in Chelat- oder Komplexform vorliegende Gehaltsanteile, sowie die Chelat- oder Komplexbildner sind anzugeben; bei der Angabe der Gehalte sind anzugeben:

a)
bei nicht völlig wasserlös-
lichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens die Hälfte des Gesamtgehaltes wasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;
b)
bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen nur der wasser­lösliche Gehalt.

Teil 5

Kalk, nicht anmeldepflichtige mineralische und anmeldepflichtige organische sowie organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel

Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Bodenverbesserungsmittel Anhang 1, Teil 5

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte (in Gewichtsprozenten)

Typenbestimmende
Bestandteile, Nährstoff-
formen und -löslichkeiten

Bewertung;
weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;
Art der Herstellung

Besondere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

1.

Natürlicher Kalk

1710

Kalkstein – Standardqualität
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 42
Calzium bewertet als Ca;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
97 % bei 3,15 mm
80 % bei 1 mm
50 % bei 0,5 mm

Wesentlicher
Bestandteil Calziumkarbonat;
Vermahlen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1711

Kalkstein – feine Qualität
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 50
Calzium bewertet als Ca;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
97 % bei 2 mm
80 % bei 1 mm
50 % bei 0,315 mm
30 % bei 0,1 mm

Wesentlicher Bestandteil Calziumkarbonat;
Vermahlen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1712

Magnesiumhaltiger Kalkstein – Standardqualität
*


3 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 45
Calzium bewertete als Ca, Magnesium bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
97 % bei 3,15 mm
80 % bei 1 mm
50 % bei 0,5 mm

Calziumkarbonat und Magnesiumkarbonat;
Vermahlen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1713

Magnesiumhaltiger Kalkstein – feine Qualität
*


3 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 52
Calzium bewertete als Ca, Magnesium bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

Calziumkarbonat und Magnesiumkarbonat;
Vermahlen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

97 % bei 2 mm
80 % bei 1 mm
50 % bei 0,315 mm
30 % bei 0,1 mm

1714

Dolomitkalkstein – Standardqualität
*


12 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 48
Calzium bewertete als Ca, Magnesium bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
97 % bei 3,15 mm
80 % bei 1 mm
50 % bei 0,5 mm

Calziumkarbonat und Magnesiumkarbonat;
Vermahlen von Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden.

1715

Dolomitkalkstein – feine Qualität
*


12 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 54
Calzium bewertete als Ca, Magnesium bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
97 % bei 2 mm
80 % bei 1 mm
50 % bei 0,315 mm
30 % bei 0,1 mm

Calziumkarbonat und Magnesiumkarbonat;
Vermahlen von Dolomitkalkstein natürlicher Lager­stätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1716

Mariner Kalkstein – Standardqualität
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 30
Calzium bewertete als Ca;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
97 % bei 3,15 mm
80 % bei 1 mm

Wesentlicher Bestandteil Calziumkarbonat;
Vermahlen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten marinen Ursprungs

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1717

Mariner Kalkstein – feine Qualität
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 40
Calzium bewertete als Ca;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
97 % bei 2 mm
80 % bei 1 mm

Wesentlicher Bestandteil Calziumkarbonat;
Vermahlen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten marinen Ursprungs

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1718

Kreide – Standardqualität
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 42
Calzium bewertet als Ca;
Feinheit bestimmt durch Siebung: nach Zerfall in Wasser:
90 % bei 3,15 mm
70 % bei 2 mm
40 % bei 0,315 mm
Reaktivität der Fraktion 1–2 mm (durch Siebung: erhalten) mindestens 40 % in Zitronensäure;

Wesentlicher Bestandteil Calziumkarbonat;
Vermahlen von Kreide natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

Feinheit bestimmt durch Siebung::
97 % bei 25 mm
30 % bei 2 mm

1719

Kreide – feine Qualität
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 48
Calzium bewertet als Ca;
Feinheit bestimmt durch Siebung: nach Zerfall in Wasser:
97 % bei 3,15 mm
70 % bei 2 mm
50 % bei 0,315 mm
Reaktivität der Fraktion
1–2 mm (durch Siebung: erhalten) mindestens 65 %
in Zitronensäure;
Feinheit bestimmt durch Siebung:
97 % bei 25 mm
30 % bei 2 mm

Wesentlicher
Bestandteil Calziumkarbonat;
Vermahlen von Kreide natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1720

Karbonatsuspension
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 35
Calzium bewertete als Ca;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

Wesentliche Bestandteile Calziumkarbonat und/oder Magnesiumkarbonat; Vermahlen und

Gesamtmagnesiumoxid ist anzugeben, falls ≥ 3 %.
Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

97 % bei 2 mm
80 % bei 1 mm
50 % bei 0,315 mm
30 % bei 0,1 mm

Suspendieren in Wasser von Kalkstein, magnesiumhaltigem Kalkstein, Dolomitkalkstein oder Kreide natürlicher Lagerstätten

2.

