Art. 1
1 Meldepflichtige Veranstalter müssen dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Änderungen folgender Sachverhalte mitteilen:
- a.
- Name des Programms;
- b.
- Name der redaktionell verantwortlichen Person;
- c.
- Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters;
- d.
- Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter;
- e.
- Gebiet der technischen Verbreitung;
- f.
- Beendigung der Programmveranstaltung.
2 Veranstalter, für deren Programm das BAKOM nach Artikel 60 RTVG eine Verpflichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung verfügt hat, müssen das BAKOM zusätzlich über Änderungen des Programminhalts informieren, soweit dieser in der Aufschaltungsverfügung festgehalten ist.
3 Die Mitteilung muss innert 30 Tagen nach Eintreten der Änderung erfolgen.
4 Veranstalter von Programmen von einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind von den Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen.