0.514.134.91 (Stand am 30. Januar 2007)

0.514.134.91

 AS 2007 257

Übersetzung1

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Republik Frankreich über den gegenseitigen
Austausch und Schutz klassifizierter Informationen

Abgeschlossen am 16. August 2006

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2007

(Stand am 30. Januar 2007)

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Frankreich,

nachfolgend «Parteien» genannt,

getrieben vom Wunsch, den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen und klassifiziertem Material zu garantieren, welche zwischen den beiden Staaten oder zwischen öffentlichen oder privaten Organisationen, die unter der entsprechenden Rechtsordnung stehen, ausgetauscht oder erstellt werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffe

In der vorliegenden Vereinbarung werden folgende Begriffe verwendet:

1.1 «Klassifizierte Informationen» sind Informationen, Dokumente und Mate­rial, die unabhängig ihrer Form, Natur oder Übermittlungsart und gleichgültig, ob sie bereits erstellt oder erst im Begriffe sind, hergestellt zu werden, mit einem Klassifizierungsgrad oder einer Schutzkennzeichnung versehen und im Interesse der nationalen Sicherheit und gemäss den entsprechenden nationalen Vorschriften der Parteien gegen jede Art von Verletzung, Zerstörung, Entwendung, Veröffentlichung, Verlust und Zugang durch nicht berechtigte Personen oder andere Form der Kompromittierung geschützt werden müssen.

1.2 «Klassifizierter Vertrag oder Vertrag mit Sicherheitsklausel» ist ein Vertrag oder Untervertrag oder Projekt, für dessen Ausarbeitung oder Erfüllung entweder Zugang zu klassifizierten Informationen oder die Erstellung resp. der Gebrauch von klassifizierten Informationen erforderlich ist.

1.3 «Vertragspartner» ist jede natürliche oder juristische Person, welche die Fähigkeit besitzt, klassifizierte Verträge oder Verträge mit Schutzklauseln auszuhandeln oder abzuschliessen.

1.4 «Nationale Sicherheitsbehörde» (National Security Authority, NSA) ist die staatliche Behörde der jeweiligen Partei, welche für die Umsetzung sowie die Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Vereinbarung verantwortlich ist.

1.5 «Bezeichnete Sicherheitsbehörden» (Designated Security Authorities, DSA) sind alle Sicherheitsbehörden oder entsprechend kompetenten Organisationseinheiten, welche gemäss den nationalen Vorschriften der Parteien zuständig für die Umsetzung der in der vorliegenden Vereinbarung erwähnten Bereiche ist.

1.6 «Übermittelnde Partei» ist die Partei, inklusive all ihrer öffentlichen und privaten Organisationseinheiten, die der entsprechenden nationalen Gesetzgebung unterworfen sind, welche klassifizierte Informationen der andern Partei übermittelt.

1.7 «Empfangende Partei» ist die Partei, inklusive all ihrer öffentlichen und privaten Organisationseinheiten, die der entsprechenden nationalen Gesetzgebung unterworfen sind, welche klassifizierte Informationen von der andern Partei empfängt.

1.8 «Zu besuchende Partei» ist diejenige Partei, auf deren Territorium ein Besuch stattfindet.

1.9 «Kenntnis nur wenn nötig» bedeutet die Notwendigkeit, im Rahmen einer amtlichen Funktion oder für die Ausübung eines spezifischen Auftrags Zugang zu klassifizierten Informationen zu haben.

1.10 «Dritter» ist jedes Land, jede internationale Organisation oder juristische Person, welches bzw. welche nicht Partei dieser Vereinbarung ist, jede natür­liche Person, welche nicht Staatsbürgerin einer der beiden Parteien ist.

Art. 2 Geltungsbereich

Die vorliegende Vereinbarung legt die gemeinsamen Sicherheitsvorschriften fest für den Austausch von klassifizierten Informationen zwischen den Parteien oder zwischen öffentlichen oder privaten Organisationseinheiten, welche der jeweiligen nationalen Gesetzgebung unterworfen sind.

Art. 3 Nationale Sicherheitsbehörden

Die Nationale Sicherheitsbehörde der jeweiligen Partei ist:

Für die Schweiz

Stab Chef der Armee

Informations- und Objektsicherheit

Papiermühlestrasse 20

CH-3003 BERN

Für Frankreich:

Secrétariat général de la défense nationale (S.G.D.N.)