Calziumoxide (gebrannter Kalk) und Calziumhydroxide (gelöschter Kalk) natürlichen Ursprungs

1721

Gebrannter Kalk – Standardqualität
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 75
Calzium bewertete als Ca;
Feinheit bestimmt durch Siebung:
Fein:
97 % bei 4 mm
Körnig:
97 % bei 8 mm
  5 % bei 0,4 mm

Wesentlicher
Bestandteil Calziumoxid;
Brennen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1722

Gebrannter Kalk – feine Qualität
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 85
Calzium bewertete als Ca;
Feinheit bestimmt durch Siebung:
Fein:

Wesentlicher
Bestandteil Calziumoxid;
Brennen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

97 % bei 4 mm
Körnig:
97 % bei 8 mm
  5 % bei 0,4 mm

1723

Gebrannter magnesiumhaltiger Kalk – Standardqualität
*


7 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 80
Calzium bewertete als Ca,
Magnesiumoxid bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Siebung:
Fein:
97 % bei 4 mm
Körnig:
97 % bei 8 mm
  5 % bei 0,4 mm

Wesentliche Bestandteile Calziumoxid und Magnesiumoxid;
Brennen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1724

Gebrannter magnesiumhaltiger Kalk –
feine Qualität
*


7 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 85
Calzium bewertete als Ca,
Magnesiumoxid bewertet
als MgO;
Feinheit bestimmt durch Siebung:
Fein:
97 % bei 4 mm
Körnig:
97 % bei 8 mm
  5 % bei 0,4 mm

Wesentliche Bestandteile Calziumoxid und Magnesiumoxid;
Brennen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1725

Gebrannter Dolomitkalk – Standardqualität
*


17 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 85
Calzium bewertete als Ca,
Magnesiumoxid bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Siebung:
Fein:
97 % bei 4 mm
Körnig:
97 % bei 8 mm
  5 % bei 0,4 mm

Wesentliche Bestandteile Calziumoxid und Magnesiumoxid;
Brennen von Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1726

Gebrannter Dolomitkalk – feine Qualität
*


17 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 95
Calzium bewertete als Ca,
Magnesiumoxid bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Siebung:
Fein:
97 % bei 4 mm
Körnig:
97 % bei 8 mm
  5 % bei 0,4 mm

Wesentliche Bestandteile Calziumoxid und Magnesiumoxid;
Brennen von Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1727

Hydratkalk (gelöschter Kalk)
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 65
Calzium bewertete als Ca;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
95 % bei 0,16 mm

Wesentlicher Bestandteil Calziumhydroxid;
Brennen und Löschen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1728

Magnesiumhaltiger Hydratkalk (gelöschter magnesiumhaltiger Kalk)
*


5 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 70
Calzium bewertete als Ca, Magnesiumoxid bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
95 % bei 0,16 mm

Wesentliche Bestandteile Calziumhydroxid und Magnesiumhydroxid;
Brennen und Löschen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1729

Hydratkalk aus Dolomitkalkstein
*


12 % MgO

Gesamtcalzium
Magnesiumoxid

Neutralisierende Wirkung mindestens: 70
Calzium bewertete als Ca, Magnesiumoxid bewertet als MgO;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
95 % bei 0,16 mm

Wesentliche Bestandteile Calziumhydroxid und Magnesiumhydroxid;
Brennen und Löschen von Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1730

Hydratkalksuspension
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 20
Calzium bewertete als Ca;
Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:
95 % bei 0,16 mm

wesentliche Bestandteile Calziumhydroxid und/oder Magnesiumhydroxid;
Brennen, Löschen und Suspendieren in Wasser von Kalkstein, magnesiumhaltigem Kalkstein oder Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesiumoxid ist anzugeben, falls ≥ 3 %.
Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

3.

Kalk aus industriellen Fertigungsprozessen

1731

Kalk aus der Zuckerfabrikation
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 20

Feinkörniges Calziumkarbonat;Produkt aus der Zuckerfabrikation, ausschliesslich aus gebranntem Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

1732

Kalksuspension aus der Zuckerfabrikation
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 15

Feinkörniges Calziumkarbonat; Produkt aus der Zuckerfabrikation, ausschliesslich aus ge-branntem Kalkstein natürlicher Lagerstätten

Gesamtmagnesium, Reaktivität und Bestimmungsmethode und Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

4.

Mischkalk

1740

Mischkalk
*

Gesamtcalzium

Neutralisierender Wert
Karbonatgehalt mindestens: 15 %
Karbonatgehalt höchstens: 90 %

Mischen von
Düngemitteltypen 1710–1730

Gesamtmagnesiumoxid ist anzugeben, falls MgO ≥ 3 % .
Das Wort «magnesiumhaltig» ist bei der Typenbezeichnung hinzuzufügen, wenn MgO ≥ 5 %.
Bodeninkubationsergebnisse können angegeben werden

5.

Mischungen aus Calzium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln und anderen EG-Düngemitteltypen

1750

Mischung aus [Typenbezeichnung EG-Düngemittel aus Teil 5 dieses Anhangs] und [Typenbezeichnung feste EG-Düngemittel aus Teil 1 oder 2 dieses Anhangs].
*

Gesamtcalzium

Neutralisierende Wirkung mindestens: 15
3 % N für Mischungen, die Düngemitteltypen mit einem N-Mindestgehalt enthalten,
3 % P2O5 für Mischungen, die Düngemitteltypen mit einem P2O5-Mindestgehalt enthalten, 3 % K2O für Mischungen, die Düngemitteltypen mit einem K2O-Mindestgehalt enthalten.
Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Mischen, Verdichten oder Granulieren von Calzium-/Magnesi­um-Produkten, die in Teil 5 dieses Anhangs aufgeführt sind, mit festen EG-Düngemit­teltypen, die in Teil 1 und 2 aufgeführt sind.

Folgende Mischungen sind verboten:

Gesamtmagnesiumoxid ist anzugeben, falls MgO ≥ 3 %, die übrigen Elemente gemäss Angaben der einzelnen Düngemitteltypen.

Ammoniumsulfat oder Harnstoff mit Bodenverbessrungsmitteln, die Oxide oder Hydro­xide enthalten;
Mischen und an­schliessendes Verdichten oder Granulieren von ein­fachen, konzent­rierten oder Triple-Superphosphaten mit einem an­deren, in Teil 5 dieses Anhangs beschriebenen Bodenverbesserungsmittel

6.

Andere Calzium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

1760

Gesteinsmehl (Steinmehl, Urgesteinsmehl, Quarzmehl, Basaltmehl, Tonerdemehl)

Brechen und Aufbereiten von Steinen

1770

Perlit

Brechen und Aussieben vulkanischen Ausgangsmaterials (Rhyolite), Erhitzen bei Unterdruck

1771

Vermiculit

Aufblähen des Ton­minerals Vermiculit bei Temperaturen von rund 1100 Grad Celcius

1772

Leca

Aufblähen von Ton­mineralien bei rund 1150 Grad Celcius

7.

Organische Bodenverbesserungsmittel

1810

Torf

40 % OS

organische Substanz

In Mooren aus Pflanzenrückständen gebildetes Material

Aschegehalt höchstens 10 Prozent.

1811

Torfmull

70 % OS

organische Substanz

Trocknen von Torf

1820

Organisches Bodenverbesserungsmittel

10 % OS

organische Substanz

Höchstens 3 % von einem oder mehrerer der folgenden Stoffe: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel.

Aufbereiten tierischer, mikrobieller oder pflanzlicher Stoffe

8.

Organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel

1910

Organisch-minera­lisches Bodenverbesserungsmittel

10 % OS

organische Substanz

Höchstens 3 % von einem oder mehrerer der folgenden Stoffe: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel.

Aufbereiten tierischer, mikrobieller oder pflanzlicher Stoffe und mischen mit mineralischen Komponenten

Teil 6

Anmeldepflichtige Dünger

Hof- und Recyclingdünger sowie weitere Erzeugnisse

Anforderungen an die einzelnen Düngertypen

Hof- und Recyclingdünger Anhang 1, Teil 6

Nr.

Typenbezeichnung

Mindestgehalte

Typenbestimmende
Bestandteile, Nährstoff-
formen und -löslichkeiten

Bewertung;
weitere Erfordernisse

Zusammensetzung;
Art der Herstellung

Besondere einzuhaltende
Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

2010

Hofdünger

Gesamtstickstoff

Gesamtphosphat

Gesamtkali

organische Substanz

Trockensubstanz

In aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form

Auf die Tierart, von welcher der Hofdünger stammt, ist hinzuweisen. Die Form, in welcher der Hofdünger vorliegt (Aufbereitungsart), ist anzugeben

2011

Getrockneter Mist


40 % OS

Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkalium
organische Substanz
Trockensubstanzgehalt

Trocknen und allenfalls Granulieren oder Pelletieren von Stallmist oder Tier­exkrementen

Auf die Tierart, von der der Stallmist stammt, ist hinzuweisen.

