0.832.194.541

 AS 2007 3619

Briefwechsel
vom 6. Februar und 13. Oktober 2006

zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem italienischen Gesundheitsministerium betreffend Krankenpflegeleistungen
in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia und
Erstattung der Forderungen für Krankenpflegekosten

In Kraft getreten am 1. März 2004

(Stand am 1. März 2004)

Übersetzung1

Bundesamt für Sozialversicherung
Der Direktor

Bern, 13. Oktober 2006

Dr. Maria Paola Di Martino

Generaldirektorin für die Beziehungen

mit der Europäischen Union und

für die internationalen Beziehungen

Gesundheitsministerium

Rom

Sehr geehrte Frau Generaldirektorin

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom 6. Februar 2006 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

«Bezug nehmend auf die Treffen zwischen einer schweizerischen und einer italienischen Delegation vom 12. Februar 2004 in Bellinzona, vom 26. November 2004 in Bern und vom 28. Januar 2005 in Rom betreffend die Krankenpflegeleistungen für die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia und betreffend die Verwaltung und Erstattung der gegenseitigen Forderungen für Krankenpflegekosten freut es mich, Ihnen die folgende Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen zu unterbreiten:

In Anbetracht der in Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit enthaltenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/713 betreffend Krankheit und Mutterschaft;
In Anbetracht der besonderen Lage der Gemeinde Campione d’Italia, die vollständig von schweizerischem Gebiet umgeben ist, und des fast gänz­lichen Fehlens von italienischen medizinischen Versorgungsstrukturen im Gebiet dieser Gemeinde, welche die Inanspruchnahme von schweizerischen medizinischen Einrichtungen und Fachpersonen unausweichlich machen;
In Erwägung, dass die Geltungsdauer des Vertrags zwischen dem schweizerischen Krankenversicherer SUPRA und der Azienda sanitaria locale der Provinz Como, aufgrund dessen die Einwohner von Campione d’Italia die medizinische Versorgung im Kanton Tessin nutzen konnten, bis am 29. Februar 2004 befristet war;
In Anbetracht von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der erwähnten Verordnung, der diejenigen Fälle betrifft, in denen die Einwohner eines Mitgliedstaates von den zuständigen Stellen dieses Staates ermächtigt werden, notwendige Behandlungen, die in diesem Staat nicht erhältlich sind, im Ausland zu beanspruchen;
Vom Wunsche geleitet, den Einwohnern von Campione d’Italia den Zugang zu den medizinischen Behandlungen des Kantons Tessin im Rahmen der sozialen Krankenversicherung so lange zu gewährleisten, bis die Region Lombardei im Bereich ihrer Regelungsbefugnis die erforderlichen Strukturen des nationalen Gesundheitsdienstes aktiviert haben wird;
In Anbetracht dessen, dass die Leistungserbringer in Campione d’Italia noch nicht in das nationale italienische Gesundheitssystem integriert sind;

wird Folgendes vereinbart:

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.142.112.681

3 SR 0.831.109.268.1

A. Gesundheitsversorgung für die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia


1. Die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia haben im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anspruch auf medizinische Behandlungen im Kanton Tessin.

2. Zu diesem Zweck stellt die zuständige Azienda sanitaria locale (ASL) der Provinz Como den Einwohnern von Campione im Voraus das Formular E112 aus (vorgängige Genehmigung). Das Formular ist zeitlich unbeschränkt gültig.

3. Grundsätzlich werden die Formulare E112 allen Personen ausgestellt, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit:

dem italienischen Recht unterstellt sind und in Campione d’Italia wohnen, oder
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz für Krankenpflegeleistungen versichert sind und in Campione d’Italia wohnen.

4. Die Originale der Formulare E112 betreffend die in Campione d’Italia wohnhaften Berechtigten werden der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GEKVG) in Solothurn durch die ASL Como mittels eines Globalversandes zugestellt; den Berechtigten wird eine Kopie ausgestellt.

Die Formulare werden mit der Bezeichnung «Campione d’Italia» versehen.

Für jede berechtigte Person wird ein eigenes Formular ausgestellt.

Die ASL Como informiert die GEKVG regelmässig, mindestens vierteljährlich, über die eingetretenen Veränderungen (Verfall einer Genehmigung, neue Genehmigungen).

5. Die GEKVG registriert die aufgrund des Formulars E112 berechtigten Personen und stellt ihnen zusammen mit der Bestätigung ihrer Eintragung einen Ausweis aus.

Wie im Gemeinschaftsrecht vorgesehen werden für die im Kanton Tessin zugunsten der Einwohner von Campione d’Italia erbrachten Krankenpflegeleistungen die im schweizerischen Recht vorgesehenen Bestimmungen angewendet, auch bezüglich der Kostenbeteiligung der Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (Franchise und Selbstbehalt).

