1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind.
2. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
3. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertragspartei angenommenen Sicherheitsnormen betreffend allen Bereichen der Besatzungsmitglieder, Luftfahrzeugen oder deren Betrieb verlangen. Diese Konsultationen finden innerhalb von dreissig (30) Tagen dieser Anfrage statt.
4. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in irgendeinem dieser Bereiche Sicherheitsnormen, die zumindest den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestnormen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, muss die erste Vertragspartei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen benachrichtigen und die zur Erfüllung dieser Mindestnormen als notwendig erachteten Schritte bekannt geben und die andere Vertragspartei hat geeignete Korrekturmassnahmen zu ergreifen. Für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen oder einer vereinbarten längeren Frist geeignete Massnahmen ergreift, ist Artikel 6 dieses Abkommens anwendbar.
5. Ungeachtet den in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen wird vereinbart, dass jedes durch ein Unternehmen, oder aufgrund einer Leasingvereinbarung im Auftrag eines Unternehmens oder von Unternehmen einer der Vertragsparteien betriebenes Luftfahrzeug, auf Strecken von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei während des Aufenthaltes im Gebiet der anderen Vertragspartei Gegenstand einer Untersuchung durch berechtigte Vertreter der anderen Vertragspartei sein kann. Die Überprüfung an Bord und im Bereich des Luftfahrzeuges bezieht sich auf die Gültigkeit der Lufttüchtigkeitszeugnisse und der Ausweise der Besatzungen sowie den gegenwärtigen Zustand des Luftfahrzeuges und dessen Ausrüstung (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt) und sie darf nicht zu unverhältnismässigen Verspätungen führen.
6. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie solcher Inspektionen Anlass zu:
- a.
- ernsthaften Befürchtungen, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit auf Grund des Übereinkommens festgelegten Mindestnormen entspricht; oder
- b.
- ernsthaften Befürchtungen, dass ein Mangel an wirksamem Unterhalt und Vollzug von zu dieser Zeit auf Grund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsnormen besteht;
ist die Vertragspartei, welche die Rampinspektion durchführt, nach Artikel 33 des Übereinkommens frei daraus zu schliessen, dass die Erfordernisse, unter welchen das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fähigkeitsausweise mit Bezug auf dieses Luftfahrzeug oder die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden, oder die Erfordernisse, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben werden, nicht den auf Grund des Übereinkommens festgelegten Mindestnormen entsprechen oder diese übertreffen.
7. Für den Fall, dass der Zugang zur Vornahme einer Rampinspektion eines von einem Unternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit vorerwähntem Absatz 5 betriebenen Luftfahrzeuges durch einen Vertreter dieses Unternehmens verweigert wird, ist die andere Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Befürchtungen im Sinne des vorerwähnten Absatzes 6 bestehen und sie kann daraus die in diesem Absatz erwähnten Schlussfolgerungen ziehen.
8. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei vorübergehend aufzuheben oder abzuändern unmittelbar für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund einer Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen oder eines verweigerten Zuganges einer Rampinspektion oder aufgrund von Beratungen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass unmittelbarer Handlungsbedarf entscheidend für die Sicherheit der Durchführung von Flügen eines Unternehmens ist.
9. Jede Massnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Absätzen 4 und 8 muss aufgehoben werden, sobald die Gründe für diese Massnahmen nicht mehr bestehen.