451.36

Verordnung
über die Pärke von nationaler Bedeutung

(Pärkeverordnung, PäV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. April 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 23l und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661
über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Grundsatz

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung von Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeu­tung.

2 Bei dieser Förderung werden die biogeographischen Regionen ausgewogen berücksichtigt.

2. Kapitel: Globale Finanzhilfen, Park- und Produktelabel

1. Abschnitt: Globale Finanzhilfen

Art. 2 Voraussetzungen

1 Globale Finanzhilfen werden gewährt:

a.
an die Errichtung eines Parks von nationaler Bedeutung, wenn eine Park­trägerschaft (Art. 25) bezeichnet ist und die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung des Parks nach den Anforderungen an den Park ausgewiesen sind;
b.
an den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks von nationaler Bedeu­tung, wenn die Anforderungen an den Park erfüllt sind.

2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Kanton und die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, sowie allfällige Dritte sich finanziell angemessen an der Errichtung, dem Betrieb und der Qualitätssicherung des Parks beteiligen.

Art. 3 Gesuch

1 Das Gesuch des Kantons um globale Finanzhilfen muss insbesondere enthalten:

a.
einen Überblick über alle Bestrebungen auf dem Kantonsgebiet zur Errich­tung und zum Betrieb von Pärken von nationaler Bedeutung;
b.
für die Errichtung eines Parks einen Managementplan und die Statuten der Parkträgerschaft;
c.
für den Betrieb eines Parks die Charta über den Betrieb und die Qualitäts­sicherung des Parks (Art. 26), die Statuten der Parkträgerschaft und den Nachweis der räumlichen Sicherung des Parks (Art. 27).

2 Bei kantonsübergreifenden Parkprojekten stimmen die betroffenen Kantone ihre Gesuche aufeinander ab.

Art. 4 Bemessung

1 Die Höhe der globalen Finanzhilfen richtet sich nach:

a.
dem Umfang und der Qualität der Leistungen, die zur Erfüllung der Anfor­derungen an den Park erbracht werden;
b.
der Qualität der Leistungserbringung.

2 Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton ausgehandelt.

Art. 5 Programmvereinbarung

1 Das BAFU schliesst mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Programm­vereinbarung ab.

2 Die Programmvereinbarung wird für eine Dauer von höchstens vier Jahren (Programmperiode) abgeschlossen.

3 Finanzhilfen an die Errichtung eines Parks werden bei Nationalpärken für höchstens zwei Programmperioden sowie bei Regionalen Naturpärken und Naturerlebnispärken für eine Programmperiode gewährt.

Art. 62 Weitere Verfahrensbestimmungen

Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte Erfüllung der Pflicht zur Berichterstattung und zur Leistungserbringung gelten die Artikel 10–11 der Verordnung vom 16. Januar 19913 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.

2 Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

3 SR 451.1

2. Abschnitt: Parklabel

Art. 8 Gesuch

1 Das Gesuch um Verleihung des Parklabels muss die Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks, die Statuten der Parkträgerschaft und den Nach­weis der räumlichen Sicherung des Parks enthalten.

2 Das Gesuch um Erneuerung des Parklabels muss zusätzlich einen Bericht über die Leistungen, die zur Erfüllung der Anforderungen an den Park erbracht worden sind, enthalten.

3 Die Parkträgerschaft muss das Gesuch beim Kanton einreichen. Bei kantonsübergreifenden Projekten muss sie es bei allen betroffenen Kantonen einreichen.

4 Die Kantone prüfen die Gesuchsunterlagen und die Voraussetzungen der Verlei­hung und leiten das Gesuch zusammen mit ihren Anträgen an das BAFU weiter.

Art. 9 Verleihung

1 Das BAFU verleiht das Parklabel an die Parkträgerschaft.

2 Das Parklabel wird für eine Dauer von zehn Jahren verliehen.

Art. 10 Verwendung

1 Die Parkträgerschaft darf das Parklabel nur für die Bekanntmachung des Parks verwenden.

2 Die Verwendung des Parklabels zur Werbung für einzelne Waren oder Dienstleis­tungen ist unzulässig.

3 Werden die Voraussetzung der Verleihung oder die Anforderungen an die Ver­wendung nicht mehr erfüllt, so setzt das BAFU eine Frist zur Behebung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so entzieht es das Parklabel.

3. Abschnitt: Produktelabel

Art. 11 Voraussetzungen

Das Produktelabel wird verliehen, wenn:

a.
die Ware oder Dienstleistung im Wesentlichen im Park unter Verwendung lokaler Ressourcen und auf nachhaltige Weise hergestellt oder erbracht wird;
b.
ein von der Parkträgerschaft nach Anhörung des BAFU genehmigtes Pflichten­heft für die Ware oder Dienstleistung vorliegt, das die Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung enthält.
Art. 12 Gesuch

1 Das Gesuch muss die Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung und das genehmigte Pflichtenheft enthalten.

2 Einzelne Personen und Betriebe oder Gruppierungen von Personen und Betrieben, die bestimmte Waren oder Dienstleistungen mit dem Produktelabel kennzeichnen wollen, können bei der Parkträgerschaft ein Gesuch um Verleihung des Produkte­labels einreichen.

Art. 13 Verleihung

1 Die Parkträgerschaft verleiht das Produktelabel, wenn eine für den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 14 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 akkreditierte Zertifizierungsstelle die Einhaltung der Voraussetzungen der Verleihung zertifiziert hat.

2 Sie verleiht das Produktelabel für die Dauer der Zertifizierung.

3 Wird während dieser Dauer die Zertifizierung widerrufen, so entzieht die Parkträger­­schaft das Produktelabel.

Art. 14 Verwendung

Das Produktelabel darf nur für die Kennzeichnung und die Vermarktung derjenigen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, für die es verliehen worden ist.

3. Kapitel: Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung

1. Abschnitt: Hohe Natur- und Landschaftswerte

Art. 15

1 Das Gebiet eines Parks von nationaler Bedeutung zeichnet sich aus durch seine hohen Natur- und Landschaftswerte, insbesondere durch:

a.
die Vielfalt und Seltenheit der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume;
b.
die besondere Schönheit und die Eigenart der Landschaft;
c.
einen geringen Grad an Beeinträchtigungen der Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten sowie des Landschafts- und Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen.

2 Das Gebiet von Regionalen Naturpärken und von Umgebungszonen in Nationalpärken zeichnet sich zudem aus durch die Einzigartigkeit und besondere Qualität der Kulturlandschaft sowie durch kulturhistorisch bedeutungsvolle Stätten und Denk­mäler.

2. Abschnitt: Nationalpark

Art. 16 Flächen

1 Die Fläche der Kernzone eines Nationalparks beträgt mindestens:

a.
100 km2 in den Voralpen und Alpen;
b.
75 km2 im Jura und auf der Alpensüdflanke;
c.
50 km2 im Mittelland.

2 Die Kernzone kann aus nicht zusammenhängenden Teilflächen bestehen, sofern:

a.
die Gesamtfläche der Kernzone die Mindestfläche nach Absatz 1 um mindestens 10 Prozent übersteigt; und
b.
die freie Entwicklung der Natur gewährleistet ist.

3 Mindestens 25 km2 der Kernzone befinden sich unterhalb der Waldgrenze.

3bis Ein Teil der Kernzone kann im grenznahen Ausland liegen, sofern sich die Hälfte der Mindestfläche in der Schweiz befindet und die übrigen Anforderungen dieses Artikels an die Kernzone erfüllt sind.5

4 Die Umgebungszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 959).

Art. 17 Kernzone

1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:

a.
das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege und Routen sowie das Mitführen von Tieren;
b.
das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art;
c.6
das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen, es sei denn, es liege eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a oder 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 20147 vor;
cbis.8
der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen;
d.
das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenverän­derungen;
e.
die land- und waldwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme von traditionellen Weidenutzungen auf klar begrenzten Flächen;
f.
die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden;
g.
das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren.

2 Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie geringfügig sind und wichtige Gründe dafür bestehen.

3 Der Bestand bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Liegt eine bestehende Baute oder Anlage nicht im öffentlichen Interesse, so ist sie bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die bestehende Baute oder Anlage von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist.

4 …9

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339).

7 SR 748.132.3

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 959).