2020

Aufgehoben

2030

Kompost

Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkali
Calcium
Magnesium
organische Substanz
Trockensubstanz
elektrische Leitfähigkeit

2040

Gärgut, fest oder flüssig

Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkali
Calcium
Magnesium
organische Substanz
Trockensubstanz
elektrische Leitfähigkeit

2060

Aufgehoben

2070

Zusatz zu Hofdünger

Mineralien, kohlenstoffhaltiges Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs und
Mischungen dieser

Zusatz zu Gülle und Mist

2080

Mischung der Erzeugnisse 2010, 2011 und 2030–2070

Die Komponenten und ihre besonderen einzuhaltenden Bestimmungen sind anzugeben.

Anhang 2

(Art. 15)

Toleranzen

a.
Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen stellen die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes von dem zugesicherten Nährstoffgehalt dar.
b.
Sie dienen dazu, Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
c.
Ist für einen Nährstoff kein Höchstwert angegeben, dann bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Überschreitung des zugesicherten Gehalts.
d.
Folgende Toleranzen werden auf die zugesicherten Nährstoffgehalte bei den verschiedenen Düngertypen zugestanden:

Absolute Werte in Masseprozenten in N, P2O5, K2O, MgO, Cl

1.

Mineralische Einnährstoffdünger

1.1

Stickstoffdünger

Kalksalpeter

0,4

Kalkmagnesiasalpeter

0,4

Natronsalpeter

0,4

Chilesalpeter

0,4

Kalkstickstoff

1,0

Nitrathaltiger Kalkstickstoff

1,0

Ammonsulfat oder schwefelsaures Ammoniak

0,3

Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter:

bis zu 32 % einschliesslich

0,8

über 32 %

0,6

Ammonsulfatsalpeter

0,8

Stickstoff-Magnesiumsulfat

0,8

Stickstoff-Magnesia

0,8

Harnstoff

0,4

Calciumnitratsuspension

0,4

Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff

0,4

Stickstoffdüngersuspension mit Formaldehydharnstoff

0,4

Ammoniumsulfatharnstoff

0,5

Stickstoffdünger-Lösung

0,6

Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung

0,6

1.2

Phosphatdünger

Thomasphosphat:

Zusicherung ausdrücklich in einer Spanne
von 2 Masseprozenten

0,0

Zusicherung ausgedrückt in einer Zahl

1,0

Übrige Phosphatdünger

(Nummern der Dünger in Anhang 1,
Teil 1)

P2O5 löslich in:

Mineralsäure

(230, 231, 250, 271)

0,8

Ameisensäure

(271)

0,8

Neutral-Ammoncitrat

(220, 221, 222)

0,8

Alkalisch-Ammoncitrat

(240, 241, 250, 251, 260)

0,8

Wasser

(220, 221, 230)

0,9

(222)

1,3

1.3

Kalidünger

Kalirohsalz

1,5

Angereichertes Kalirohsalz

1,0

Kaliumchlorid:

bis zu 55 % einschliesslich

1,0

über 55 %

0,5

Kaliumchlorid mit Magnesium

1,5

Kaliumsulfat

0,5

Kaliumsulfat mit Magnesium

1,5

1.4

Andere Elemente

Chlorid

0,2

2.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

2.1

Nährstoffe

N

1,1

P2O5

1,1

K2O

1,1

2.2

Höchstwert der negativen Abweichung
vom zugesicherten Gehalt

Zweinährstoffdünger

1,5

Dreinährstoffdünger

1,9

3.

Sekundärnährstoffe in Düngern
(Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel)

Bei Angabe eines Gehaltes an Calcium, Magnesium und Schwefel betragen die Toleranzen 1/4 der angegebenen Gehalte von diesen Nährstoffen und höchstens folgende Werte:

Ca

0,64

Mg

0,55

Na

0,67

S

0,36

MgO, CaO, Na2O, SO3

0,9

4.

Spurennährstoffe in Düngern

Gehalt an Spurennährstoffen über 2 %

0,4

Gehalt an Spurennährstoffen bis 2 %

1/5 des angegebenen Gehaltes

5.

Organische und organisch-mineralische Dünger und Mischdünger ausgenommen Torfmischdünger

5.1

Organische und organisch-mineralische Dünger

Für den einzelnen Nährstoff beträgt die Toleranzen 1/4 der angegebenen Gehalte von diesen Nährstoffen und höchstens folgende Werte:

a. 

für den einzelnen Nährstoff

N

1,0

P2O5

2,0

K2O

1,0

CaO

3,0

MgO

0,9

b. 

Abweichungen vom angegebenen Gehalt für N,
P2O5 und K2O insgesamt höchstens:

Organische und organisch-mineralische Mehrnährstoffdünger

2,0

5.2

Torfmischdünger

a. 

für den einzelnen Nährstoff:

N

0,2

P2O5

0,2

K2O

0,2

b. 

Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens

0,5

Anhang 3

(Art. 17)

Änderung bisherigen Rechts

28

28 Die Änderung kann unter AS 2007 6311 konsultiert werden.