822.115

Verordnung 5
zum Arbeitsgesetz

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. Juli 2018)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 (ArG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

(Art. 29 Abs. 1 und 2 ArG)

Diese Verordnung regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugend­lichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer physischen und psy­chischen Entwicklung.

Art. 3 Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten

(Art. 2 Abs. 3 und 4 Abs. 3 ArG)

1 In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeits­gesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 (BBG) (berufliche Grundbildung).

2 In Familienbetrieben ist das Arbeitsgesetz auf jugendliche Familienangehörige anwendbar, sofern diese gemeinsam mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt werden.

2. Abschnitt: Besondere Tätigkeiten

Art. 4 Gefährliche Arbeiten

(Art. 29 Abs. 3 ArG)

1 Jugendliche dürfen nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden.

1bis Jugendliche mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dürfen für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden, wenn sie diese im Rahmen des erlernten Berufs ausführen.3

2 Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können.

3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)4 legt fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten. Es berücksichtigt dabei, dass bei Jugendlichen mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, im Vergleich zu Erwachsenen weniger ausgeprägt sind.

4 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist. Die Organisationen der Arbeitswelt definieren im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Sie hören dazu vorgängig eine Spezialistin oder einen Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss der Verordnung vom 25. November 19965 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit an.6

5 Die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetzgebung, die zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist, muss Gegenstand der Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG7 sein. Das kantonale Berufsbildungsamt hört vor Erteilung der Bewilligung die kantonale Arbeitsinspektion an.8

6 Das SECO kann im Einzelfall Bewilligungen erteilen, die über die Ausnahmen nach Absatz 4 hinausgehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder von behördlich anerkannten Kursen unentbehrlich ist.9

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 1841).

4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

5 SR 822.116

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2241).

7 SR 412.10

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2241).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2241).

Art. 5 Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés

(Art. 29 Abs. 3 ArG)

1 Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Bar­betrieben.

2 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés. Diese Beschäftigung ist zulässig im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder von Programmen, die zur Berufswahlvor­bereitung vom Betrieb, von den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Orga­nisationen der Arbeitswelt, von Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die ausserschulische Jugendarbeit nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198910 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit betreiben, angeboten werden.

10 [AS 1990 2007, 2006 5599 Ziff. I 8. AS 2012 5959 Art. 25]. Siehe heute: das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 (SR 446.1).

Art. 7 Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung

(Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG)

1 Jugendliche dürfen für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbezwecken im Rahmen von Radio-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen und bei kulturellen Anlässen wie Theater-, Zirkus- oder Musikaufführungen, einschliesslich Proben, sowie bei Sportanlässen beschäftigt werden, sofern die Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schul­besuch noch die Schulleistung beeinträchtigt.

2 Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Tätigkeiten nach Absatz 1 muss den zuständigen kantonalen Behörden 14 Tage vor deren Aufnahme angezeigt werden. Ohne Gegenbericht innert zehn Tagen ist die Beschäftigung zulässig.

Art. 8 Leichte Arbeiten

(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)

Wo nicht eine der Sonderbestimmungen nach den Artikeln 4–7 gilt, dürfen Jugendliche ab 13 Jahren beschäftigt werden, sofern die Arbeit ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet wird, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Sie dürfen namentlich beschäftigt werden in Programmen, die im Rahmen der Berufswahlvorbereitung vom Betrieb, von den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt, von Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die ausserschulische Jugendarbeit nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198911 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit betreiben, angeboten werden.

11 [AS 1990 2007, 2006 5599 Ziff. I 8. AS 2012 5959 Art. 25]. Siehe heute: das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 2011 (SR 446.1).

3. Abschnitt: Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren


(Art. 30 Abs. 3 ArG)

Art. 9

1 Können Jugendliche unter 15 Jahren nach kantonalem Recht aus der Schulpflicht entlassen oder vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden, so kann die kantonale Behörde im Einzelfall eine regelmässige Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Grundbildung oder im Rahmen eines Förderprogramms ab 14 Jahren bewilligen.

2 Die kantonale Behörde darf die Bewilligung nur erteilen, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass der Gesundheitszustand der oder des Jugendlichen die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung erlaubt und die vorgesehene Tätigkeit die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährdet.

4. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit

Art. 11 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten sowie Pausen für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren

(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)

Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen:

a.
während der Schulzeit: drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche;
b.
während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahlpraktikums: acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als fünf Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf zwei Wochen begrenzt.
Art. 12 Ausnahmebewilligung für Nachtarbeit

(Art. 17 Abs. 5 und 31 Abs. 4 ArG)

1 Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren zwischen 22 und 6 Uhr während höchstens neun Stunden innerhalb von zehn Stunden kann bewilligt werden, sofern:

a.
die Beschäftigung in der Nacht unentbehrlich ist, um:
1.
die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen, oder
2.
eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben;
b.
die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird; und
c.
die Beschäftigung in der Nacht den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt.

2 Wird der Beginn der betrieblichen Tagesarbeit auf 5 Uhr festgelegt, so gilt dies für Jugendliche ebenfalls als Tagesarbeit.

3 Die medizinische Untersuchung und Beratung ist für Jugendliche obligatorisch, die dauernd oder regelmässig in der Nacht beschäftigt werden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO, vor­übergehende Nachtarbeit bis zu zehn Nächten pro Kalenderjahr von der kantonalen Behörde bewilligt.

Art. 13 Ausnahmebewilligung für Sonntagsarbeit

(Art. 19 Abs. 4 und 31 Abs. 4 ArG)

1 Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren an Sonntagen kann bewilligt werden, sofern:

a.
die Beschäftigung am Sonntag unentbehrlich ist, um:
1.
die Ziele einer beruflichen Grundbildung zu erreichen, oder
2.
eine Betriebsstörung infolge höherer Gewalt zu beheben;
b.
die Arbeit unter der Aufsicht einer erwachsenen und qualifizierten Person ausgeführt wird; und
c.
die Beschäftigung am Sonntag den Besuch der Berufsfachschule nicht beeinträchtigt.

2 Die Beschäftigung Jugendlicher ab 16 Jahren an Sonntagen kann in einer der vom WBF nach Artikel 14 festgelegten Branchen und im dort zugelassenen Umfang auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung bewilligt werden.

3 Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit kann die Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern in einer der vom WBF nach Artikel 14 Buchstabe a festgelegten Branchen jeden zweiten Sonntag bewilligt werden.

4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit bis zu sechs Sonntagen pro Kalenderjahr von der kan­tonalen Behörde bewilligt.

Art. 15 Ausnahme vom Verbot der Abend- und Sonntagsarbeit

(Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 31 Abs. 4 ArG)

1 Jugendliche dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr und am Sonntag beschäftigt werden.

2 In Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten nach Artikel 25 der Verordnung 2 vom 10. Mai 200012 zum Arbeitsgesetz dürfen Jugendliche ausserhalb der Berufsbildung an 26 Sonntagen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Die Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

Art. 16 Tägliche Ruhezeit

(Art. 31 Abs. 2 ArG)

1 Jugendlichen ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

2 Sie dürfen vor Berufsschultagen oder überbetrieblichen Kursen längstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.

Art. 17 Überzeitarbeit

(Art. 31 Abs. 3 ArG)

1 Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur an Werktagen im Tageszeitraum und im Abendzeitraum bis 22 Uhr zu Überzeitarbeit herangezogen werden.

2 Jugendliche dürfen während der beruflichen Grundbildung nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden, ausser wenn dies zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt unentbehrlich ist.

5. Abschnitt: Ärztliches Zeugnis

(Art. 29 Abs. 4 ArG)

Art. 18

1 Das WBF kann nach Einholung des Gutachtens der Eidgenössischen Arbeitskommission die Arbeiten bezeichnen, zu denen Jugendliche nur aufgrund eines ärzt­lichen Zeugnisses zugelassen werden dürfen. Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass der oder die Jugendliche für die vorgesehene Arbeit mit oder ohne Vorbehalt geeignet ist.

2 Weitergehende kantonale Vorschriften über die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses oder einer ärztlichen Untersuchung bleiben vorbehalten.

6. Abschnitt: Pflicht des Arbeitgebers zur Information und Anleitung

(Art. 29 Abs. 2 ArG)

Art. 19

1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er muss den Jugendlichen entsprechende Vorschriften und Empfehlungen nach Eintritt in den Betrieb abgeben und erklären.

2 Der Arbeitgeber muss die Eltern der Jugendlichen oder die erziehungsberechtigten Personen über die Arbeitsbedingungen, über mögliche Gefahren sowie über die Massnahmen, die für Sicherheit und Gesundheit getroffen werden, informieren.

7. Abschnitt: Aufgaben und Organisation der Behörden

Art. 20 Eidgenössische Arbeitskommission

(Art. 29 Abs. 3 und 43 Abs. 2 ArG)

Die Eidgenössische Arbeitskommission überprüft alle fünf Jahre die Departementsverordnung nach Artikel 4 Absatz 3 und gibt diesbezügliche Empfehlungen ab.

Art. 21 Zusammenarbeit zwischen dem SECO, dem SBFI und der SUVA

1 Das SECO, das SBFI und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) arbeiten für alle Fragen der Gesundheit und der Sicherheit von Jugendlichen in Ausbildung zusammen.

2 Das SBFI konsultiert bei der Ausarbeitung der Bildungsverordnungen und vor der Genehmigung der Bildungspläne das SECO; dieses holt die Stellungnahme der SUVA und gegebenenfalls anderer Fachorganisationen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein.13

3 Das SECO konsultiert das SBFI bei der Ausarbeitung der Departementsverordnungen nach den Artikeln 4 Absatz 3 und 14.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2241).

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22a16 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Juni 2014

1 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sorgen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten der Änderung vom 25. Juni 2014 dieser Verordnung dafür, dass begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 definiert und vom SBFI genehmigt sind. Liegen nach Ablauf dieser Frist keine genehmigten begleitenden Massnahmen vor, so dürfen in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugendlichen mehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beschäftigt werden.

2 Die kantonalen Berufsbildungsämter überprüfen innert zweier Jahre ab der Genehmigung der begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 die zu diesem Zeitpunkt bereits erteilten Bildungsbewilligungen gemäss Artikel 20 Absatz 2 BBG17. Bis zum Abschluss dieser Überprüfung gilt bisheriges Recht. Liegt nach Ablauf der Überprüfungsfrist von zwei Jahren keine überprüfte Bildungsbewilligungen vor, so darf der betreffende Betrieb in der entsprechenden beruflichen Grundbildung keine Jugend­lichen mehr im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beschäftigen.

3 Jugendliche, die eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen, schliessen die berufliche Grundbildung nach bisherigem Recht ab:

a.
Sie haben eine berufliche Grundbildung begonnen, ohne dass innerhalb der Frist von Absatz 1 die begleitenden Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 genehmigt worden sind.
b.
Sie haben eine berufliche Grundbildung in einem Betrieb begonnen, dessen Bildungsbewilligung nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 überprüft worden ist.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2241).

17 SR 412.10