748.112.11

Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt

(GebV-BAZL)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. August 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG)
sowie in Ausführung der Beschlüsse des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/
Schweiz,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf:

a.
die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung;
b.
die gemäss Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr durch die Schweiz übernommenen Rechtsakte der Europäischen Union.3

2 Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt.4

3 Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.

2 SR 0.748.127.192.68

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

Art. 3 Gebührenpflicht

Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

Art. 4 Gebührenfreiheit

1 Für das Verleihen von Konzessionen und das Erteilen von Bewilligungen an ausländische Luftverkehrsunternehmen wird keine Gebühr erhoben, sofern der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht gewährt.

2 Für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Benutzung des schweizerischen Luftraums wird keine Gebühr erhoben von Drittstaaten, sofern sie Gegenrecht gewähren, und von den Vereinten Nationen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–200 Franken.

3 Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.

4 Das BAZL kann Bundesstellen von den Gebühren befreien, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.6

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

Art. 67 Zuschlag

Für Verfügungen oder Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden der gebührenpflichtigen Person dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr, mindestens aber von 100 Franken, erhoben werden.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung
oder Verhinderung einer Prüfung

1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.

3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen.

4 Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1–3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen.

Art. 8 Indexierung

Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung dieser Verordnung um mindestens 5 Prozent gestiegen, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Gebühren auf den Anfang des folgenden Jahres an den Index anpassen. Bei der Anpassung wird auf 5 Franken auf- oder abgerundet.

Art. 9 Auslagen

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV8 hinaus:

a.9
b.
Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden;
c.
Kosten, die durch Evaluationen und Stellungnahmen von Gemeinde-, Kantons- oder Bundesinstanzen beim Vollzug des Luftfahrtrechts entstehen;
d.
ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL, namentlich für die Aufnahme besonderer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister;
e.
Kosten für eine Reise im Inland, jedoch nur, wenn eine Gebühr nach Zeitaufwand bestimmt wird; für die Reise wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Franken in Rechnung gestellt;
f.
Reise- und Transportkosten im Ausland;
g.
Kosten, die durch den Einsatz von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung verursacht werden, sowie Infrastrukturkosten;
h.
Kosten für die Anfertigung und Abgabe von Vervielfältigungen, insbesondere von Fotokopien.

8 SR 172.041.1

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 10 Voranschlag

1 Die gebührenpflichtige Person kann Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag verlangen.

2 Sie wird in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst.

3 Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.

Art. 11 Auskünfte

1 Für schriftliche oder mündliche Auskünfte, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.

2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

Art. 12 Stellungnahmen

1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr.

2 Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

3 Die Gebühr wird direkt von der gesuchstellenden Behörde erhoben.

Art. 13 Gebührenverfügung

1 Das BAZL verfügt die Gebühr, die Auslagen, die Zahlungsart und die Zahlungsfrist in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht oder die Verfügung erlassen hat.

2 Erstreckt sich eine Dienstleistung über einen längeren Zeitraum oder umfasst sie mehrere Teilleistungen, so kann das BAZL eine oder mehrere Teilgebühren erheben. Die Summe der Teilgebühren darf eine allfällige Maximalgebühr für die gesamte Dienstleistung nicht übersteigen.10

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

2. Abschnitt: Luftfahrtgeräte

Art. 1411 Musterzulassungen

1 Es werden direkt von der EASA erhoben:

a.
die Gebühren für Musterprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen;
b.
die Gebühren für die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen;
c.
die Jahresgebühren für Inhaber von Musterzulassungen oder von eingeschränkten Musterzulassungen.

2 Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahrzeuge, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand bemessen. Für sie gelten die folgenden Gebührenrahmen:

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für Zulassungen von Eigenbauluftfahrzeugen

     500.–

150 000.–

b.
für Musterzulassungen anderer Luftfahrzeuge

  1 000.–

700 000.–

c.
für Musterzulassungen von Triebwerken und Propellern

  1 000.–

150 000.–

d.
für grosse Änderungen wie einem erweitertem Baumusterzeugnis oder ergänzende Baumusterzulassungen, grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

     200.–

  50 000.–

e.
für die Genehmigungsprüfungen von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen

     200.–

  20 000.–

f.
für die jährliche Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Musters

     200.–

100 000.–

g.
für die Genehmigung der Flugbedingungen für eine Flugbewilligung

     200.–

180 000.–

3 Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 1000 bis 150 000 Franken bemessen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 15 Lufttüchtigkeitsprüfungen

1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.12
für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber

   360.–

   8 000.–

b.13
für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber

1000.–

30 000.–

c.14
für Segelflugzeuge und Ballone

  200.–

  2 000.–

d.
für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute
Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände

  300.–

  2 000.–

2 Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.

