Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ.
2 Kosmetikerinnen und Kosmetiker EFZ führen die Schönheitspflege am Menschen selbständig aus, führen Beratung und Verkauf von Präparaten durch und berücksichtigen Indikationen und Kontraindikationen. Sie zeichnen sich durch kunden- und teamorientiertes sowie betriebswirtschaftliches Denken und Handeln aus und übernehmen organisatorische Aufgaben im Betrieb. Sie beherrschen die Grundsätze von Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeit.