Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
741.522
vom 28. September 2007 (Stand am 1. April 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 25 Absatz 2 Buchstabe c, 103 Absatz 1 und
106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
1 Der Fahrlehrerbewilligung bedürfen Personen, die:
2 Die Fahrlehrerbewilligung ist nicht erforderlich für:
Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt:
1 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
2 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
3 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
4 Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den entsprechenden Führerausweis besitzen.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
1 Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt.
2 Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Fahrlehrerbewilligung von demjenigen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind.
3 Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz.
4 Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.
1 Die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
2 Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der Berufsausbildungen zu den eidgenössischen Fachausweisen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sie vorwiegend tätig sind, zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee tätig sind, melden sich bei ihrem Wohnsitzkanton.
1 Von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anhang 12 Ziff. V VZV11) genügen.
2 In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge.
3 Absatz 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler und Fahrschülerinnen angepasst und von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen worden sind. Eine für den Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.
4 Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
5 Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.
Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen.
1 Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das ASTRA. Jedes System muss gesondert bewilligt werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das schweizerische Strassenverkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin auf, so ist der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden.
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen darf höchstens 55 Stunden betragen.
2 Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.
1 Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Unterrichtszeit müssen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen folgende Kontrollmittel führen:
2 Die Kontrollmittel sind laufend nachzuführen und aktuell zu halten.
1 Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen:
2 Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen müssen zusätzlich:
3 Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen selbstständig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind der kantonalen Behörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.
12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
1 Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen zu sieben Stunden in folgenden Gebieten weiterbilden:
2 Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Kategorie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.
3 Den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt der Kanton, in dem der Kursveranstalter seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin»
und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt.
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
1 Die Kantone überwachen die Tätigkeit der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen.
2 Die Kantone beaufsichtigen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.
3 Die Kantone, bei denen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gemeldet sind, erstatten gegebenenfalls Meldung an den Wohnsitzkanton der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.
4 Die Kantone können die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 25 an Dritte, insbesondere an die für die eidgenössischen Fachausweise «Fahrlehrer/Fahrlehrerin», «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin» und «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.14
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin anordnen.
1 Erfüllt der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt die kantonale Behörde eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt:
2 Missachtet ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin das Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe e der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196215, die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8–16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV16, so verfügt die kantonale Behörde:17
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2633).
Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:
Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten, ausser er oder sie verfügt über eine entsprechende Bewilligung der kantonalen Behörde nach Artikel 33 Absatz 5 VZV22.
1 Mit Busse bestraft wird, wer:
2 Mit Busse bestraft wird der Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, der oder die eine nach Absatz 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers oder einer angestellten Fahrlehrerin veranlasst oder nicht nach Möglichkeit verhindert hat.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4705).
1 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.
2 In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.
1 Inhaber und Inhaberinnen von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führerausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV24 zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschränkungen (z. B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.
2 Inhaber und Inhaberinnen der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Der Wohnsitzkanton legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Artikel 22 im Einzelfall fest.
3 Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber und Bewerberinnen, die keine Vorprüfung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der Zulassungsbehörde angemeldet haben.
4 Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung.
5 Fahrschulfahrzeuge, welche die neuen Anforderungen nach Artikel 10 nicht erfüllen, müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend umgerüstet werden.
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Anhang 2 dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
25 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4705). Die Berichtigung vom 22. Nov. 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 4143).
(Art. 5)
Modul B1 | Lernprozesse | Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren. |
Modul B2 | Kommunikation und | Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine |
Modul B3 | Rechtliche Grundlagen; | Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen, durchführen und evaluieren. |
Modul B4 | Automobiltechnik und | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der vermittelten theoretischen Grundlagen der Automobiltechnik und der Fahrphysik Lernsequenzen zu planen und durchzuführen sowie diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu übertragen. |
Modul B5 | Verkehrssinnbildung | Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend vermitteln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern und Fahrschülerinnen entwickeln und festigen. |
Modul B6 | Verhalten im Verkehr; Ausbildungsplanung | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen. |
Modul B7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter fünf Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
Modul B8 | Prüfung: Zusammen- | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen. |
Modul A4 | Motorradtechnik und Physik; | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer Grundlagen aus der Motorradtechnik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen. |
Modul A6 | Verkehrssinnbildung | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie können Ausbildungssequenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Motorräder im Strassenverkehr entsprechend planen. |
Modul A7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
Modul A8 | Prüfung: Zusammen- | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit Motorrädern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen. |
Modul C3 | Rechtliche Grundlagen; Lernveranstaltungen | Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht, bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren. |
Modul C4 | Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik und | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer und praktischer Grundlagen der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ladung und Ladungssicherung Ausbildungsabläufe zu planen und durchzuführen. |
Modul C6 | Verkehrssinnbildung | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der |
Modul C7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
Modul C8 | Prüfung: Zusammen- | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit schweren Motorwagen und deren Anhängern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im |
26 Gültig bis zum 31. Dez. 2009 (siehe Art. 32 Abs. 2 hiervor).