51, bd de Latour-Maubourg

75700 PARIS 07 SP

Die Parteien informieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg über jede Änderung, welche ihre Nationalen Sicherheitsbehörden (NSA) resp. Zuständigen Sicherheitsbehörden betrifft.

Art. 4 Sicherheitsgrundsätze

4.1 Entsprechend den nationalen Gesetzen und Vorschriften ergreifen die Parteien die notwendigen Massnahmen, um die klassifizierten Informationen, die ausgetauscht, erhalten oder hergestellt werden, gemäss den Abmachungen der vorliegenden Vereinbarung zu schützen. Die Parteien lassen den besagten Informationen einen Schutzgrad wie für ihre eigenen klassifizierten Informationen zukommen, in Übereinstimmung mit Artikel 5.1 dieser Vereinbarung.

4.2 Beim Erhalt klassifizierter Informationen von der Übermittelnden Partei sorgt die Empfangende Partei dafür, dass diesen Informationen eine natio­nale Klassifizierungskategorie wie in Artikel 5.1 definiert, gegeben wird.

4.3 Der Zugang zu klassifizierten Informationen ist nur Staatsangehörigen der Parteien gestattet, welche vorgängig eine Sicherheitsbescheinigung der entsprechenden Stufe erhalten haben und welche aufgrund ihrer Funktion und Stellung, basierend auf dem Grundsatz «Kenntnis nur wenn nötig», Zugang zu klassifizierten Informationen benötigen.

4.4 Die Empfangende Partei darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Übermittelnden Partei klassifizierte Informationen weder herabstufen noch deklassifizieren.

4.5 Die Parteien informieren sich laufend über alle Änderungen, welche den Schutz von ausgetauschten oder hergestellten klassifizierten Informationen gemäss der vorliegenden Vereinbarung beeinflussen.

4.6 Die ausgetauschten klassifizierten Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übereinstimmend in Vereinbarungen oder vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien vorgesehen wurden.

4.7 Die Parteien sorgen dafür, dass alle Verpflichtungen eingehalten werden, welche aus ihren Gesetzen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit bezüglich der Sicherheit von Geschäftsstellen, Büros und Einrichtungen unter ihrer Jurisdiktion resultieren, namentlich mit der Durchführung von Inspektionen und Kontrollen.

Art. 5 Klassifizierungskategorien und ihre Entsprechungen

5.1 Die Parteien verpflichten sich, den Schutz ausgetauschter klassifizierter Informationen zu garantieren und bei den Klassifizierungskategorien die Entsprechungen gemäss untenstehender Tabelle zu verwenden.

SCHWEIZ

FRANKREICH

GEHEIM/SECRET/SEGRETO

SECRET DEFENSE

VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/
CONFIDENZIALE

CONFIDENTIEL DEFENSE

5.2 Frankreich behandelt und schützt von der Schweiz übermittelte Informationen, welche den Vermerk «AMTSINTERN/DIENSTLICH» tragen, entsprechend seinen nationalen Gesetzen und Vorschriften gleich wie geschützte, aber nicht klassifizierte und mit dem Vermerk «DIFFUSION RESTREINTE» markierte Informationen.

5.3 Die Schweiz behandelt und schützt von Frankreich übermittelte Informationen, welche nicht klassifiziert, aber den Vermerk «DIFFUSION RESTREINTE » tragen, gemäss den geltenden Gesetzen und Vorschriften, welche für Informationen mit dem Vermerk «AMTSINTERN/DIENST­LICH» gelten.

5.4 Wenn die Übermittelnde Partei aufgrund spezieller Sicherheitsanordnungen verlangt, dass der Zugang zu klassifizierten Informationen der Stufen GEHEIM SECRET/SEGRETO bzw. SECRET DEFENSE oder VER­TRAULICH/CONFIDENTIEL/CONFIDENZIALE bzw. CONFIDENTIEL DEFENSE ausschliesslich auf Personen beschränkt sein soll, welche die Staatsbürgerschaft einer der beiden Parteien haben, dann tragen diese Informationen neben ihrer Klassifizierung den Zusatzhinweis «SPECIAL FRANCE – SUISSE».

5.5 Die beiden NSA und die DSA beider Parteien informieren sich gegenseitig über alle zusätzlichen Schutzbezeichnungen, welche im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung ausgetauscht oder erstellt werden könnten.

