Art. 1 Begriffe
In der vorliegenden Vereinbarung werden folgende Begriffe verwendet:
1.1 «Klassifizierte Informationen» sind Informationen, Dokumente und Material, die unabhängig ihrer Form, Natur oder Übermittlungsart und gleichgültig, ob sie bereits erstellt oder erst im Begriffe sind, hergestellt zu werden, mit einem Klassifizierungsgrad oder einer Schutzkennzeichnung versehen und im Interesse der nationalen Sicherheit und gemäss den entsprechenden nationalen Vorschriften der Parteien gegen jede Art von Verletzung, Zerstörung, Entwendung, Veröffentlichung, Verlust und Zugang durch nicht berechtigte Personen oder andere Form der Kompromittierung geschützt werden müssen.
1.2 «Klassifizierter Vertrag oder Vertrag mit Sicherheitsklausel» ist ein Vertrag oder Untervertrag oder Projekt, für dessen Ausarbeitung oder Erfüllung entweder Zugang zu klassifizierten Informationen oder die Erstellung resp. der Gebrauch von klassifizierten Informationen erforderlich ist.
1.3 «Vertragspartner» ist jede natürliche oder juristische Person, welche die Fähigkeit besitzt, klassifizierte Verträge oder Verträge mit Schutzklauseln auszuhandeln oder abzuschliessen.
1.4 «Nationale Sicherheitsbehörde» (National Security Authority, NSA) ist die staatliche Behörde der jeweiligen Partei, welche für die Umsetzung sowie die Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Vereinbarung verantwortlich ist.
1.5 «Bezeichnete Sicherheitsbehörden» (Designated Security Authorities, DSA) sind alle Sicherheitsbehörden oder entsprechend kompetenten Organisationseinheiten, welche gemäss den nationalen Vorschriften der Parteien zuständig für die Umsetzung der in der vorliegenden Vereinbarung erwähnten Bereiche ist.
1.6 «Übermittelnde Partei» ist die Partei, inklusive all ihrer öffentlichen und privaten Organisationseinheiten, die der entsprechenden nationalen Gesetzgebung unterworfen sind, welche klassifizierte Informationen der andern Partei übermittelt.
1.7 «Empfangende Partei» ist die Partei, inklusive all ihrer öffentlichen und privaten Organisationseinheiten, die der entsprechenden nationalen Gesetzgebung unterworfen sind, welche klassifizierte Informationen von der andern Partei empfängt.
1.8 «Zu besuchende Partei» ist diejenige Partei, auf deren Territorium ein Besuch stattfindet.
1.9 «Kenntnis nur wenn nötig» bedeutet die Notwendigkeit, im Rahmen einer amtlichen Funktion oder für die Ausübung eines spezifischen Auftrags Zugang zu klassifizierten Informationen zu haben.
1.10 «Dritter» ist jedes Land, jede internationale Organisation oder juristische Person, welches bzw. welche nicht Partei dieser Vereinbarung ist, jede natürliche Person, welche nicht Staatsbürgerin einer der beiden Parteien ist.