3 Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeit-aufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

Art. 16 Luftfahrzeugregister

1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

a.
für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister


110.–

b.
für die Eintragung:

1.
eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons

300.–

2.
eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von
höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers


400.–

3.15
eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder eines mehrmotorigen Hubschraubers


800.–

c.
für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder Prüfbestätigung


110.–

d.16
für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung


60.–

e.
für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung



60.–

2 Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.

3 Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.

4 Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197317 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.

5 Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.

6 Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 90–7000 Franken bemessen.18

7 Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Ende jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben:19

Fr.

a.
für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon

200.–

b.
für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber


300.–

c.
für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg oder für mehrmotorige Hubschrauber


600.–

8 Werden während mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres die Bordpapiere ununterbrochen hinterlegt, oder wird innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres ein Luftfahrzeug gelöscht, so wird die Hälfte der in Absatz 7 aufgeführten Gebühr erhoben.20

9 Bei der Eintragung eines Luftfahrzeugs innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres wird die Hälfte der in Absatz 7 bestimmten Gebühr erhoben. Bei der Eintragung nach den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.21

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

17 SR 748.01

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010 (AS 2010 5413). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 1722 Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungsbefähigung

1 Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren werden Gebühren direkt von der EASA erhoben.

2 Für die Anerkennung und laufende Aufsicht von Entwicklungsbetrieben, welche Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller und Luftfahrzeugteile entwickeln, die nicht in die Kompetenz der EASA fallen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand vom BAZL erhoben.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 18 Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb

1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:23

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für die Erteilung

2000.–

150 000.–

b.24
für die Erweiterung oder Änderung

  200.–

150 000.–

c.25
für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)

  200.–

50 000.–

d.26
für ausserordentliche Inspektionen

  200.–

50 000.–

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Prüfung des Betriebs sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

a.
Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
b.
die Bewilligung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

Art. 19 Instandhaltungsbetriebe

1 Für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:27

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für die Erteilung

2000.–

150 000.–

b.28
für die Erweiterung oder Änderung

  200.–

150 000.–

c.29
für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)

  200.–

50 000.–

d.30
für ausserordentliche Inspektionen

  200.–

50 000.–

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs, die Betriebsprüfung und die Zusatzaufwände für die Beaufsichtigung von Drittstaatenzulassungen sind in der Gebühr inbegriffen.31

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

a.
Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
b.
die Genehmigung einer Niederlassung im Ausland.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 20 Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1 Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:32

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für die Erteilung

2000.–

50 000.–

b.33
für die Erweiterung oder Änderung

  200.–

50 000.–

c.34
für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)

  200.–

20 000.–

d.35
für ausserordentliche Inspektionen

  200.–

20 000.–

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.

4 Für die Ermächtigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:36

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a. für die Erteilung

1000.–

30 000.–

b.37 für die Erweiterung

  200.–

30 000.–

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

3. Abschnitt: Luftfahrzeugbuch

Art. 21 Eintragung

1 Die Gebühr für die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Luftfahrzeugbuch hängt von der höchstzulässigen Abflugmasse ab. Sie beträgt 9 Franken pro 100 kg.

2 Es gilt ein Gebührenrahmen von 195 bis 10 320 Franken.

Art. 21a38 Kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation

1 Für die Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für die Erteilung

2 000.–

50 000.–

b.
für die Erweiterung oder Änderung

   200.–

50 000.–

c.
für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)

   200.–

20 000.–

d.
für ausserordentliche Inspektionen

   200.–

20 000.–

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.

4 Für die Ermächtigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für die Erteilung

1 000.–

30 000.–

b.
für die Erweiterung

   200.–

30 000.–

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 22 Eigentumsübergang

Die Gebühr für die Eintragung eines Eigentumsüberganges beträgt die Hälfte der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.