5.6 Um vergleichbare Sicherheitsstandards unterhalten zu können, stellt jede Partei der andern auf Anfrage die notwendigen Informationen über die nationalen Gesetze, Vorschriften und die angewandten Sicherheitsverfahren zu, welche den Schutz klassifizierter Informationen gewährleisten. Jede Partei setzt alles daran, den Kontakt zwischen ihren NSA und DSA zu verein­fachen.

Art. 6 Personen- und Betriebssicherheitsprüfung

6.1 Für die Zugangsberechtigung zu klassifizierten Informationen der Stufe VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/CONFIDENZIALE bzw. CONFIDEN­TIEL DEFENSE oder höher führt jede Partei gemäss den einschlägigen nationalen Gesetzen und Vorschriften eine Personensicherheitsprüfung durch.

6.2 Falls bei einer Person mit Staatszugehörigkeit einer der beiden Parteien, welche eine Zeitlang im Land der andern Partei gelebt hat oder immer noch lebt, eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen ist, so unterstützen sich die beiden NSA gemäss ihren nationalen Gesetzen und Vorschriften.

6.3 Die Parteien anerkennen gegenseitig die für ihre Bürger ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen im Rahmen des diesen zugrunde liegenden Zugangs zu klassifizierten Informationen.

6.4 Falls die NSA oder DSA einer der Parteien befindet, dass eine auf ihrem Territorium eingetragene Gesellschaft im Besitz oder unter dem Einfluss von Dritten steht, deren Ziele nicht im Einklang mit den eigenen stehen, wird dieser Gesellschaft keine Sicherheitsbescheinigung ausgestellt. Die NSA oder die DSA der Partei, welche die Sicherheitsprüfung verlangt hat, werden umgehend über deren Ergebnis informiert.

6.5 Die NSA oder DSA informieren einander gegenseitig über sämtliche Änderungen betreffend der Sicherheitsbescheinigungen ihrer Staatsbürger im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung, insbesondere im Falle eines Widerrufes oder einer Rückstufung.

Art. 7 Verwendung von klassifizierten Informationen

7.1 Die Empfangende Partei gibt die im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschten oder erarbeiteten klassifizierten Informationen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der NSA oder DSA der Übermittelnden Partei nicht an Dritte weiter.

7.2 Die von den Parteien im Rahmen von Abkommen, Verträgen oder jeglichen anderer Aktivitäten gemeinsam erarbeiteten klassifizierten Informationen dürfen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der anderen Partei nicht herabgestuft, deklassifiziert oder an Dritte weitergegeben werden.

7.3 Vor der Weitergabe jeglicher von der Übermittelnden Partei erhaltenen klassifizierter Information an die Vertragspartner müssen die DSA der Empfangenden Partei:

a)
sich vergewissern, dass die Vertragspartner und ihre Einrichtungen in der Lage sind, den klassifizierten Informationen einen angemessenen Schutz zukommen zu lassen;
b)
den Einrichtungen des betreffenden Vertragspartners Sicherheits­bescheinigungen der massgeblichen Stufe ausstellen;
c)
den Personen mit «Kenntnis nun wenn nötig» Sicherheitsbescheinigungen der massgeblichen Stufe ausstellen;
d)
sich vergewissern, dass alle Personen mit Zugang zu den klassifizierten Informationen über die Verantwortlichkeiten informiert sind, welchen sie aufgrund der geltenden nationalen Gesetze und Vorschriften unterliegen;
e)
Sicherheitskontrollen in den betreffenden Einrichtungen durchführen.
Art. 8 Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung

8.1 Die Empfangende Partei stellt sicher, dass die Kennzeichnung von Kopien und Übersetzungen dieselbe ist wie bei den Originalen und sorgt für ihren entsprechenden Schutz.

8.2 Übersetzungen und Kopien von klassifizierten Informationen der Stufe GEHEIM/SECRET/SEGRETO bzw. SECRET DEFENSE sind nur mit schriftlichem Einverständnis der NSA oder DSA der Übermittelnden Partei erlaubt.

8.3 Klassifizierte Informationen sind auf eine Art und Weise zu vernichten, dass deren gesamte oder auch nur teilweise Wiederherstellung unmöglich ist.

Art. 9 Übermittlung zwischen den Parteien

9.1 Die klassifizierten Informationen werden von einer Partei an die andere auf diplomatischem Weg übermittelt, gemäss den nationalen Gesetzen und Vorschriften der Übermittelnden Partei.

9.2 Die NSA oder DSA können in gegenseitigem Einvernehmen beschliessen, dass klassifizierte Informationen auch auf einem anderen als dem diplomatischen Weg übermittelt werden können, insoweit sich dieser als unangemessen oder schwierig erweisen sollte.

9.3 Die Übermittlung muss den folgenden Ansprüchen genügen:

a)
der Übermittler verfügt über die angemessene Sicherheitsbescheinigung;
b)
die Übermittelnde Partei führt ein Register der übermittelten klassifizierten Informationen und liefert der Empfangenden Partei auf Wunsch einen Auszug aus diesem Register;
c)
die klassifizierten Informationen werden entsprechend der nationalen Gesetze und Vorschriften der Übermittelnden Partei verpackt und versiegelt;
d)
der Erhalt der klassifizierten Informationen wird umgehend schriftlich bestätigt.

9.4 Die Übermittlung grosser Mengen an klassifizierten Informationen wird zwischen den NSA oder DSA von Fall zu Fall organisiert.

9.5 Die elektronische Übermittlung von klassifizierten Informationen erfolgt nur in verschlüsselter Form, unter Verwendung der von den NSA oder DSA gegenseitig gebilligten Verschlüsselungsverfahren und -vorrichtungen.

Art. 10 Klassifizierte Verträge oder Verträge mit Sicherheitsklauseln

10.1 Die DSA der Übermittelnden Partei setzen die DSA der Empfangenden Partei über jegliche klassifizierte Verträge oder Verträge mit Sicherheitsklauseln in Kenntnis, bevor ein Austausch von klassifizierten Informationen stattfindet. In dieser Notifikation muss der höchste Klassifizierungsgrad der in dem Vertrag enthaltenen Informationen angegeben werden.

10.2 Hat eine Partei die Absicht, mit einem Vertragspartner der anderen Partei einen klassifizierten Vertrag oder einen Vertrag mit Sicherheitsklauseln abzuschliessen, oder einem eigenen Vertragspartner den Abschluss eines solchen Vertrags zu gestatten, wird sie sich bei der NSA oder DSA der anderen Partei vergewissern, ob der betreffende Vertragspartner über eine Sicherheitsbescheinigung der für die Erfüllung des Vertrags nötigen Stufe verfügt. Im Falle eines negativen Bescheides leitet die NSA oder DSA der Empfangenden Partei eine Prüfung für die Ausstellung einer Sicherheits­bescheinigung der benötigten Stufe ein.

10.3 Bevor eine Partei einen klassifizierten Vertrag oder einen Vertrag mit Sicher­heitsklauseln mit einem Vertragspartner abschliesst, welcher der Rechtssprechung der anderen Partei untersteht, oder einem ihrer eigenen Vertragspartner gestattet, einen klassifizierten Vertrag oder einen Vertrag mit Sicherheitsklauseln auf dem Territorium der anderen Partei abzuschliessen, erhält sie vorgängig eine schriftliche Zusicherung der NSA oder DSA der anderen Partei, dass der betreffende Vertragspartner eine Sicherheits­bescheinigung der massgeblichen Stufe erhalten und alle geeigneten und nötigen Sicherheitsmassnahmen für den Schutz der klassifizierten Informa­tionen getroffen hat.

10.4 Für jedes Vertragswerk, welches klassifizierte Informationen aufweist, wird ein Sicherheitsanhang abgefasst. In diesem Anhang präzisieren die NSA oder die DSA der Übermittelnden Partei, was von der Empfangenden Partei geschützt werden muss sowie den jeweils anzuwendenden Klassifizierungsgrad. Nur die Übermittelnde Partei ist befugt, den Klassifizierungsgrad einer in einem Sicherheitsanhang definierten Information zu ändern.

10.5 Jeder klassifizierte Vertrag oder Vertrag mit Sicherheitsklauseln enthält Bestimmungen bezüglich der Sicherheitsvorschriften sowie eine Klassifizierungsanleitung. Diese Vorschriften sind abgestimmt mit jenen, die von den DSA der Übermittelnden Partei ausgehen.

10.6 Die NSA oder DSA der Übermittelnden Partei lassen der NSA oder DSA der anderen Partei eine Kopie des Sicherheitsanhangs zukommen.