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2018 (AS 2018 959).

Art. 18 Umgebungszone

1 Zur Erhaltung und naturnahen Bewirtschaftung der Kulturlandschaft und zu deren Schutz vor nachteiligen Eingriffen sind in der Umgebungszone:

a.
die ökologischen Funktionen der landwirtschaftlich genutzten Flächen, des Waldes und der Gewässer zu erhalten und zu fördern;
b.
die touristische Nutzung und die Erholungsnutzung ökologisch zu gestalten;
c.
das Landschafts- und Ortsbild zu erhalten und so weit wie möglich aufzuwerten;
d.
schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzu­werten und zu vernetzen;
e.
bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes zu wahren und zu stärken;
f.
bestehende Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch Bau­ten, Anlagen und Nutzungen bei sich bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben.

2 Die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der Umgebungszone ist zu fördern.

3. Abschnitt: Regionaler Naturpark

Art. 19 Flächen

1 Die Fläche eines Regionalen Naturparks beträgt mindestens 100 km2.

2 Sie umfasst gesamte Gemeindegebiete. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn:

a.
ein grösseres naturräumlich abgegrenztes Gebiet gesamthaft in die Fläche eines Regionalen Naturparks einbezogen wird;
b.
der ländliche Teil einer grossflächigen Agglomerationsgemeinde mit städtischem Siedlungscharakter zur räumlichen Abrundung der Fläche eines Regionalen Naturparks beiträgt.
Art. 20 Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft

Zur Erhaltung und Aufwertung der Qualität von Natur und Landschaft sind im Regionalen Naturpark:

a.
die Vielfalt der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, die Lebensraum­typen sowie das Landschafts- und Ortsbild zu erhalten und so weit wie möglich zu verbessern;
b.
schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen;
c.
bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen der Charakter des Landschafts‑ und Ortsbildes zu wahren und zu stärken;
d.
bestehende Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch Bau­ten, Anlagen und Nutzungen bei sich bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben.
Art. 21 Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft

Zur Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft sind im Regionalen Naturpark insbesondere:

a.
die lokalen natürlichen Ressourcen umweltschonend zu nutzen;
b.
die regionale Verarbeitung und die Vermarktung von im Park erzeugten Pro­dukten zu stärken;
c.
die auf einen naturnahen Tourismus und die Umweltbildung ausgerichteten Dienstleistungen zu fördern;
d.
die Verwendung umweltverträglicher Technologien zu unterstützen.

4. Abschnitt: Naturerlebnispark

Art. 22 Flächen und Standort

1 Die Fläche der Kernzone eines Naturerlebnisparks beträgt mindestens 4 km2.

2 Die Kernzone kann aus nicht zusammenhängenden Teilflächen bestehen, sofern:

a.
die Gesamtfläche der Kernzone die Mindestfläche nach Absatz 1 um mindestens 10 Prozent übersteigt; und
b.
die freie Entwicklung der Natur gewährleistet ist.

3 Die Übergangszone umfasst die Kernzone möglichst vollständig. Sie weist eine Fläche auf, die in einem angemessenen Verhältnis zur Fläche der Kernzone steht.

4 Ein Naturerlebnispark liegt im Umkreis von höchstens 20 Kilometern des Kerns einer Agglomeration und in topographisch ähnlicher Höhenlage.

5 Er ist mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar.

Art. 23 Kernzone

1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:

a.
das Betreten ausserhalb der vorgegebenen Wege sowie das Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden;
b.
das Befahren mit Fahrzeugen jeglicher Art ausgenommen mit Fahrzeugen ohne Motor auf Routen, die nach Artikel 54a der Signalisationsverordnung vom 5. September 197910 signalisiert sind;
c.
das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen;
d.
die land- und waldwirtschaftliche Nutzung;
e.
die Ausübung der Fischerei und der Jagd mit Ausnahme der Regulierung von Beständen jagdbarer Arten zur Verhütung erheblicher Wildschäden;
f.
das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflanzen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren.

2 Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie geringfügig sind und wichtige Gründe dafür bestehen.

3 Der Bestand bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Liegt eine bestehende Baute oder Anlage nicht im öffentlichen Interesse, so ist sie bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die bestehende Baute oder Anlage von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist.

Art. 24 Übergangszone

Zur Ermöglichung von Naturerlebnissen und zur Gewährleistung der Pufferfunktion zugunsten der Kernzone sind in der Übergangszone:

a.
geeignete Massnahmen zur Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher zu treffen;
b.
land- und waldwirtschaftliche Nutzungen sowie neue Bauten und Anlagen, welche die Entwicklung unberührter Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen, ausgeschlossen;
c.
schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzu­werten und zu vernetzen;
d.
das freie Betreten, das Sammeln von Gesteinen, Mineralien, Fossilien, Pflan­zen und Pilzen sowie das Fangen von Tieren zu beschränken, soweit dies zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.

5. Abschnitt: Langfristige Sicherung

Art. 25 Parkträgerschaft

1 Die Parkträgerschaft muss über eine Rechtsform, eine Organisation und finanzielle Mittel verfügen, welche die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung gewährleisten.

2 Die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein.

3 Die Parkträgerschaft muss bei der Errichtung und beim Betrieb des Parks die Mitwirkung:

a.
der Bevölkerung sicherstellen;
b.
der interessierten Unternehmen und Organisationen der Region ermöglichen.
Art. 26 Charta

1 Die Parkträgerschaft und die betroffenen Gemeinden müssen in Abstimmung mit dem Kanton eine Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks abschliessen und umsetzen.

2 Die Charta regelt:

a.
die Erhaltung der natürlichen, landschaftlichen und kulturellen Werte des Parks;
b.
die Aufwertungs- und Entwicklungsmassnahmen im Parkgebiet;
c.
die Ausrichtung der raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinden auf die Anforderungen an den Park;
d.
die Investitionsplanung über die Bereitstellung der personellen und finanziellen Mittel sowie der erforderlichen Infrastruktur zum Betrieb und zur Qualitätssicherung des Parks.

3 Die Charta muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren abgeschlossen werden.

Art. 27 Räumliche Sicherung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten

1 Der Park muss im gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911 genehmigten Richtplan bezeichnet sein.

2 Die nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 mit Planungsaufgaben betrauten Behörden müssen:

a.
die Nutzungspläne nach dem Raumplanungsgesetz anpassen, soweit die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an den Park dies erfordert;
b.
die Schutzvorschriften für Kernzonen von Nationalpärken und Naturerlebnis­pärken mit geeigneten Massnahmen bekannt machen.

4. Kapitel: Forschung und Zusammenarbeit zwischen Pärken

Art. 28

1 Das BAFU sorgt zusammen mit den Parkträgerschaften, den betroffenen Kantonen und den Institutionen der Forschungsförderung für die Koordination der Forschung über Pärke, soweit sie mehrere Pärke betrifft. Es kann Empfehlungen zur Forschung in Pärken abgeben.

2 Es sorgt für die Zusammenarbeit und den Wissenstransfer der Pärke untereinander und mit Pärken im Ausland. Es kann eine Dachorganisation der Schweizer Pärke mit diesen Aufgaben beauftragen.12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 959).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug

1 Das BAFU ist die Fachstelle des Bundes für die Pärke von nationaler Bedeutung.

2 Es vollzieht diese Verordnung.

3 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet es insbesondere mit den für Landwirt­schaft, Raumentwicklung, Regionalpolitik, Infrastrukturanlagen, Landesverteidigung, Sport, Heimatschutz und Denkmalpflege zuständigen Bundesstellen sowie mit den Kantonen eng zusammen.

4 Es sorgt für den markenrechtlichen Schutz der Park- und Produktelabel im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199213, für die Kontrolle von deren Ver­wendung sowie für deren Bekanntmachung.

5 Es erlässt nach Anhörung der Kantone Richtlinien zur Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel sowie zur Gewährung von globalen Finanzhilfen. Die Richtlinien zur Verleihung und Verwendung der Produktelabel erlässt es im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.

Art. 30 Übergangsbestimmung

Die Anforderung nach Artikel 27 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Kanton dem zuständigen Bundesamt die Anpassung des kantonalen Richtplans bis zum 31. De­zember 2009 zur Genehmigung unterbreitet.