784.401.11

Verordnung des UVEK
über Radio und Fernsehen

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Juli 2016)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061
über Radio und Fernsehen (RTVG)
und die Artikel 2 Absatz 4, 9 Absatz 5, 27 Absatz 5, 45 Absatz 2, 46 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50 Absatz 2, 54 Absatz 1bis, 74 Absatz 3, 84 Absatz 2 und 85 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung 9. März 20072 (RTVV),3

verordnet:

1 SR 784.40

2 SR 784.401

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2169).

1. Kapitel: Änderung meldepflichtiger Sachverhalte

(Art. 2 Abs. 4 RTVV)

Art. 1

1 Meldepflichtige Veranstalter müssen dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) Änderungen folgender Sachverhalte mitteilen:

a.
Name des Programms;
b.
Name der redaktionell verantwortlichen Person;
c.
Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters;
d.
Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter;
e.
Gebiet der technischen Verbreitung;
f.
Beendigung der Programmveranstaltung.

2 Veranstalter, für deren Programm das BAKOM nach Artikel 60 RTVG eine Ver­pflichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung verfügt hat, müssen das BAKOM zusätzlich über Änderungen des Programminhalts informieren, soweit dieser in der Aufschaltungsverfügung festgehalten ist.

3 Die Mitteilung muss innert 30 Tagen nach Eintreten der Änderung erfolgen.

4 Veranstalter von Programmen von einer Dauer von höchstens 30 Tagen sind von den Pflichten nach diesem Artikel ausgenommen.

1a. Kapitel:4 Verbreitungspflichten

4 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 7. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 297).

(Art. 9 Abs. 1 Bst. b RTVV)

Art. 1a Gegenstand

Dieses Kapitel regelt die Pflichten der Veranstalter nach Artikel 9 Absatz 1 RTVV in Bezug auf die von der nach Artikel 9 Absatz 1 der Alarmierungsverordnung vom 18. August 20105 (AV) zuständigen Fachstelle als verbreitungspflichtig eingestuften Warnungen und Entwarnungen.

Art. 1b Begriffe

In diesem Kapitel werden folgende Begriffe verwendet:

a.
Warnungen sind von der nach Artikel 9 Absatz 1 AV6 zuständigen Fach­stelle als verbreitungspflichtig eingestufte:
1.
Warnungen der Stufe 4 und 5 nach Artikel 2 Absatz 2 der AV in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 AV,
2.
Erdbebenmeldungen nach Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Arti­kel 10 Absatz 3 AV.
b.
Entwarnungen sind verbreitungspflichtige Informationen darüber, dass eine Warnung aufgehoben worden ist.
c.
Ein Verbreitungsauftrag umfasst die Gesamtheit der für die Verbreitung einer Warnung beziehungsweise einer Entwarnung notwendigen Informatio­nen. Er enthält insbesondere:
1.
im Falle einer Warnung:
die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss: die Standard­fassung des Warntexts,
die so schnell als möglich verbreitet werden muss; zusätzlich eine Kurzfassung des Warntexts,
2.
im Falle einer Entwarnung: den Text der Entwarnung.
Art. 1c Bereitschaft

Die Veranstalter gewährleisten die für die Verbreitung der Warnungen und der Entwarnungen notwendige Bereitschaft, indem sie insbesondere:

a.
den betriebsinternen Prozess definieren;
b.
die für den Eingang der Verbreitungsaufträge notwendigen Kontaktdaten definieren und aktualisieren und diese dem Bundesamt für Bevölkerungs­schutz (BABS) bekanntgeben;
c.
die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbilden.
Art. 1d Entgegennahme des Verbreitungsauftrags

1 Die Veranstalter nehmen den Verbreitungsauftrag entgegen, sofern und sobald ihre Redaktionen besetzt sind.

2 Sie verifizieren die Echtheit des Verbreitungsauftrags.

3 Sie bestätigen dem BABS unverzüglich den Eingang des Verbreitungsauftrags.

Art. 1e Verbreitungszeitpunkt

1 Die Veranstalter verbreiten eine Warnung in der Regel im Umfeld einer Nach­richtensendung.

2 Sie verbreiten eine bei nächster Gelegenheit zu verbreitende Warnung wie folgt:

a.
erstmalig in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach Eingang des Verbreitungsauftrags;
b.
mittels zweier Wiederholungen in der Regel innerhalb der auf die erste Verbreitung folgenden zwei Stunden.

3 Sie verbreiten eine so schnell als möglich zu verbreitende Warnung wie folgt:

a.
erstmalig in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach Eingang des Verbrei­tungsauftrags;
b.
mittels zweier Wiederholungen in der Regel innerhalb der auf die erste Verbreitung folgenden Stunde. Bei Erdbebenmeldungen erfolgen keine Wiederholungen.

4 Sie verbreiten Entwarnungen bei nächster Gelegenheit nach Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 1f Verbreitungsart

1 Radioveranstalter verlesen im Falle einer Warnung, die bei nächster Gelegenheit verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts in unveränderter Form.

2 Sie verlesen im Falle einer Warnung, die so schnell als möglich verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts nach einer redaktionellen Bearbeitung, wenn sich dies im Hinblick auf die Einbettung in eine laufende Sendung rechtfertigt.

3 Sie verlesen im Falle einer Entwarnung den Text der Entwarnung in unveränderter Form.

4 Fernsehveranstalter verbreiten im Falle einer Warnung, die bei nächster Gelegen­heit verbreitet werden muss, die Standardfassung des Warntexts in Form einer Bild-Text-Tafel und sie verlesen den Warntext.

5 Sie verbreiten im Falle einer Warnung, die so schnell als möglich verbreitet wer­den muss, die Kurzfassung des Warntexts als Lauftext oder sie verlesen die Stan­dardfassung des Warntexts nach einer redaktionellen Bearbeitung, wenn sich dies im Hinblick auf die Einbettung in eine laufende Sendung rechtfertigt.

6 Sie verbreiten im Falle einer Entwarnung den Text der Entwarnung in Form einer Bild-Text-Tafel und verlesen den Text der Entwarnung.

Art. 1g Sprache

1 Die Veranstalter verbreiten den Warntext grundsätzlich in derjenigen Sprache, in der sie hauptsächlich senden.

2 Die SRG übersetzt den Warntext, wenn er in ihrem rätoromanischen Programm verbreitet wird. Sie ist dabei nicht verantwortlich für allfällige Übersetzungsfehler.

Art. 1h Trennung vom redaktionellen Teil des Programms

1 Eine Warnung wird vom redaktionellen Teil des Programms durch ein einheit­liches akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal getrennt.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bestimmt das akustische und das optische Erkennungssignal in Zusammenarbeit mit den Veranstaltern.

3 Absatz 1 gilt nicht für Warnungen, die so schnell als möglich verbreitet werden müssen.

Art. 1i Verbreitungsregionen

1 Das BAKOM definiert in Zusammenarbeit mit dem BABS und den Fachstellen die Verbreitungsregionen.

2 Die Veranstalter verbreiten die Warnung, sofern sie einen Verbreitungsauftrag erhalten haben.

3 Die SRG verbreitet die Warnungen in folgenden Programmen:

a.
in ihren ersten und dritten sprachregionalen Radioprogrammen7 sowie im rätoromanischen Radioprogramm8;
b.
in ihren ersten und zweiten sprachregionalen Fernsehprogrammen sowie im Informationsprogramm der deutschsprachigen Schweiz.

7 Art. 4 Abs. 1 der Konzession SRG SSR idée suisse vom 28. Nov. 2007 (Konzession SRG; BBl 2007 8557).

8 Art. 4 Abs. 3 der Konzession SRG.

Art. 1j Vermittlung

Das BAKOM vermittelt bei Streitigkeiten zwischen den Veranstaltern und dem BABS sowie bei Streitigkeiten zwischen den Veranstaltern und den zuständigen Fachstellen.

2. Kapitel: Rechnungslegung und Buchführung von konzessionierten Veranstaltern mit Ausnahme der SRG


1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 2 Anforderungen an die Jahresrechnung

(Art. 27 Abs. 6 RTVV)

1 Für die Erstellung der Jahresrechnung von konzessionierten Veranstaltern gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die kaufmännische Buch­führung für Aktiengesellschaften sinngemäss. Das BAKOM kann ergänzende Weisungen erlassen, namentlich zur Gewährleistung der Vollständigkeit und für die Bewertung von Vermögen und Geschäftsvorfällen.

2 Das BAKOM gibt für die Darstellung der Jahresrechnung einen verbindlichen Kontenplan vor. Es berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Branche.

Art. 3 Anforderungen an die Verbuchung von Leistungen

(Art. 27 Abs. 6 und 34 Abs. 1 RTVV)

1 Der Veranstalter muss den tatsächlich erzielten Ertrag verbuchen inklusive allfälliger Provisionen, die Dritte für die Akquisition von Werbung und Sponsoring erhalten. Kann er den tatsächlich erzielten Ertrag nicht nachweisen, so schätzt das BAKOM den Ertrag nach pflichtgemässem Ermessen.10

2 Ein Tauschgeschäft muss zum selben Wert verbucht werden, wie es bei einem Barverkauf an einen unabhängigen Dritten der Fall wäre.

3 Der Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c RTVG muss die geleistete und verrechnete Ausstrahlung von Wer­bung und Sponsoring, auf die Ertragskonten abgestimmt, nachweisen können. Im Nachweis aufzuführen sind pro Kunde und pro Auftrag die im konzessionierten Programm tatsächlich ausgestrahlte Werbezeit und die eingeräumten Sponsoring­rechte sowie die dafür geleistete Abgeltung.

4 Bietet ein Veranstalter oder ein von ihm beauftragter Dritter gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a–c RTVG Werbung oder Sponsoring zusammen mit weiteren Dienstleistungen zu einem Pauschalpreis an, so ist der Ertragsanteil, welcher der Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG unterliegt, getrennt zu bewerten und zu verbuchen.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2169).

2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für Veranstalter mit Abgabenanteil12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2169).


Art. 5 Betriebskosten

(Art. 39 Abs. 1 RTVV)

1 Als Betriebskosten eines Veranstalters anerkannt wird nur der tatsächlich erfolgte, wirtschaftlich begründete, zu marktüblichen Bedingungen geleistete und für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendige Aufwand. Verbuchte Leistungen müs­sen einem Vergleich mit ähnlichen Leistungen Dritter standhalten.

2 Nicht als Betriebskosten gelten Gemeinde-, Staats- und direkte Bundessteuern sowie die Konzessionsabgabe.

3 Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für den im Auftrag des Veranstalters geleisteten Aufwand von Personen nach Artikel 17 Absatz 2 Buch­staben b und c RTVG.

4 Der Austausch von Leistungen zwischen dem Veranstalter und Personen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a‑c RTVG muss in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden, sofern der Wert der Leistungen 10 000 Franken pro Jahr übersteigt. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, welches die erbrachten und bezogenen Leistungen sind und wie diese bewertet werden.

Art. 613 Buchführung

(Art. 27 Abs. 5)

1 Die konzessionierte Geschäftstätigkeit muss in der Buchhaltung und in der Jahresrechnung von anderen Tätigkeiten des Veranstalters getrennt werden.

2 Die Jahresrechnung muss ordentlich revidiert werden. Der Revisionsbericht muss alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen. Der Revisionsbericht bestätigt ausdrücklich, dass:

a.
die konzessionierte Geschäftstätigkeit korrekt ausgewiesen wurde;
b.
keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte vorgenommen wurden.

3 Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 auch von Unternehmen erfüllt werden, die von ihm wirtschaftlich beherrscht werden und Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2169). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

3. Kapitel: Verbreitung von zugangsberechtigten Programmen und gekoppelten Diensten



1. Abschnitt: Verbreitungsbedingungen

Art. 7 Ausreichende Qualität

(Art. 45 RTVV)

1 Die Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms darf von einer Fernmelde­dienstanbieterin nur so weit verzögert werden, als es technisch unvermeidbar ist.

2 Bei der Verbreitung eines zugangsberechtigten Programms dürfen Fernmelde­dienstanbieterinnen die Programmgestaltung des Veranstalters weder in inhaltlicher noch in formaler noch in zeitlicher Hinsicht ändern. Davon ausgenommen sind die Ausstrahlung von betriebsnotwendigen Mitteilungen und von behördlich angeord­neten Bekanntmachungen nach Artikel 8 Absatz 3 RTVG.

3 Die Qualität von Bild und Ton eines zugangsberechtigten Programms muss bei der subjektiven Beurteilung nach den Empfehlungen ITU-R-BT.500-13 (Bild) und ITU‑R-BS.1116-1 (Ton) der Internationalen Fernmeldeunion14 mindestens den Wert 3.6 erreichen. Ausgenommen sind Fernsehprogramme, die für den mobilen Empfang bestimmt sind.15

4 Bei Verdacht auf Nichterfüllung der Qualitätsanforderung nach Absatz 3 kann das BAKOM von der Fernmeldedienstanbieterin verlangen, dass sie die Signalqualität erhebt und die Ergebnisse der Erhebung vorlegt. Es kann der Fernmeldedienstan­bieterin eine andere als die in Absatz 3 erwähnte Methode der Qualitätsmessung zugestehen und die Frist für die Berichterstattung vorschreiben.

5 Eine Fernmeldedienstanbieterin ist nur so weit für die Einhaltung der Verpflich­tungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die tech­nische Übertragung besitzt.

14 Der Text dieser Empfehlungen kann unter www.itu.int eingesehen werden.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6095).

Art. 8 Gekoppelte Dienste

(Art. 46 Abs. 3 RTVV)

1 Die Funktionalität von gekoppelten Diensten muss von der Fernmeldedienstan­bieterin bis zum Dienstzugriffspunkt vollumfänglich gewährleistet werden.

2 Keine Pflicht zur Verbreitung von gekoppelten Diensten besteht bei:

a.
der für den mobilen Empfang bestimmten Verbreitung von Fernsehprogram­men;
b.
der analogen Verbreitung über Leitungen von Radioprogrammen, die digital erstverbreitet werden.

2bis Das BAKOM kann eine Fernmeldedienstanbieterin auf Gesuch hin von der Verbreitung von gekoppelten Diensten entbinden, soweit ihr dies aus technischen Gründen nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die von der Verbrei­tungspflicht befreite Fernmeldedienstanbieterin informiert das BAKOM jährlich über den Stand der Technik.16

3 Eine Fernmeldedienstanbieterin ist nur so weit für die Einhaltung der Verpflich­tungen nach diesem Artikel verantwortlich, als sie tatsächlich Einfluss auf die tech­nische Übertragung besitzt.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 12. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (AS 2010 1505).

Art. 8a17 Verbreitungspflicht

(Art. 54 Abs. 1bis RTVV)

1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin Programme über Leitungen digital, so muss sie alle Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG digital anbieten.

2 Durch die analoge Verbreitung von Fernsehprogrammen über Leitungen entsteht ihr keine Verbreitungspflicht.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 13. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 (AS 2013 1347). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 918

18 Aufgehoben gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2169).

2. Abschnitt: Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen

Art. 10

(Art. 49 Abs. 2 RTVV)

1 Ein Veranstalter hat Anrecht auf einen Beitrag nach Artikel 57 Absatz 1 RTVG, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als 0.57 Franken je versorgte Person beträgt.19

2 Dieser Betriebsaufwand setzt sich zusammen aus den Kosten des Veranstalters für:

a.
die Zuführung des Sendesignals vom Studioausgang zu den Sendeanlagen;
b.
den Betrieb und den Unterhalt der Sendeanlagen;
c.
die Miete und die Abschreibung der Sendeanlagen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4737).

3. Abschnitt:20 Förderung neuer Verbreitungstechnologien und digitaler Fernsehproduktionsverfahren

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2169).


Art. 11 Zeitraum der Förderung neuer Verbreitungstechnologien

(Art. 50 Abs. 2 RTVV)

1 Die Verbreitungstechnologie «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» gilt nach Artikel 50 Absatz 2 RTVV in der jeweiligen Sprachregion als finanzierbar, wenn dort:

a.
mindestens die Hälfte der Radionutzung auf T-DAB entfällt; und
b.
mehr als drei Viertel der Haushalte über ein für den Empfang von T-DAB geeignetes Gerät verfügen.