10.7 Die DSA der Partei, auf deren Territorium die Arbeit ausgeführt werden soll, verpflichten sich darauf zu achten, dass im Rahmen der Erfüllung des klassifizierten Vertrags oder Vertrags mit Sicherheitsklauseln ein Sicherheitsgrad angewandt und gewahrt wird, welcher dem Schutz ihrer eigenen klassifizierten Verträge oder Verträge mit Sicherheitsklauseln entspricht.

10.8 Bevor ein Vertragspartner einen klassifizierten Vertrag oder einen Vertrag mit Sicherheitsklauseln mit einem Untervertragsnehmer eingeht, holt er die Genehmigung seiner DSA ein. Die Untervertragsnehmer halten sich an dieselben Sicherheitsvorgaben, die auch für den Vertragspartner gelten.

Art. 11 Besuche

11.1 Besuche von Einrichtungen einer der beiden Parteien, bei denen ein Vertreter der anderen Partei Zugang erhält zu klassifizierten Informationen oder zu Orten, an denen der Zugang zu klassifizierten Informationen direkt möglich ist, müssen im Voraus schriftlich von der NSA oder den DSA der Gast­geberpartei genehmigt werden.

11.2 Besuche von Einrichtungen einer der beiden Parteien, bei denen Staatsangehörige Dritter Zugang erhalten zu zwischen den Parteien ausgetauschten oder produzierten klassifizierten Informationen oder zu Orten, an denen der Zugang zu solchen Informationen direkt möglich ist, bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der NSA oder DSA beider Parteien.

11.3 Die Besuche im Sinne der obigen Absätzen 11.1 und 11.2 setzen voraus, dass jeder Besucher über die entsprechenden Sicherheitsbescheinigungen verfügt und der «Kenntnis nur wenn nötig» untersteht.

11.4 Anträge für Besuche, bei denen der Zugang zu klassifizierten Informationen der Stufe SECRET DEFENSE/SECRET/SEGRETO/GEHEIM oder CON­FIDENTIEL DEFENSE/CONFIDENTIEL/CONFIDENZIALE/VER­TRAU­LICH nötig ist, werden direkt zwischen den NSA oder den DSA beider Parteien verhandelt. Solche Anträge werden mindestens drei (3) Wochen vor dem für den Besuch vorgesehenen Datum gestellt. Diese Besuchsanträge enthalten die im Anhang der vorliegenden Vereinbarung erwähnten Angaben.

11.5 Jede Partei kann eine Besuchsbewilligung für eine Periode von maximal zwölf (12) Monate beantragen. Falls ein spezifischer Besuch voraussichtlich nicht während der in der Besuchsbewilligung vorgesehenen Frist erfolgen kann, oder eine Verlängerung der in der Besuchsbewilligung genannten Periode nötig ist, kann die ersuchende Partei eine neue Besuchsbewilligung beantragen. Dies muss mindestens drei (3) Wochen vor Ablauf der geltenden Bewilligung erfolgen.

11.6 Alle Besucher beachten die Gesetze, Vorschriften und Sicherheitsanordnungen der Gastgeberpartei.

Art. 12 Wiederkehrende Besuche

12.1 Die Parteien können eine Liste der Personen aufstellen, welche zu mehreren Besuchen im Zusammenhang mit einem bestimmten Projekt, Programm oder Vertrag berechtigt sind, entsprechend den von den NSA oder DSA der Parteien beschlossenen allgemeinen Bedingungen. Diese Listen gelten zunächst für zwölf (12) Monate. Nach Absprache zwischen den NSA oder DSA der Parteien kann diese Geltungsdauer um weitere Perioden von jeweils höchstens zwölf (12) Monaten verlängert werden.

12.2 Die in Paragraph 12.1 oben erwähnten Listen sind gemäss den geltenden nationalen Gesetzen und Vorschriften der Gastgeberpartei zu erstellen. Sind diese Listen einmal anerkannt, können die allgemeinen Bedingungen für sämtliche Besuche direkt zwischen den von den genannten Personen zu besuchenden Betrieben geregelt werden.

Art. 13 Verletzung der Vorschriften über den Schutz klassifizierter Informationen

13.1 Besteht die Annahme, dass eine Verletzung der nationalen Vorschriften über den Schutz der im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung übermittelten klassifizierter Informationen nicht ausgeschlossen werden kann, oder wird eine solche Verletzung vermutet oder entdeckt, namentlich im Fall eines Verlustes oder jedes anderen Verdachts oder Tatbestands einer Gefährdung, werden die NSA oder DSA der anderen Partei unverzüglich schriftlich informiert.