Art. 23 Streichung

Die Gebühr für die Streichung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugbuch beträgt 20 Prozent der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.

Art. 24 Begründung und Erhöhung von Pfandrechten

Für die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme wird eine Gebühr nach dem Wert erhoben. Sie beträgt 2 Promille bis zu einer Pfandsumme von 2 Millionen Franken und 1 Promille von dem diese Summe übersteigenden Betrag; dabei gilt ein Gebührenrahmen von 385 bis 17 200 Franken.

Art. 25 Ausdehnung von Pfandrechten

Für die Ausdehnung eines Pfandrechtes auf weitere Luftfahrzeuge oder auf Ersatzteillager beträgt die Gebühr 20 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes erhobenen Gebühr.

Art. 26 Löschung und Herabsetzung von Pfandrechten

Die Gebühr für die Löschung eines Pfandrechtes oder für die Herabsetzung einer Pfandsumme beträgt 10 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme geltenden Gebühr.

Art. 27 Übrige Eintragungen

Für jede andere Eintragung im Luftfahrzeugbuch wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Es gilt ein Höchstbetrag von 1200 Franken.

Art. 28 Auszüge und Bescheinigungen

1 Für einen vollständigen beglaubigten Auszug aus einem Hauptbuchblatt wird eine Gebühr von 85 Franken erhoben.

2 Für eine Bescheinigung über eine aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtliche Tatsache wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

4. Abschnitt: Luftfahrtpersonal, freigabeberechtigtes Personal und Flugsicherungspersonal

Art. 2939 Prüfungen des Flugpersonals

1 Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals, welche durch Inspektorinnen oder Inspektoren des BAZL zum Erwerb und zur Erhaltung hoher fachlicher Qualifikation oder bei der Aufsichtstätigkeit abgenommen werden, sowie für Kurse, welche durch das BAZL durchgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a.
Radiotelefonieprüfung

1.
praktische Tischprüfung VFR/IFR

100.–

2.
Sprachprüfungen (Language Proficiency Check)

für Level 4, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum

150.–

für Level 4, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung kombiniert mit Flug

75.–

für Level 5/6, Erst-, Verlängerungs- und Erneuerungsprüfung im Prüfungszentrum

250.–

für Level 6, Überprüfung der Sprechfertigkeit bei Muttersprachlern

200.–

b.
Leichtflugzeug-Piloten/Pilotinnen LAPL(A) und LAPL(H)

1.
theoretische Prüfung, pro Fach

20.–

2.
Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge, für Hubschrauber, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG

250.–

c.
Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A) und PPL(H), Segelflugpilo-ten/Segelflugpilotinnen (SFCL) und Ballonfahrer/Ballonfahrerinnen (BFCL)

1.
theoretische Prüfung, pro Fach

20.–

2.
Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG

350.–

3.
Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME

400.–

4.
Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Segelfluglizenz

250.–

5.
Fahrprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer Ballonlizenz sowie die Erweiterung auf weitere Ballonklasse

450.–

d.
Berufspiloten/Berufspilotinnen, CPL(A) und CPL(H)

1.
theoretische Prüfung, pro Fach

30.–

2.
Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Luftfahrzeuge

400.–

3.
Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Luftfahrzeuge

450.–

e.
Multi-Crew Pilot Licence MPL, Flugprüfung

1250.–

f.
Linienpiloten/Linienpilotinnen ATPL(A) und ATPL(H)

1.
theoretische Prüfung, pro Fach

55.–

2.
Flugprüfung

800.–

g.
Instrumentenflug (Flugzeug und Hubschrauber)

1.
theoretische Prüfung, pro Fach

55.–

2.
Flugprüfung (IR Skill Test) auf einmotorigen Flugzeugen oder Hubschraubern

500.–

3.
Flugprüfung (IR Skill Test) auf mehrmotorigen Flugzeugen oder Hubschraubern

700.–

h.
Klassen- und Musterberechtigung (Proficiency Check und Skill Test) und Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (Proficiency Check)

1.
Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG im Sichtflug (VFR)

250.–

2.
Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG mit Instrumentenflugberechtigung (VFR und IFR)

350.–

3.
Verlängerung oder Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung (Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber (nur IFR)

