Art. 1 Gegenstand des Abkommens
Dieses Abkommen regelt die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Parteien im Rahmen ihrer Beteiligung an der «Kosovo Force» (KFOR).
0.510.163.1 (Stand am 1. Dezember 2006)
0.510.163.1
AS 2007 3923
Originaltext
zwischen dem Chef des Eidgenössischen Departements
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und
dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich
über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung
im Rahmen der KFOR
Abgeschlossen am 11. Oktober 2006
In Kraft getreten am 1. Dezember 2006
(Stand am 1. Dezember 2006)
Der Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd für
den Schweizerischen Bundesrat,
und
der Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich,
im Folgenden als die «Parteien» bezeichnet, haben
im Bestreben, gemeinsam zu den Stabilisierungs- und Wiederaufbauanstrengungen im Kosovo beizutragen,
unter Hinweis auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 beschlossene Ermächtigung zur Einrichtung einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo,
unter Hinweis auf den von der NATO gefassten Beschluss zur Aufstellung einer multinationalen «Kosovo Force» (KFOR) unter Beteiligung von NATO- und Nicht-NATO-Kräften,
unter Bezugnahme auf den Beschluss der Österreichischen Bundesregierung vom 25. Juni 1999 und die bisherigen Folgebeschlüsse zur Entsendung eines österreichischen Kontingentes in den Kosovo als Teil der KFOR,
unter Bezugnahme auf den Beschluss des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 1999 über die Teilnahme der Schweiz an der KFOR, den Bundesbeschluss vom 12. Dezember 20011 und die diesbezüglichen Folgebeschlüsse zur Entsendung von Schweizer Truppen in den Kosovo als Teil der KFOR,
unter Hinweis auf den Notenwechsel zwischen der NATO und Österreich vom 5. Oktober 1999 über die Modalitäten der Teilnahme an der KFOR sowie über finanzielle Aspekte der österreichischen Beteiligung an der KFOR,
unter Hinweis auf die Briefwechsel vom 5./28. Oktober 19992 zwischen der Schweiz und der NATO über die Modalitäten der Teilnahme der Schweiz an der KFOR, über die finanziellen Aspekte der schweizerischen Beteiligung an der KFOR und über die Vorbehalte der Schweiz,
auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 19953 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19954 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen regelt die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Parteien im Rahmen ihrer Beteiligung an der «Kosovo Force» (KFOR).
1. Unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Einschränkungen umfasst die Zusammenarbeit im Rahmen des KFOR-Einsatzes insbesondere die folgenden Bereiche:
2. Die Zusammenarbeit soll nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, Sparsamkeit und Transparenz erfolgen.
3. Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere die daraus resultierenden personellen, logistischen, technischen und finanziellen Verantwortlichkeiten und Abläufe, können nach Bedarf in separaten technischen Vereinbarungen geregelt werden.
1. Die Kontingente der Parteien werden je von einem Offizier («National Contingent Commander», kurz: NCC) ihrer Nationalität geführt. Die Struktur, Organisation, Administration und Logistik der nationalen Kontingente bleiben in der alleinigen Verantwortung und Zuständigkeit der jeweiligen Partei.
2. Angehörige eines nationalen Kontingents können bei Bedarf dem jeweils zuständigen Kommandanten des anderen Kontingents zur Zusammenarbeit im Sinne von «Operational Control» (kurz: OPCON) zugewiesen werden.
3. Gemeinsam betriebene Camps können von den Parteien in paritätischer Rotation geführt werden. Die entsprechende Campordnung wird von den zuständigen führungsverantwortlichen Kommanden der Parteien einvernehmlich erlassen, geändert oder aufgehoben.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterstehen die Angehörigen der nationalen Kontingente der nationalen Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit. Die Aufrechterhaltung der Disziplin ist eine nationale Verantwortung.
1. Die Parteien können einander bei Bedarf bei der einsatzbezogenen Ausbildung innerhalb wie auch ausserhalb des KFOR Einsatzraumes unterstützen.
2. Erfolgt die einsatzbezogene Ausbildung in Österreich oder der Schweiz,
1. Jede Partei trägt ihre im Rahmen dieses Abkommens anfallenden Kosten für die Ausbildung und den Einsatz ihres Personals sowie für ihr Material selber.
2. Die finanziellen Aspekte der wechselseitigen Zurverfügungstellung von Sach- und Dienstleistungen im Zuge der Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 geregelt.
Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle mindestens gleichwertig ist.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschliesslich durch Verhandlung zwischen den Parteien beigelegt.
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die schweizerisch-österreichische Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Beteiligung an der Kosovo Force (KFOR) vom 5. Juni 20025 aufgehoben.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die gemeinsame Ausbildung AUCON/SWISSCOY vom 15. September 20006 aufgehoben.
5 In der AS nicht veröffentlicht.
6 In der AS nicht veröffentlicht.
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Diese Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.
3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
4. Bei Beendigung der Teilnahme am KFOR-Einsatz einer der beiden Parteien tritt dieses Abkommen automatisch ausser Kraft.
5. Bei Beendigung dieses Abkommens werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen über die finanziellen Aspekte werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt.
Unterzeichnet in Innsbruck am 11. Oktober 2006 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.
Für den | Für die |
Samuel Schmid | Günther Platter |