831.261

Verordnung
über die beschwerdeberechtigten Organisationen
im Bereich der Institutionen zur Förderung
der Eingliederung von invaliden Personen

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG),

verordnet:

Art. 2 Kontrolle

1 Ändern beschwerdeberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so müssen sie dies dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) unverzüglich mitteilen.

2 Das EDI kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisation diese nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entsprechend zu ändern.

Art. 3 Gesuche weiterer Organisationen

Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 9 IFEG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).

Anhang

(Art. 1)

Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen

Association suisse des paralysés ASPr/SVG

AUTISMUS SCHWEIZ Elternverein

CURAVIVA Verband Heime und Institutionen Schweiz

FRAGILE Suisse

insieme Schweiz – für Menschen mit geistiger Behinderung

INSOS Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz

parepi – Schweizerische Vereinigung der Eltern epilepsiekranker Kinder

pro audito schweiz

PRO INFIRMIS Schweiz

Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband SBV

Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana

Schweizerische Vereinigung der Eltern hörgeschädigter Kinder SVEHK

Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZB

Vereinigung Cerebral Schweiz

visoparents Schweiz – Eltern blinder, seh- und mehrfachbehinderter Kinder