250.–

4.
Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung im Sichtflug (VFR)

400.–

5.
Klassen- und Musterprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung mit Instrumentenflugberechtigung (VFR und IFR)

500.–

6.
Verlängerung oder Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung (Proficiency Check) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung (nur IFR)

400.–

7.
Flugprüfung (Skill Test und Proficiency Check) für Flugzeuge oder Hubschrauber mit Mehrpersonenbesatzung

800.–

8.
Flug mit Prüfer/Prüferin, pro Flug

350.–

i.
Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten-, Hubschrauberpiloten-, Segelflugpiloten- und Ballonfahrerausweises

1.
für Landungen im Gebirge (Flugzeuge und Hubschrauber, Skill Test oder Proficiency Check)

500.–

2.
für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel (Hubschrauber)

350.–

3.
für Fluglehrerbefähigungen oder Fahrlehrerbefähigungen, soweit nicht nachstehend speziell geregelt

Einweisungsprüfung (Initial Assessment of Competence AoC)

400.–

Erneuerung oder Verlängerung (AoC)

300.–

4.
für Fluglehrerbefähigungen IRI(A) und IRI(H)

Einweisungsprüfung (AoC)

500.–

Erneuerung oder Verlängerung (AoC)

400.–

5.
für Fluglehrerbefähigungen TRI(A), TRI(H), SFI(A) und SFI(H)

Einweisungsprüfung (AoC)

600.–

Erneuerung oder Verlängerung (AoC)

500.–

6.
für Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge

Flugprüfung (Proficiency Check)

150.–

7.
für gewerbsmässige Fahrten

Fahrprüfung (Proficiency Check)

450.–

j.
Fluglehrer/in für Landungen im Gebirge (Hubschrauber)

1.
Zulassungsprüfung

400.–

2.
Grundkurs

2000.–

k.
Hängegleiter-Pilotenausweis (Kat. Delta und Gleitschirm)

1.
theoretische Prüfung

125.–

2.
Flugprüfung

125.–

2 Die Prüfungsgebühren für theoretische Prüfungen können im Voraus entrichtet werden.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 29a40 Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin und als Sprachprüfer oder Sprachprüferin

1 Für die Bearbeitung eines Gesuches um die Erteilung einer Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin und als Sprachprüfer oder Sprachprüferin wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.

2 Für die Instruktion und die laufende Überwachung eines Prüfungsexperten oder einer Prüfungsexpertin werden folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

a.
Praktische Ausbildung und Beurteilung der Kompetenz eines Prüfungsexperten oder einer Prüfungsexpertin (Examiner AoC) (pro Dienstleistung)

1.
Flugzeuge mit Einpersonenbesatzung

400.–

2.
Flugzeuge mit Mehrpersonenbesatzung

500.–

3.
Helikopter

400.–

4.
Ballon

200.–

5.
Segelflug

200.–

b.
Kurse für Prüfungsexperten/Prüfungsexpertinnen (pro Tag)

1.
Flugzeuge mit Einpersonenbesatzung

300.–

2.
Flugzeuge mit Mehrpersonenbesatzung

500.–

3.
Helikopter

300.–

4.
Ballon

100.–

5.
Segelflug

100.–

6.
Sprachprüfer/Sprachprüferin

100.–

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 29b41 Firmeneigene Prüfungsorganisation

1 Für Prüfungen, die im Rahmen einer vom BAZL genehmigten firmeneigenen Prüfungsorganisation (Company-Examiner) durchgeführt werden, erhebt das BAZL von der Firma eine Gebühr für die Aufsicht über die Prüfungsorganisation nach Zeitaufwand, innerhalb eines Gebührenrahmens von 200 bis 40 000 Franken pro Jahr.

2 Die Prüfungsgebühren nach Artikel 29 entfallen, wenn die Firma für die Entschädigung der Experten und Expertinnen aufkommt.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 29c42 Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren

1 Für die Ernennung und Einführung eines flugmedizinischen Sachverständigen (Aero Medical Examiner, AME) wird eine Gebühr von 5000 Franken erhoben.

2 Für die Zulassung und Überwachung eines flugmedizinischen Zentrums (Aero Medical Center, AeMC) wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 40 000 Franken pro Dienstleistung bemessen.

3 Das BAZL kann die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise erlassen, soweit die Ernennung und Einführung eines AME oder die Zulassung und der Betrieb eines AeMC im Interesse des BAZL liegen oder für das BAZL nur mit geringem Aufwand verbunden sind.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 29e44 Übertragung flugmedizinischer Dossiers vom oder ins Ausland

Für die Übertragung der flugmedizinischen Unterlagen des Inhabers oder der Inhaberin eines flugmedizinischen Zeugnisses von einer ausländischen Behörde an das BAZL oder vom BAZL an eine ausländische Behörde wird vom Inhaber oder der Inhaberin des Zeugnisses eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 30 Ausweise des Flugpersonals

1 Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a.
für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung

1.
eines Berufsausweises

125.–

2.
eines Nichtberufsausweises

100.–

3.
eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen
und -telefonisten


100.–

b.45
für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung betreffend einer Typen- oder Klassenberechtigung oder der Erweiterung

1.
in einem Berufsausweis

75.–

2.
in einem Nichtberufsausweis

45.–

c.46
für das Ausstellen eines Duplikats oder für die Neuausstellung nach Änderungen der persönlichen Angaben

45.–

d.
für das Ausstellen einer Sonderbewilligung

600.–

e.47
für die Konvertierung, Übertragung, Anerkennung oder Validierung eines ausländischen Ausweises

1.
für Nichtberufspiloten

230.–

2.
für Berufspiloten

600.–

f.48
für die Konvertierung von einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR), von einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) oder von einem kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang (CB IR) aus Nicht-EASA-Staaten in eine
EASA-Berechtigung

140.–

g.
für die Kontrolle des Flugbuchs

25.–

2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 230 Franken erhoben.49

3 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

Art. 31 Besatzungsausweis

1 Für das Ausstellen eines Besatzungsausweises werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a.
für das Ausstellen eines Ausweises

25.–

b.
für das Ausstellen eines Duplikats

50.–

2 Für Besatzungsausweise, die dem BAZL nicht zurückgegeben werden, wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

3 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 32 Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal

Für Prüfungen und erweiterte Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:50

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
theoretische Prüfung (pro Prüfungsfach)

150.–

300.–

b.
praktische Prüfung

300.–

500.–

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 33 Ausweise für freigabeberechtigtes Personal

1 Für die Ausweise des freigabeberechtigten Personals werden folgende Gebühren erhoben:51

Fr.

a.
für die Bearbeitung eines Erstausstellungsgesuchs

400.–

b.
für die Bearbeitung eines Erneuerungs- oder Erweiterungsgesuchs

1.
Erneuerung oder Erweiterung

100.–

2.
Erweiterung für einen weiteren Luftfahrzeugtyp oder
eine weitere Kategorie


50.–

c.52
für das Ausstellen eines Ausweises, einer sonstigen Bewilligung oder eines Duplikats

50.–

d.53
für die Erstausstellung einer Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal

1000.–

e.54
für die Erneuerung der Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal

700.–

2 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

3 Für die Genehmigung von Luftfahrzeugtypenkursen ausserhalb von Ausbildungseinrichtungen für freigabeberechtigtes Personal kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden; es gilt ein Höchstbetrag von 360 Franken.55

4 Für die Bearbeitung eines Gesuchs für eine sonstige Bewilligung, die zur Durchführung und Bescheinigung von spezifischen Instandhaltungsarbeiten berechtigt, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden; es gilt ein Höchstbetrag von 600 Franken.56

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

Art. 34 Ausweise für Flugsicherungspersonal

1 Für Ausweise für das Flugsicherungspersonal werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a.
für die Bearbeitung eines Erstausstellungsgesuchs sowie
das Ausstellen des Ausweises


125.–

b.
für die Bearbeitung eines Erneuerung- und Erweiterungsgesuchs einschliesslich das Ausstellen des Ausweises


50.–

c.
für das Ausstellen eines Duplikats

50.–

2 Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.

Art. 35 Kursteilnahmegebühr

1 Für die vom BAZL durchgeführten Kurse werden kostendeckende Teilnahmegebühren erhoben.

2 Die Teilnahmegebühren können je nach dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Kurses ermässigt werden.

Art. 36a57 Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen

Für die Registrierung und den Kompetenznachweis von Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen werden die folgenden Gebühren erhoben:

Fr.

a.
für die Erstregistrierung inkl. Training und Prüfung

30.–

b.
für die Verlängerung inkl. Training und Prüfung

20.–

c.
für die Registrierung ohne Training und Prüfung (Modellflug)

10.–

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

5. Abschnitt: Öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen

Art. 37 Öffentliche Flugveranstaltungen

1 Für die Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist eine Grundgebühr von 400 Franken zu bezahlen.58

2 Für die Bearbeitung des Gesuchs und für die Überwachung der Veranstaltung wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Dafür gilt ein Höchstbetrag von 40 000 Franken.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

Art. 38 Luftpolizeiliche Bewilligungen

1 Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a.
Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme,
Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge (Art. 14 und 18 Abs. 1 Bst. b der V vom 24. Nov. 199459 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien), je nach Zeitaufwand

50.– bis 5 000.–

b.
Bewilligung zur Beförderung bedingt zugelassener Güter
mit Luftfahrzeugen (Art. 14 Abs. 3 LFG60)

300.–

c.
Bewilligung zum Abwurf von Gegenständen oder Stoffen aus Luftfahrzeugen (Art. 9 Abs. 1 der V vom 20. Mai 201561 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VRV-L])

300.–

d.
Bewilligung für den Einsatz oder das Abschiessen
von Flugkörpern (Art. 23 Abs. 3 LFV62)

400.–

e.
Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflughöhe (Art. 28 Abs. 2 Bst. f VRV-L)

1.
für gewerbsmässige Flüge

400.–

2.
für nichtgewerbsmässige Flüge

250.–

f.
Bewilligung für Aussenlandungen

1.
mit Flugzeugen, Hubschraubern, Luftschiffen sowie
motorisierten Luftfahrzeugen, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 1 der
Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201463 [AuLaV])

500.–

2.
auf öffentlichen Gewässern (Art. 6 Abs. 2 AuLaV)

500.–

3.
oberhalb von 2000 m über Meer für die Ausbildung von
Personen, die im Dienste von Rettungsorganisationen oder der Polizei stehen (Art. 36 AuLaV)

0.–

g.
Bewilligung für Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer ausserhalb von bezeichneten Gebirgslandeplätzen bei
Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken (Art. 26 AuLaV)

180.–

h.
Bewilligung für mehrtägige Grossanlässe von internationaler Bedeutung (Art. 16 Abs. 3, Art. 29 und Art. 39 Abs. 4 AuLaV)

180.–

i.
Bewilligung für Abweichungen von den Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 und von den zeitlichen und räumlichen Einschränkungen der Artikel 25, 27 Absatz 1 Buchstaben a und c, 32 und 34 AuLaV (Art. 10 Abs. 1 AuLaV)

180.–

j.
Bewilligung für Aussenlandungen zu Arbeitszwecken in Schutzgebieten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 AuLaV (Art. 28 Abs. 1
AuLaV)

180.–

k.
Ausnahmebewilligung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (Art. 2b Abs. 3 LFV)

300.–

l.
Bewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums für Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, die im Ausland eingetragen sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e LFG)

1.
Bewilligungsdauer bis zu einer Woche pro Kalenderjahr

100.– bis 250.–

2.
Bewilligungsdauer ab einer Woche pro Kalenderjahr

200.– bis 500.–.64

2 Für sonstige luftpolizeiliche Bewilligungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.

59 SR 748.941

60 SR 748.0

61 SR 748.121.11

62 SR 748.01

63 SR 748.132.3

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

6. Abschnitt:65 Zulassung und Aufsicht im operationellen Flugbetrieb

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 39 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für:

a.
den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport (CAT);
b.
den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC);
c.
den nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO);
d.
den spezialisierten Flugbetrieb (SPO).
Art. 40 Gewerbsmässiger Personen- und Gütertransport (CAT)

1 Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC), ein Betriebshandbuch (OM), eine Betriebsbewilligung oder andere betriebliche Dokumente und Systeme werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr Fr.

a.
für die Erteilung

500.–

250 000.–

b.
für die Änderung oder Erneuerung, die Einschränkung oder den Entzug

100.–

250 000.–

2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben.