2 Massgebend für die Werte nach Absatz 1 sind:

a.
für den Anteil der T-DAB-Nutzung: die Erhebung der GfK Switzerland AG;
b.
für den Anteil der Haushalte mit einem für den Empfang von T-DAB geeigneten Gerät: die Erhebung der Stiftung für Nutzungsforschung.

3 Der Beitrag wird letztmals in dem Jahr ausbezahlt, in dem die in Absatz 1 fest­gelegten Grenzwerte erreicht werden.

Art. 13 Förderungswürdige Fernsehproduktionsverfahren

(Art. 85 Abs. 2 RTVV)

1 Als förderungswürdig gelten Investitionen in Produktionsmittel, die der Herstellung (Produktion) und Bearbeitung (Postproduktion) von Fernseh-Programminhalten in Bild und Ton sowie von gekoppelten Diensten dienen.

2 Die damit hergestellten Programmsignale und Dienste müssen marktüblichen Technologien entsprechen und international anerkannten, geltenden Standards genügen.

3 Die Investitionen müssen:

a.
der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen;
b.
im Verhältnis zum Nutzen angemessen sein; und
c.
in direktem Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehen.

4. Kapitel: Veröffentlichung von Ergebnissen der Nutzungsforschung

Art. 15 Daten zur Empfangssituation

(Art. 74 Abs. 2 Bst. a RTVV)

1 Die Stiftung für Nutzungsforschung muss die Zahl der Personen in der Schweiz veröffentlichen, die über geeignete Geräte zum Empfang von Radio- oder Fernseh­programmen verfügen.

2 Die veröffentlichten Daten müssen nach Übertragungsweg und Verbreitungstech­nologie für die ganze Schweiz und für jede Sprachregion der drei Amtssprachen ausgewiesen werden.

Art. 16 Daten zur Nutzung von Programmen

(Art. 74 Abs. 2 Bst. b RTVV)

1 Die Stiftung für Nutzungsforschung muss die Daten zur Nutzung von Radio- und Fernsehprogrammen für jede Sprachregion der drei Amtssprachen veröffentlichen.

2 Die veröffentlichten Daten müssen in den Masseinheiten absolute und relative Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteil ausgedrückt und nach den soziodemo­grafischen Merkmalen Geschlecht, Alter und Ausbildung aufgeschlüsselt werden.

3 Für die konzessionierten lokalen und regionalen Radio- und Fernsehprogramme müssen absolute und relative Reichweite, Nutzungsdauer und Marktanteile zusätz­lich nach dem jeweiligen Versorgungsgebiet ausgewiesen werden, ohne Aufschlüs­selung nach soziodemografischen Merkmalen.

4 Anhang 1 hält fest, für welche Kombinationen von Masseinheiten und Merkmalen die Werte für welche Programme veröffentlicht werden müssen.

5 Nach Möglichkeit soll auch die zeitverschobene Nutzung von Radio- und Fernseh­programmen ausgewiesen werden.

5. Kapitel: Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Art. 17

(Art. 73 Abs. 2 RTVG)

1 Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wird im Anhang 2 geführt.

2 Das BAKOM sorgt für die Notifizierung der Liste und ihrer Änderungen beim Ständigen Ausschuss des Europarats.

6. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 200921

21 AS 2009 4737. Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6095).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 201222

22 AS 2012 6095. Aufgehoben gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 10. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2169).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Mai 201323

23 AS 2013 1347. Aufgehoben gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2169).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 201624

Die ordentliche Revision gemäss Artikel 6 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2017.

Anhang 1

(Art. 16 Abs. 4)

Zu veröffentlichende Daten zur Programmnutzung

Die Stiftung für Nutzungsforschung veröffentlicht die Werte in Tabellenform nach den folgenden Vorgaben. Die Werte sind nach Sprachregion anzugeben, wo be­sonders vermerkt, zusätzlich nach Versorgungsgebiet. In den eingangs der Zeile genannten Masseinheiten sind jeweils die Werte nach dem Merkmal 1 und nach jedem erwähnten Merkmal 2 auszuweisen. Wo nichts anderes angeben ist, beziehen sich die Werte auf einen durchschnittlichen Wochentag. Im Kopf der publizierten Tabellen müssen geografische Region, Erhebungszeitraum, Masseinheit, Grund­gesamtheit und Stichprobe angegeben werden.

