831.30

Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 112a und 112c Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052,

beschliesst:

1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20003 über den Allgemei­nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht.

2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institu­tionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.

2. Kapitel: Ergänzungsleistungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Grundsatz

1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

2 Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Ar­beitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.

Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen

1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:

a.
der jährlichen Ergänzungsleistung;
b.
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergü­tung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).

2. Abschnitt: Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen

1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG5) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:

a.6
eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezie­hen;
abis.7
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht er­reicht haben, oder Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben;
ater.9
gestützt auf Artikel 24b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen;
b.10
Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn:
1.
sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder
2.
die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten oder verwaisten Personen das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht haben;
c.
Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invali­denversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Mo­naten ein Taggeld der IV beziehen; oder
d.11
Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195912 über die In­validenversicherung erfüllen würden.

2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschie­dene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.

3 Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Absatz 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person:

a.
sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Ausland aufhält; oder
b.
sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält.13

4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.14

5 SR 830.1

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

8 SR 831.10

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

11 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

12 SR 831.20

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer

1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).15

2 Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.

3 Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungs­abkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist:

a.
fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195916 über die Invalidenversicherung erfüllen würden;
b.
fünf Jahre für Personen, die, solange sie das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG17 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte;
c.
fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;
d.
zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.18

4 Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.19

5 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.20

6 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.21

15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

16 SR 831.20

17 SR 831.10

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch­führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

Art. 6 Mindestalter

Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.

Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.

3. Abschnitt: Jährliche Ergänzungsleistung

Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a.
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b.
60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d.23

1bis Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 5 Absatz 3 haben, solange sie die Karenzfrist nach Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllt haben, höchstens Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente.24

2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An­spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammen­gerech­net. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.

3 Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung gemäss folgenden Grundsätzen für jeden Ehegatten gesondert berechnet:

a.
Die anerkannten Ausgaben werden dem Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen; betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig zugerechnet.
b.
Die anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt; davon ausgenommen ist der Vermögensverzehr; für Einnahmen, die nur einen Ehegatten betreffen, kann der Bundesrat weitere Ausnahmen vorsehen.
c.
Das Vermögen wird den Ehegatten hälftig zugerechnet; hat ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, so werden dem im Heim oder Spital lebenden Ehegatten drei Viertel, dem zu Hause lebenden Ehegatten ein Viertel des Vermögens zugerechnet.25

4 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.

5 Der Bundesrat bestimmt:

a.
die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusam­menrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
b.
die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
c.
die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
cbis.26
die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens;
d.
die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
e.
die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Per­son bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
f.
die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
g.
die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199427 über die Krankenversicherung (KVG);
h.
die Definition des Heimes.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

27 SR 832.10

Art. 9a28 Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens

1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen ha­ben Personen, wenn sie über ein Reinver­mögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt:

a.
bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken;
b.
bei Ehepaaren bei 200 000 Franken;
c.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei 50 000 Franken.

2 Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleis­tung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Absatz 1.

3 Vermögen, auf welches nach Artikel 11a Absätze 2-4 verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen nach Absatz 1.

4 Der Bundesrat kann diese Werte in angemessener Weise anpassen, wenn er die Leistungen nach Artikel 19 anpasst.

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

Art. 10 Anerkannte Ausgaben

1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:29

a.30
als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.
bei alleinstehenden Personen: 19 610 Franken,
2.
bei Ehepaaren: 29 415 Franken,
3.31
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin­derrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 260 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
4.32
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollen­det haben: 7200 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b.33
der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1.
für eine allein lebende Person: 16 440 Franken in der Region 1, 15 900 Franken in der Region 2 und 14 520 Franken in der Region 3,
2.
bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
für die zweite Person zusätzlich: 3000 Franken in allen 3 Regionen
für die dritte Person zusätzlich: 2160 Franken in der Region 1 und 1800 Franken in den Regionen 2 und 3
für die vierte Person zusätzlich: 1920 Franken in der Region 1, 1800 Franken in der Region 2 und 1560 Franken in der Region 3,
3.
bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6000 Franken;
c.34
anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.

1bis Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.35

1ter Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für:

a.
Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b.
Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.36

1quater Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik.37

1quinquies Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.38

1sexies Die Kantone können bean­tragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.39

1septies Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.40

2 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:41

a.42
die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b.
ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.

3 Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:

a.
Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b.
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Brutto­ertra­ges der Liegenschaft;
c.
Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prä­mien für die Krankenversicherung;
d.43
der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e.
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f.44
Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

30 Beträge angepasst gemäss Art. 1 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4619).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

36 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform) (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

40 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021(AS 2020 4525; BBl 2019 4103

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

44 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

Art. 11 Anrechenbare Einnahmen

1 Als Einnahmen werden angerechnet:

a.45
zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleis­tungen wird das Erwerbseinkom­men zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet;
b.46
Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
c.47
ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 15 000 Franken übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen;
d.
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV;
e.
Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
f.
Familienzulagen;
g.48
...
h.
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
i.49
die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird.

1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c ist nur der 300 000 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen:

a.
wenn ein Ehepaar oder einer der Ehegatten Eigentum an einer Liegenschaft hat, die von einem der Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt; oder
b.
wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt, an der sie oder ihr Ehegatte Eigentum hat.50

2 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermö­gensverzehr abweichend von Absatz 1 Buchstabe c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.

3 Nicht angerechnet werden:

a.
Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328–330 des Zivilgesetz­­bu­ches51;
b.
Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
c.
öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter;
d.
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
e.
Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen;
f.52
Assistenzbeiträge der AHV oder der IV;
g.53
Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Pflegeleistungen in einem Heim, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG54 berücksichtigt werden.

4 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden.

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

48 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

50 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflege­finanzierung (AS 2009 3517; BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

51 SR 210

52 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

54 SR 832.10

Art. 11a55 Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte

1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbs­tätigkeit, so ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

2 Die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

3 Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei 10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbe­sondere die wichtigen Gründe.

4 Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches.

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 12 Beginn und Ende des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen

1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Mo­nats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz­lichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spital­eintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.

4 Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Artikel 24 Absatz 1 ATSG56 festgelegte Dauer kürzen.

Art. 13 Finanzierung

1 Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen.

2 Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, soweit die Summe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1, des Betrags von 13 200 Franken für den Mietzins und der Beträge für die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 Absatz 3 nicht durch die anrechenbaren Einnahmen gedeckt sind; die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt. Den Rest tragen die Kantone.57

3 Die Beiträge des Bundes werden aus allgemeinen Mitteln finanziert, soweit sie nicht der Rückstellung nach Artikel 111 AHVG58 entnommen werden können.

4 Der Bundesrat kann Regelungen für eine einfachere Berechnung des Bundesanteils erlassen; er regelt das Verfahren für dessen Ausrichtung.

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

58 SR 831.10

4. Abschnitt: Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone



Art. 14 Krankheits- und Behinderungskosten

1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:59

a.
zahnärztliche Behandlung;
b.
Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
bbis.60
vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet;
c.
ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren;
d.
Diät;
e.
Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
f.
Hilfsmittel; und
g.
die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG61.

2 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässi­gen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.

3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch folgende Beträge pro Jahr nicht unterschreiten:

a.  bei zu Hause lebenden Personen:

1.
alleinstehende und verwitwete Personen,

Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen:


25 000 Franken

2.
Ehepaare:

50 000 Franken

3.
Vollwaisen:

10 000 Franken

b.  bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen:

  6 000 Franken

4 Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.62 Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare.

5 Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschä­digung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, nach Absatz 4 erhöht.

6 Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krank­heits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen.

7 Die Kantone können in Rechnung gestellte Kosten, welche noch nicht bezahlt sind, direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergüten.

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

61 SR 832.10

62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

5. Abschnitt:63 Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 16a Höhe der Rückerstattung

1 Rechtmässig bezogene Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjeni­gen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 40 000 Franken über­steigt.

2 Bei Ehepaaren entsteht eine Rückerstat­tungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Vorausset­zungen nach Absatz 1 noch immer gege­ben sind.

Art. 16b Verwirkung

Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

3. Kapitel: Leistungen gemeinnütziger Institutionen

Art. 17 Beiträge

1 Der Bund zahlt jährlich:

a.
einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute;
b.
einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;
c.
einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute.

2 Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufest­setzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG64.

3 Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.

4 Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mit­teln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet.

Art. 18 Verwendung

1 Die Beiträge sind zu verwenden:

a.
für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Schweizer Bür­gerin­nen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;
b.
für einmalige oder periodische Leistungen an bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und staatenlose Personen mit Wohnsitz und ge­wöhn­lichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten und betagt, verwitwet, verwaist oder invalid sind;
c.
für die Finanzierung von Sach- und Dienstleistungen zugunsten von betag­ten und invaliden Personen sowie von Witwen, Witwern und Waisen.

2 Personen, die dauernd von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden, dürfen keine Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt werden.

3 Die gemeinnützigen Institutionen haben Grundsätze über die Verwendung der Bei­träge festzulegen.

4 Der Bundesrat kann:

a.
ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen;
b.
in Härtefällen eine Sonderregelung für bedürftige invalide Personen, die eine Leistung der IV bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vor­sehen; und
c.
die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 19 Anpassung der Leistungen

Bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33ter AHVG65 kann der Bundesrat die Höhe der anerkannten Ausgaben (Art. 10 Abs. 1), der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 Abs. 1) und der Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 3 und 4) in angemessener Weise anpassen.

Art. 2066 Zwangsvollstreckung und Verrechnung

1 Die Leistungen nach diesem Gesetz sind der Zwangsvollstreckung entzogen.

2 Rückforderungen können mit den fol­genden Leistungen verrechnet werden:

a.
fälligen Ergänzungsleistungen;
b.
fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen;
c.
fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge.

3 Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG67 zu gewähren ist.

4 Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.

66 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

67 SR 830.1

Art. 21 Organisation und Verfahren

1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.68

1bis Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird.69

1ter Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist.70

1quater Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte.71

1quinquies Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.72

2 Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.

3 Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in ange­messener Weise.

4 Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

69 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

71 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

Art. 21a73 Auszahlung des Betrags für die Krankenpflegeversicherung

1 Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ist in Abweichung von Artikel 20 ATSG74 direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen.

2 Ist die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen.

3 Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 20 ATSG dem Leistungserbringer abgetreten und direkt ausbezahlt werden.

73 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

74 SR 830.1

Art. 22 Buchführung

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Buchführungsvorschriften für die Organe nach Artikel 21 Absatz 2.

Art. 23 Revision

1 Bei den Stellen, die Ergänzungsleistungen festsetzen und auszahlen, ist jährlich mindestens einmal eine Revision durchzuführen. Die Revision hat sich auf die mate­rielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken.

2 Für die Revision einer Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen festsetzt und auszahlt, ist die Revisionsstelle zuständig, welche die Ausgleichskasse nach Arti­kel 68 AHVG75 revidiert.

3 Für die Revision anderer Durchführungsstellen bezeichnet der Kanton die Revi­sionsstelle. Er kann die Aufgabe einer für die Revision von Ausgleichskassen zuge­lassenen Revisionsstelle oder einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen.

4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)76 ist befugt, wenn nötig ergänzende Revi­sionen selber vorzunehmen oder durch andere Stellen durchführen zu lassen.

75 SR 831.10

76 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 24 Aufteilung der Verwaltungskosten

1 Die Verwaltungskosten für die Festsetzung und die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistungen werden zwischen Bund und Kantonen im Verhältnis ihrer Anteile an den Kosten für Ergänzungsleistungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 aufgeteilt.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Festsetzung und das Verfahren. Er kann Fallpauschalen festlegen und vorsehen, dass die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten an­gemessen gekürzt wird, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestütz­ten Verordnungen oder der Weisungen des BSV wieder­holt nicht beachtet werden.77

77 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

Art. 2679 Anwendbarkeit der Bestimmungen des AHVG

1 Die folgenden Bestimmungen des AHVG80 mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG81 gelten sinngemäss:

a.
das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49a AHVG);
b.
die Datenbekanntgabe (Art. 50a AHVG);
c.
die Versichertennummer (Art. 50c AHVG);
d.
die systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer (Art. 50d AHVG);
e.
die Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts (Art. 50f AHVG);
f.
die sichernden Massnahmen (Art. 50g AHVG).

2 Die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 haben durch Abrufverfahren Zugriff auf das zentrale Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 50b AHVG).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

80 SR 831.10

81 SR 830.1

Art. 26a82 Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden

Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug sowie des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe dter des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200583 und in Abweichung von Artikel 33 ATSG84 den Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Ausländerinnen und Ausländer. Werden nur Krankheits- und Behinderten­kosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vergütet, so sind den Migrations­behörden Fälle grösserer Vergütungen zu melden.

82 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

83 SR 142.20

84 SR 830.1

Art. 26b85 EL-Informationssystem

Die Zentrale Ausgleichsstelle nach Artikel 71 AHVG86 führt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten im Bereich Ergänzungsleistungen (EL-Informa­tionssystem), insbesondere um Transparenz über bezogene Ergänzungsleistungen herzustellen und die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen.

85 Ursprünglich: Art. 26a. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Ver­besserung der Durch­führung) (AS 2011 4745; BBl 2011 543). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

86 SR 831.10

Art. 26c87 Zugriff mittels Abrufverfahren

1 Mittels Abrufverfahren haben Zugriff auf das EL-Informationssystem:

a.
die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2;
b.
das BSV;
c.
die Gemeinden, denen der Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung übertragen hat.

2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 18 haben die schweizerische Stiftung Pro Senectute, die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis und die schweizerische Stiftung Pro Juventute mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Informationen, ob eine Person eine jährliche Ergänzungsleistung bezieht oder in die Berechnung einer solchen eingeschlossen ist und welche Stelle die Ergänzungsleistung ausrichtet.

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585; BBl 2016 7465).

Art. 2788

88 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Art. 28 Aufsicht des Bundes

1 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er kann das BSV beauftragen, den mit der Durchfüh­rung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug zu erteilen.

2 Die Kantone und die gemeinnützigen Institutionen haben den vom Bundesrat bezeichneten Stellen alle Auskünfte zu geben und alle Akten zu unterbreiten, die diese für die Aufsicht brauchen. Sie haben zudem dem Bundesrat jeweils Jahres­bericht und Jahresrechnung mit den verlangten statistischen Angaben einzureichen.

Art. 29 Genehmigung von Vollzugsbestimmungen und Grundsätzen

1 Die von den Kantonen erlassenen Vollzugsbestimmungen sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Grundsätze der gemeinnützigen Institutionen sind dem BSV zur Genehmigung zu unterbreiten und sind für die Organe der Insti­tutionen verbindlich.

Art. 31 Strafbestimmungen

1 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch90 vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:

a.
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von ei­nem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt;
b.
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrecht­mässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt;
c.
die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eige­nen Vorteil missbraucht;
d.91
die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG92) verletzt.

2 Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer:

a.
in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b.
sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.

3 Artikel 90 AHVG93 findet Anwendung.

90 SR 311.0

91 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

92 SR 830.1

93 SR 831.10

5. Kapitel: Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 3294

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/200496;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/200997;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/7198;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/7299.

2 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960100 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an­wendbar:

a.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b.
Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

3 Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4 Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5233; BBl 2016 2223).

95 SR 0.142.112.681

96 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1).

97 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).

98 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 4219 4273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

99 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits­abkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 621 4845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

100 SR 0.632.31

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Übergangsbestimmungen

Solange die Kantone die Kosten, welche nach Artikel 14 Absatz 1 vergütet werden können, nicht bezeichnet haben, gelten die Artikel 3–18 der Verordnung vom 29. Dezember 1997101 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistun­gen in der am 31. Dezember des Jahres vor dem Inkraft­treten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006102 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gültigen Fassung sinngemäss weiterhin, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010105

Die Kantone sind befugt, Artikel 21a erst mit der Änderung des Systems der Prä­mienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 KVG106 anzuwenden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform)107


1 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht.

2 Die Artikel 16a und 16b gelten nur für Ergänzungsleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Ände­rung ausbezahlt werden.

3 Artikel 11a Absätze 3 und 4 gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019108

108 AS 2020 4525; BBl 2019 4103

Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, gilt Artikel 10 Absatz 1ter nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März 2019 vorgesehen ist.