951.181

Verordnung
über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20031 (NGB),

verordnet:

Art. 1 Berechnungsgrundlagen

Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung (Art. 31 Abs. 3 NBG). Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

Art. 2 Auszahlungstermine

1 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überweist der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) den nach Artikel 31 Absatz 2 NBG zu verteilenden Betrag im Anschluss an die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre.

2 Die EFV zahlt den Kantonen die ihnen zufallenden Beträge aus, sobald sie die entsprechende Überweisung von der SNB erhalten hat.