Art. 1 Beschwerdeberechtigte Behindertenorganisationen
Beschwerdeberechtigt nach Artikel 9 IFEG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
831.261
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG),
verordnet:
Beschwerdeberechtigt nach Artikel 9 IFEG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
1 Ändern beschwerdeberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so müssen sie dies dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) unverzüglich mitteilen.
2 Das EDI kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisation diese nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entsprechend zu ändern.
Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 9 IFEG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(Art. 1)
Association suisse des paralysés ASPr/SVG
AUTISMUS SCHWEIZ Elternverein
CURAVIVA Verband Heime und Institutionen Schweiz
FRAGILE Suisse
insieme Schweiz – für Menschen mit geistiger Behinderung
INSOS Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz
parepi – Schweizerische Vereinigung der Eltern epilepsiekranker Kinder
pro audito schweiz
PRO INFIRMIS Schweiz
Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband SBV
Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana
Schweizerische Vereinigung der Eltern hörgeschädigter Kinder SVEHK
Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZB
Vereinigung Cerebral Schweiz
visoparents Schweiz – Eltern blinder, seh- und mehrfachbehinderter Kinder