1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen:
| Fr. |
---|
- a.
- für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung
| 95 |
- b.
- für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts‑, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung
| 95 |
- c.
- für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons‑, Stellen- oder Berufswechsels
| 95 |
- d.
- für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
| 95 |
- e.
- für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung
| 75
|
- f.
- für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung
| 65
|
- g.
- für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt
| 65
|
- h.
- für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen
| 40
|
- i.
- für das Einholen eines Strafregisterauszugs
| 25 |
- j.
- für jede Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die keine neue Ausstellung eines Ausweises verlangt, insbesondere für Adressänderungen
| 30 |
- k.
- für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen
| 25
|
- l.
- für die Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises im ZEMIS
| 40 |
- m.
- für die Ausstellung eines Duplikatausweises
| 40 |
2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung von Ausländerausweisen betragen:
| Fr. |
---|
- a.
- für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises
| 22 |
- b.
- für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises
| 10 |
3 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Daten betragen:
| Fr. |
---|
- a.
- für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländerausweis
| 20 |
- b.
- für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis
| 15 |
4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA9 oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren:
- a.10
- Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
- b.
- Legen diese Personen eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr.
- c.
- Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.
5 Sind Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA und haben sie ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben, so gelten für sie die folgenden Höchstgebühren:
- a.
- Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
- b.
- Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Leistungen nach Buchstabe a dieses Absatzes 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.
6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4 und 5.
7 Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.