13.2 Diese Meldung muss genügend detailliert sein, um der Übermittelnden Partei eine vollständige Einschätzung der möglichen Folgen zu ermöglichen.

13.3 Die Partei, welche diesen Tatbestand entdeckt hat oder vermutet, leitet unverzüglich Ermittlungen ein (falls nötig mit der Hilfe der anderen Partei), entsprechend der in dem betreffenden Staat geltenden nationalen Gesetze und Vorschriften. Die Partei, welche die Ermittlungen durchführt, infor­miert die NSA oder DSA der anderen Partei umgehend über die näheren Umstände, das Ergebnis der Ermittlungen, die ergriffenen Vorkehrungen oder korrigierenden Einzelmassnahmen.

Art. 14 Kosten

14.1 Aus der Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung entstehen grundsätzlich keine Kosten.

14.2 Alle Kosten, welche einer Partei bei der Anwendung der vorliegenden Vereinbarung entstehen, werden ausschliesslich von dieser getragen.

Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

15.1 Jeder Streitfall bezüglich der Auslegung und Anwendung der vorliegenden Vereinbarung wird ausschliesslich im Rahmen von Konsultationen zwischen den Parteien geregelt, ohne Anrufung eines Dritten oder eines internationalen Gerichtshofs.

15.2 Während der Dauer der Streitigkeiten erfüllen die Parteien alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

16.1 Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung betreffend Schutz von Geheimnissen der Nationalen Sicherheit bzw. Geheimnissen der Nationalen Verteidigung, abgeschlossen in Paris am 22. März 1972 und in Bern am 23. März 19722.

16.2 Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Partei benachrichtigt die andere über die erforderlichen internen Verfahren, damit die Vereinbarung in Kraft treten kann. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten Notifikation in Kraft.

16.3 Falls immer nötig, konsultieren sich die NSA und DSA der Parteien über technische Aspekte betreffend Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung. Sie können fallweise erforderliche rechtliche Instrumente oder Sicherheitsprotokolle beschliessen, um die vorliegende Vereinbarung zu vervollständigen.

16.4 Jede Partei setzt die andere rasch in Kenntnis über allfällige Änderungen der nationalen Gesetze und Vorschriften, welche sich auf den Schutz der klassifizierten Informationen im Sinne der vorliegenden Vereinbarung auswirken könnten. In diesem Fall verständigen sich die Parteien auf die Prüfung allfälliger Änderungen dieser Vereinbarung. In der Zwischenzeit bleiben die klassifizierten Informationen geschützt gemäss den hier festgehaltenen Bestimmungen.

16.5 Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung können im gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien schriftlich abgeändert werden. Solche Änderungen treten gemäss den in Artikel 16.2 vorgesehenen Modalitäten in Kraft.

16.6 Die vorliegende Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen oder einseitig, mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten durch schrift­liche Mitteilung an die andere Partei aufgehoben werden. Die Rechte und Pflichten der Parteien betreffend den Schutz von klassifizierten Informationen, wie sie in der vorliegenden Vereinbarung statuiert sind, werden durch eine Kündigung nicht tangiert.

2 In der AS nicht publiziert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter der beiden Parteien die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet und sie mit dem offiziellen Siegel versehen.

Unterzeichnet in Solothurn am 16. August 2006 in zwei Exemplaren in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Frankreich:

Urs Freiburghaus

Jean-Didier Roisin

Anhang

Das Gesuch für einen Besuch gemäss Artikel 11 und 12 muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und Vorname des Besuchers, Ort und Datum der Geburt, Nationalität und Passnummer oder Nummer der Identitätskarte;
b)
Status und Funktion des Besuchers sowie Name des Betriebs oder der Organisationseinheit, der oder die ihn beschäftigt;
c)
Stufe der Sicherheitsbefugnis des Besuchers, belegt mit einer von der zuständigen Behörde des anfragenden Partei ausgestellten Sicherheits­bescheinigung;
d)
Vorgeschlagenes Datum und Dauer des Besuches;
e)
Gegenstand des Besuchs und alle nötigen Angaben zu behandelnde Themen, welche klassifizierte Informationen betreffen sowie deren Klassifizierungsgrad;
f)
Name der zu besuchenden Betriebe, Einrichtungen oder Örtlichkeiten;
g)
Namen und Vornamen der Personen, welche die Besucher empfangen werden;
h)
Datum, Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei.