Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).
172.047.40
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).
Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
1 Die Gebühren werden bemessen:
2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von
100–300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.
3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.
1 Infrastrukturdaten werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.5
2 Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April 20106 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden kostenlos abgegeben.
3 Die Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung vom 30. November 20187 über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.8
4 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19989 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.10
5 Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen, den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.
6 Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 201811 über das Informationssystem Verkehrszulassung im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.12
7 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.13
8 Die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für das Aufstellen und Ändern von touristischen Signalisationen im Bereich von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse erfolgt kostenlos.14
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6963).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).
11 SR 741.58
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).
1 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
2 Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
3 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6963). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).
Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
1 Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.
2 Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.
3 Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
17 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Nov. 2018 (AS 2018 4743). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 8. Sept. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 569).
(Art. 4)
Franken | ||
1 | Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 196218, VRV) | |
1.1 | Einzelbewilligung: | |
1.1.1 | Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV | 80 |
1.1.2 | Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV | |
| 200 | |
| nach Zeitaufwand | |
1.2 | Dauerbewilligung | 400 |
2 | Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten (Art. 92 Abs. 4 VRV) | |
2.1 | Einzelbewilligung | 60 |
2.2 | Dauerbewilligung | 400 |
3 | Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen des ASTRA | |
3.1 | Informationssystem Verkehrszulassung | |
3.1.1 | Lieferung von Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren: | |
3.1.1.1 | Pauschalgebühr für bis zu 800 Adressangaben pro Jahr und Datenempfänger | 200 |
3.1.1.2 | jede weitere Adressangabe | 0.25 |
3.1.2 | Datenlieferung für Fahrzeugrückruf | 280 |
3.1.3 | Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung: | |
3.1.3.1 | für die Lieferung von Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren | kostenlos |
3.1.3.2 | in allen anderen Fällen | 280 |
3.1.4 | Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung | 110 |
3.1.5 | Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde | 140 |
3.1.6 | Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Personen übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung | 2000 |
3.1.7 | Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung | 2000 |
3.2 | Informationssystem Strassenverkehrsunfälle | |
3.2.1 | Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung | 280 |
3.2.2 | Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung | 110 |
3.2.3 | Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde | 140 |
3.2.4 | Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten im Auswertungssystem, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung | 2000 |
3.3 | Verkehrsmonitoring | |
Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung | 2000 | |
4 | Herausgabe von Fahrtschreiberkarten | |
4.1 | Fahrerkarte | |
4.1.1 | Online-Bestellung | 70 |
4.1.2 | Papiergesuch | 85 |
4.2 | Werkstattkarte, Online-Bestellung | 70 |
4.3 | Unternehmenskarte | |
4.3.1 | Online-Bestellung | 70 |
4.3.2 | Papiergesuch | 85 |
4.4 | Kontrollkarte, Online-Bestellung | 45 |
4.5 | Ersatzkarten: Der Preis bemisst sich nach der Restgültigkeit | |
5 | Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen sowie Vorprüfungen im Bereich der Nationalstrassen | |
5.1 | Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen sowie für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln auf Rastplätzen (Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 200719, NSV) | 300–5000 |
5.2 | Bewilligungen für die Nutzung des Nationalstrassenareals (Art. 29 NSV) und für Bauvorhaben im Bereich von Nationalstrassen (Art. 30 NSV) | 300–5000 |
5.3 | Stellungnahmen zu Baugesuchen nach Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 196020 über die Nationalstrassen | 300–1000 |
5.4 | Vorprüfung von Baugesuchen und von Gesuchen für die Bewilligung von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen sowie Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für diese Bewilligung: nach Zeitaufwand | |
| kostenlos | |
| 150 | |
6 | Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts | bis 5000 |