1.  Tagesablauf (Befragung)

Masseinheit

Merkmal 1

Merkmal 2

Reichweite in %

Tagesabschnitte in Viertelstunden

Tätigkeiten zuhause (einzeln und total) / Tätigkeiten ausser Haus (einzeln und total) / TV total / Radio total / Lesen total

2.  Fernsehen (Messung)

Masseinheit

Merkmal 1

Merkmal 2

Tagesreichweite in Tausend

Tagesreichweite in %

Nutzung in Minuten

Marktanteile in %

Kalenderjahr (ab 1985)

TV Total/SRG-Programme (einzeln und total) / Schweiz Private (einzeln und total) / Ausland (stärkere einzeln, gruppiert nach öffentlich-rechtlich und privat, total) / Schweiz Private mit Konzession (einzeln nach Versorgungsgebiet)

Rating in Tausend

Rating in %

Nutzung in Minuten

Marktanteile in %

Tagesabschnitte in Viertelstunden

TV Total/SRG-Programme (einzeln und total) / Schweiz Private (total) / Ausland (stärkere einzeln, gruppiert nach öffentlich‑rechtlich und privat, total)

Tagesreichweite in %

Nutzung in Minuten

Wochentage einzeln / Mo–Fr / Sa–So / Mo–So

Total Personen / Geschlecht / Alter (5 Gruppen) / abgeschlossene Ausbildung (4 Gruppen) / Total Haushalte

3.  Radio (Messung)

Masseinheit

Merkmal 1

Merkmal 2

Tagesreichweite in Tausend

Tagesreichweite in %

Nutzung in Minuten

Marktanteile in %

Kalenderjahr (ab 2001)

Radio Total/SRG-Programme (einzeln und total) / Schweiz Private (kommerzielle einzeln, total) / Ausland (stärkere einzeln, gruppiert nach öffentlich-rechtlich und privat, total) / Schweiz Private mit Konzession (einzeln nach Versorgungsgebiet)

Reichweite in Tausend

Reichweite in %

Nutzung in Minuten

Marktanteile in %

Tagesabschnitte in Viertelstunden

Radio Total / SRG-Programme (einzeln und total) / Schweiz Private (kommerzielle einzeln, total) / Ausland (stärkere einzeln, gruppiert nach öffentlich-rechtlich und privat, total)

Tagesreichweite in %

Nutzung in Minuten

Wochentage einzeln / Mo–Fr / Sa–So / Mo–So

Total Personen / Geschlecht / Alter (5 Gruppen) / abgeschlossene Ausbildung (4 Gruppen) / Total Haushalte

Anhang 2

(Art. 17 Abs. 1)

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

1.  Olympische Sommer- und Winterspiele

2.  Fussball

WM (Halbfinal- und Finalspiele sowie alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft)
EM (Halbfinal- und Finalspiele sowie alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft)
Qualifikationsspiele der schweizerischen Nationalmannschaft für die Fuss­ball-WM und die Fussball-EM
Final des schweizerischen Fussball-Cups
Finalspiele der Europäischen Fussball-Vereinsmeisterschaften (Champions-League, UEFA-Cup25) bei schweizerischer Beteiligung

25 Heute: Europa League

3.  Eishockey

WM (alle Spiele der schweizerischen Nationalmannschaft)
Play-off-Finale der Schweizer Meisterschaft, ab viertem Spiel

4.  Leichtathletik

Athletissima Lausanne
LCZ-Meeting in Zürich
WM und EM

5.  Tennis

Davis-Cup (Halbfinal- und Finalspiele bei schweizerischer Beteiligung)
Fed-Cup (Finalturnier bei schweizerischer Beteiligung)

6.  Ski alpin

Ski-Weltcuprennen in der Schweiz
Alpine Ski-Weltmeisterschaften

7.  Radfahren

Tour de Suisse

8.  Eidgenössisches Schwing- und Älplerfest