(1) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen ihrer Staatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens kann diese Frist um bis zu vier (4) Arbeitstage verlängert werden. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
(2) Ein rückzuübernehmender Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien verlängert werden.
(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
(4) Ein rückzuübernehmender Drittstaatsangehöriger kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien verlängert werden.
(5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vorher mit.
(6) Die zuständige Behörde der Vertragspartei übermittelt ein Durchbeförderungsgesuch an Arbeitstagen mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax.
(7) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Durchbeförderungsgesuch unverzüglich, an Arbeitstagen aber spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden oder, wenn das Durchbeförderungsgesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird, am nächstfolgenden Arbeitstag.
(8) Sämtliche Kosten, welche der ersuchten Vertragspartei infolge der Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden, soweit sie zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei gehen, innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungseingang rückerstattet.