0.420.463.1 (Stand am 10. Juli 2007)

0.420.463.1

 AS 2007 3851

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung von Japan über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 10. Juli 2007
In Kraft getreten am 10. Juli 2007

(Stand am 10. Juli 2007)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Japan

(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),

im Wunsch, die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern weiter zu fördern, und in Anbetracht der raschen Vermehrung des wissenschaftlichen und technischen Wissens und dessen bedeutender Rolle für die Förderung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit,

im Wunsch, den Umfang ihrer wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit durch die Schaffung einer aktiven Partnerschaft zu friedlichen Zwecken und im beiderseitigen Interesse zu erweitern, und

als Ausdruck ihres Willens, die wissenschaftliche und technologische Zusammen­arbeit weiter zu verstärken,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit in einvernehmlich zu bestimmenden wissenschaftlichen und technologischen Bereichen zu friedlichen Zwecken und auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens aus.

Art. 2

Dieses Abkommen schliesst folgende Formen der Zusammenarbeit ein:

(a)
Treffen verschiedener Art, so von Expertinnen und Experten zum Zweck der Diskussion und des Austauschs von Information über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder besonderer Fragen und zur  Bestimmung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten und -pro­grammen, für die eine Zusammenarbeit wünschbar erscheint;
(b)
den Informationsaustausch über Tätigkeiten, politische Massnahmen, Verfahren sowie Gesetze und Regelungen, welche die wissenschaftliche Forschung und die technologische Entwicklung betreffen;
(c)
Besuche und Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern, technischem Personal sowie anderen Expertinnen und Experten zu allgemeinen oder besonderen Fragen;
(d)
die Umsetzung der vereinbarten Zusammenarbeitsprojekte und -programme; sowie
(e)
andere einvernehmlich zu regelnde Formen der Zusammenarbeit.
Art. 3

(1)  Zwischen den Vertragsparteien oder deren Organen können Abmachungen zur Umsetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen einzelnen Formen der Zusammenarbeit unter Bestimmung der entsprechenden Einzelheiten und Verfahren getroffen werden.

(2)  Tätigkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die bereits begonnen haben und am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen sind, werden von diesem Tag an diesem Abkommen unterstellt.

Art. 4

Die Vertragsparteien können Forscherinnen und Forscher sowie Forschungsorgane des öffentlichen und des privaten Sektors zur Teilnahme an den in diesem Abkommen vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit zulassen.

Art. 5

(1)  Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss mit folgenden Aufgaben ein:

(a)
Informations- und Meinungsaustausch über wissenschafts- und technologiepoliti­sche Fragen;
(b)
Würdigung und Diskussion der von diesem Abkommen erfassten Tätigkeiten und Ergebnisse der Zusammenarbeit; und
(c)
Beratung der Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung dieses Abkommens, einschliesslich der Bestimmung und Empfehlung von Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und der Förderung von deren Umsetzung.

(2)  Der Gemischte Ausschuss tritt abwechslungsweise in der Schweiz und in Japan zusammen; der Zeitpunkt der Treffen wird einvernehmlich bestimmt.

Art. 6

(1)  Jede aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten hervorgehende wissenschaftliche oder technologische Information, an der kein Ausschliesslichkeitsrecht besteht, kann von jeder Vertragspartei über die üblichen Wege und nach den gängigen Verfahren der beteiligten Organe öffentlich verfügbar gemacht werden.

(2)  Die Vertragsparteien berücksichtigen in gebührender Weise den Schutz und die Aufteilung von Immaterialgüterrechten oder anderen Ausschliesslichkeitsrechten, die sich aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten der Zusammen­arbeit ergeben, und verpflichten sich, einander in dieser Sache nötigenfalls zu konsultieren.

Art. 7

(1)  Die Umsetzung dieses Abkommens unterliegt der Verfügbarkeit der nötigen Mittel sowie den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Regelungen.

(2)  Die Kostentragung für die in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten der Zusammenarbeit wird einvernehmlich geregelt.

Art. 8

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es andere Verein­barungen zwischen den Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft sind oder später abgeschlossen werden.

Art. 9

Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf dem Konsultations- oder Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.

Art. 10

(1)  Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung für eine Dauer von zwei Jahren in Kraft. Danach bleibt es in Kraft, sofern es nicht am Ende der ersten Geltungsdauer von zwei Jahren oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt von einer Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

(2)  Die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Durchführung von Projekten oder Programmen, die auf Grund des Abkommens begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind.

Art. 11

Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Tokyo, am 10. Juli 2007, in zwei Urschriften, in japanischer, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Japan:

Pascal Couchepin

Taro Aso