3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 41 Streckenkonzession

Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Streckenkonzession wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.

Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC)

1 Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a.
für die Erstbestätigung

150.–

b.
für die Änderung

100.–

2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben.

3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 43 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO)

1 Für eine Bewilligung, Bestätigung oder andere betriebliche Prüfung für nicht gewerbsmässige Operationen mit technisch nicht komplexen Luftfahrzeugen (NCO) wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben.

2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben.

3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 44 Spezialisierter Flugbetrieb (SPO)

1 Für eine Deklaration für einen spezialisierten Flugbetrieb (SPO) werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a.
für die Erstbestätigung

150.–

b.
für die Änderung

100.–

2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben.

3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

6a. Abschnitt:66 Zertifizierung, Überwachung und Registrierung von Dienstanbietern im Bereich U-Space

66 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 297).

Art. 44a

1 Für die Zertifizierung eines Anbieters von U-Space-Diensten und von Anbietern gemeinsamer Informationsdienste werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für die Erteilung

10 000.–

170 000.–

b.
für die Änderung, Einschränkung, Suspendierung oder den Entzug

     100.–

  50 000.–

c.
für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)

     500.–

  50 000.–

d.
für ausserordentliche Inspektionen

     500.–

  50 000.–

2 Für die Registrierung von Anbietern von U-Space-Diensten und von einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

7. Abschnitt: …

8. Abschnitt: Ausbildungseinrichtungen

Art. 4668 Für Flugpersonal

1 Für die Zertifizierung oder Bewilligung von Ausbildungsbetrieben oder synthetischen Ausbildungsgeräten oder -systemen für Flugpersonal werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr Fr.

a.
für die Ersterteilung oder Erstgenehmigung

600.–

250 000.–

b.
für die Genehmigung jeder Änderung, die Einschränkung oder den Entzug

200.–

250 000.–

c.
für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)

300.–

  20 000.–

1bis Für wiederkehrende Überprüfungen im Bereich Aufsicht über Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräte (FNPT) wird eine Gebühr von 1500 Franken pro Überprüfung erhoben.69

2 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.

3 Für übermässigen Aufwand bei wiederkehrenden Überprüfungen im Bereich Aufsicht über FNPT wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben.70

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83).

Art. 47 Für Instandhaltungspersonal

1 Für die Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung für Instandhaltungspersonal einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung der Einrichtung, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:71

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für die Erteilung

1000.–

100 000.–

b.72
für die Erweiterung oder Änderung

  200.–

100 000.–

c.73
für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung)

  200.–

  50 000.–

d.74
für ausserordentliche Inspektionen

  200.–

  50 000.–

2 Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3 Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für:

a.
Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen;
b.
die Genehmigung einer Niederlassung im Ausland.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4411).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5413).

9. Abschnitt: Infrastruktur

Art. 48 Begriff

Zur Infrastruktur der Luftfahrt im Sinne dieser Verordnung gehören folgende Anlagen:

a.
Flughäfen;
b.
Flugfelder;
c.
Hubschrauber-Flugfelder;
d.
Militärflugplätze, soweit diese für eine zivile Mitbenützung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung vom 23. November 199475 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) offen stehen;
e.
Flugsicherungsanlagen.
Art. 49 Gebühren für die Anlagen

1 Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr
Fr.

Maximalgebühr
Fr.

a.
für die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder den Entzug einer Betriebskonzession

500.–

200 000.–

b.
für die Erteilung, Änderung, Übertragung
oder den Entzug einer Betriebsbewilligung

500.–

100 000.–

c.
für die Genehmigung oder Änderung eines Betriebsreglements

500.–

200 000.–

d.
für die Plangenehmigung

500.–

200 000.–

e.
für die Erstellung eines Lärmbelastungskatasters

250.–

150 000.–

f.
für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien

200.–

  50 000.–

g.
für die Pläne der Sicherheitszone

200.–

  50 000.–

h.
für Bauten, die nicht dem Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 28 VIL76 unterstehen

200.–

  10 000.–

2 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um eine Projektgenehmigung nach flugtechnischen Kriterien im Sinne von Artikel 29 VIL wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.

Art. 50 Vorprüfung

1 Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

Art. 51 Aufsicht

Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 53 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.