412.101.220.39

Verordnung des SBFI1
über die berufliche Grundbildung
Kosmetikerin/Kosmetiker mit
eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 12. Dezember 2006 (Stand am 1. Januar 2017)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

82112

Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ

Esthéticienne CFC/Esthéticien CFC

Estetista AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),2

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG)
und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 (BBV),

verordnet:

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

3 SR 412.10

4 SR 412.101

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnung ist Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ.

2 Kosmetikerinnen und Kosmetiker EFZ führen die Schönheitspflege am Menschen selbständig aus, führen Beratung und Verkauf von Präparaten durch und berücksichtigen Indikationen und Kontraindikationen. Sie zeichnen sich durch kunden- und teamorientiertes sowie betriebswirtschaftliches Denken und Handeln aus und übernehmen organisatorische Aufgaben im Betrieb. Sie beherrschen die Grundsätze von Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Tätigkeit.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Betriebswirtschaft, Betriebsorganisation und Betriebstechniken;
b.
Hygiene, Arbeitssicherheit und Schutzmassnahmen;
c.
Kommunikation, Beratung und Verkauf;
d.
Behandlungskosmetik;
e.
Spezialbehandlungen;
f.
berufsrelevante Naturwissenschaften und Kenntnisse des menschlichen Körpers.
Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Arbeitstechniken und Problemlösen;
b.
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c.
Informations- und Kommunikationsstrategien;
d.
systemisches Denken;
e.
Lernstrategien;
f.
Beratungs- und Verkaufsmethoden;
g.
Kreativitätstechniken;
h.
Präsentationstechniken.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
eigenverantwortliches Handeln;
b.
lebenslanges Lernen;
c.
Kommunikationsfähigkeit;
d.
Konfliktfähigkeit;
e.
Teamfähigkeit;
f.
Umgangsformen;
g.
Belastbarkeit;
h.
ökologisches Bewusstsein.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 12 und höchstens 14 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 105 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b.
Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c.
Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d.
Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikations­verfahren und beschreibt dessen System.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des BBT vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der Bildung im Lehrbetrieb


Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Kosmetikerin/gelernter Kosmetiker nach bisherigem Recht und mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
Personen, die über einen einschlägigen Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe verfügen.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.7

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.8

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös­sisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.9

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.10

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation11

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).


Art. 1412 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

Art. 14a13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c.14
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17 Abs. 1) gewachsen zu sein.

2 …15

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit im Umfang von 7–8 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.
Berufskenntnisse im Umfang von 3–4 Stunden. Die lernende Person wird mündlich oder schriftlich oder in beiden Formen befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
c.
Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des BBT vom 27. April 200616 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
Art. 18 Bestehen

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b.17
c.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus folgenden Noten mit folgender Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: doppelt;
b.
Berufskenntnisse: einfach;
c.
Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts: einfach;
d.
Allgemeinbildung: einfach.

3 Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.18

17 Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

Art. 19 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt die neue Erfahrungsnote.

Art. 20 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Berufsfachschule im berufskundlichen Unterricht der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse doppelt gewichtet.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kosmetikerin EFZ» oder «Kosmetiker EFZ» zu führen.19

3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs sowie die Erfahrungsnote im berufs­kundlichen Unterricht.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

10. Abschnitt:20 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kosmetikerinnen EFZ / Kosmetiker EFZ

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).


Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kos­metikerinnen EFZ / Kosmetiker EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
vier Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Fachverbandes für Kos­metik SFK;
b.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Association Suisse des Esthéticiennes avec Certificat Fédéral de Capacité ASE CFC;
c.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Associazione Estetiste della Svizzera Italiana AESI;
d.
zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte;
e.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 12. Juni 199221 (Änderung vom 3. September 1996) über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Kosmetikerinnen und Kosmetiker;
b.
der Lehrplan vom 12. Juni 199222 für den beruflichen Unterricht der Kosmetikerinnen und Kosmetiker.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 1. Oktober 1987 über die Einführungskurse für Kosmetikerinnen und Kosmetiker wird widerrufen.

21 BBl 1996 V 147

22 BBl 1992 V 879

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Kosmetikerin oder Kosmetiker vor dem 1. Januar 2007 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Kosmetikerin oder Kosmetiker bis zum 31. Dezember 2011 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 24a23 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2016

1 Lernende, die ihre Bildung als Kosmetikerin oder Kosmetiker vor dem Inkraft­treten der Änderung vom 18. Oktober 2016 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Abschlussprüfung für Kosmetikerin oder Kosmetiker bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3647).

Art. 25 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2010 in Kraft.