811.112.022

Verordnung des EDI
über die Akkreditierung der Studiengänge
der universitären Medizinalberufe

vom 20. August 2007 (Stand am 1. September 2007)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 81 der Verordnung vom 27. Juni 20072 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinal­berufen,

verordnet:

1 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2018 angepasst.

2 SR 811.112.0

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.

Art. 2 Akkreditierte Studiengänge

Akkreditiert werden die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen in:

a.
Humanmedizin;
b.
Zahnmedizin;
c.
Chiropraktik;
d.
Pharmazie; oder
e.
Veterinärmedizin.
Art. 3 Qualitätsstandards

1 Die Qualitätsstandards konkretisieren die Akkreditierungskriterien gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063 (MedBG) für die Studiengänge nach Artikel 2.

2 Studiengänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie den gesetzlichen Akkreditierungskriterien nach Absatz 1 genügen.

3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.

Art. 4 Veröffentlichung

Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden vom Schweizerischen Akkreditierungsrat im Internet veröffentlicht.

Anhang

(Art. 3 Abs. 3)

Qualitätsstandards für die Akkreditierung der Studiengänge in Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und Veterinärmedizin4

4 Die Qualitätsstandards werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Gesundheitspolitik, 3003 Bern oder unter der Internetadresse www.bag.admin.ch eingesehen werden.