811.112.03

Verordnung des EDI
über die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
der universitären Medizinalberufe

vom 20. August 2007 (Stand am 1. Juli 2011)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung vom 27. Juni 20071 über Diplome,
Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären
Medizinalberufen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.

Art. 2 Akkreditierte Weiterbildungsgänge

Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in:

a.
Humanmedizin;
b.
Zahnmedizin;
c.
Chiropraktik; oder
d.2
Pharmazie.

2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juni 2011, in Kraft seit vom 1. Juli 2011 (AS 2011 2915).

Art. 3 Qualitätsstandards

1 Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063 (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2.

2 Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen.

3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.

Anhang4

4 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 1. Juni 2011, in Kraft seit vom 1. Juli 2011 (AS 2011 2915).

(Art. 3 Abs. 3)

Qualitätsstandards für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge in Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik und Pharmazie5

5 Die Qualitätsstandards werden weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Gesund­heit, Direktionsbereich Gesundheitspolitik, 3003 Bern oder auf folgender Internetseite eingesehen werden: www.bag.admin.ch