Art. 1 Anforderungen
1 Die Stellen, die Datenschutzzertifizierungen nach Artikel 11 DSG durchführen (Zertifizierungsstellen), müssen akkreditiert sein. Die Akkreditierung richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.
2 Je eine separate Akkreditierung ist erforderlich für die Zertifizierung von:
- a.
- Organisation und Verfahren des Datenschutzes;
- b.
- Produkten (Hardware, Software oder Systeme für automatisierte Datenbearbeitungsverfahren).
3 Die Zertifizierungsstellen müssen über eine festgelegte Organisation sowie ein festgelegtes Zertifizierungsverfahren (Kontrollprogramm) verfügen. Darin müssen insbesondere geregelt sein:
- a.
- die Begutachtungs- oder Prüfkriterien und die sich daraus ergebenden Anforderungen, welche die zu zertifizierenden Stellen oder Produkte zu erfüllen haben (Begutachtungs- bzw. Prüfungsraster); und
- b.
- der Ablauf des Verfahrens, insbesondere das Vorgehen bei festgestellten Unregelmässigkeiten.
4 Die Mindestanforderungen an das Kontrollprogramm richten sich nach den gemäss Anhang 2 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 anwendbaren Normen und Grundsätzen sowie nach den Artikeln 4–6.
5 Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, welches Zertifizierungen durchführt, richten sich nach dem Anhang.