6. Auf die im Kanton Tessin erbrachten Spitalbehandlungen werden die Tarife der Krankenversicherung für in einem anderen Kanton wohnhafte Personen angewendet.

7. Im System des tiers garant senden die Leistungserbringer die Rechnungen direkt an den Patienten, der Schuldner der Forderung ist. Dieser kann bei der GEKVG die Rückerstattung verlangen (abzüglich Pauschalbetrag für Franchise und Selbstbehalt). Im System des tiers payant wird die Rechnung direkt der GEKVG vorgelegt, die in diesem Fall Schuldnerin ist.

8. Wenn eine Behandlung aus medizinischen Gründen im Kanton Tessin nicht möglich ist, kann sie auch in einem anderen Kanton gewährt werden, unter der Voraussetzung, dass die ASL Como vorgängig die Zustimmung erteilt. Zu diesem Zweck muss ein normales Formular E112 ohne die spezielle Bezeichnung ausgestellt werden.

B. Erstattung der Forderungen

9. Die Erstattung der Kosten für die im Kanton Tessin erbrachten Krankenpflegeleistungen zugunsten der Einwohner von Campione d’Italia erfolgt in einem beschleunigten Verfahren.

10. Die GEKVG als Verbindungsstelle übermittelt dem italienischen Gesundheitsministerium vierteljährlich und getrennt von den übrigen Rechnungen betreffend die gegenseitigen Forderungen zwischen der Schweiz und Italien die Rechnungen mit der Bezeichnung «Campione d’Italia».

11. Das Gesundheitsministerium als Verbindungsstelle erlässt innert 30 Tagen seit Erhalt der vierteljährlichen Aufstellungen der Forderungen der GEKVG betreffend die zugunsten der Einwohner von Campione d’Italia erbrachten Krankenpflegeleistungen den diesbezüglichen Zahlungsbeschluss.

Als Tag der Bekanntmachung ist derjenige Tag zu betrachten, an dem das Gesundheitsministerium den entsprechenden Brief, eingeschrieben und mit Rückschein, erhält. Eventuell erfolgt eine Vorankündigung per Fax.

Die von der GEKVG aufgrund der oben erwähnten Bestimmungen gewährten Sachleistungen geben Anspruch auf vollumfängliche Erstattung gemäss dem in der Rechnung aufgeführten Betrag in Schweizer Franken.

12. Allfällige Beanstandungen und Annullierungen, die sich aufgrund der administrativen und der buchhalterischen Prüfung der übermittelten Rechnungen ergeben, werden in den folgenden vierteljährlichen Zahlungen ausgeglichen.

C. Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen

13. Die GEKVG und die ASL Como können in ihrem Zuständigkeitsbereich nötigenfalls operationelle Abmachungen für die Durchführung der Leistungsaushilfe treffen.

14. In gleichem Masse, in dem die Region Lombardei und die ASL Como in der Lage sein werden, den Einwohnern von Campione d’Italia im Rahmen ihrer regionalen Regelungsbefugnis direkt medizinische Leistungen zu gewährleisten, wird der Umfang der im Formular E112 enthaltenen Genehmigung für den Bezug von Leistungen im Kanton Tessin reduziert werden. Die ASL Como wird das Bundesamt für Sozialversicherung und die GEKVG rechtzeitig über jede Änderung der im Formular E112 verbrieften Rechte, die sich aus den oben angeführten Interventionen ergibt, informieren.

15. Die vorliegende Vereinbarung wird für eine unbegrenzte Dauer geschlossen und tritt mit Wirkung auf den 1. März 2004 in Kraft.

Die Vereinbarung kann durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten auf des Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

16. Falls die Zahlung nicht innert der in Ziffer 11 des Teils B der Vereinbarung vorgesehenen Frist erfolgt, kann die Schweiz die Vereinbarung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende des folgenden Monates kündigen; die Kündigung wird am Ende des folgenden Monats wirksam.

D. Zusatzprotokoll

17. Das beiliegende Zusatzprotokoll bildet Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung.

Falls Ihre Regierung mit dem oben Ausgeführten einverstanden ist, beehre ich mich Ihnen vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, das am Tage der Unterzeichnung Ihres Antwortschreibens mit Wirkung ab 1. März 2004 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»

Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, dass der schweizerische Bundesrat mit dem Inhalt Ihres Briefes einverstanden ist und dass er demnach Ihr Schreiben und die vorliegende Antwort als Abkommen zwischen unseren beiden Ländern betrachtet.

Genehmigen Sie, Frau Generaldirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Yves Rossier
Direktor

Anhang

Zusatzprotokoll betreffend die Spezialregelung für die Leistungserbringer von Campione d’Italia



1. Die Leistungserbringer von Campione d’Italia (zwei Ärzte, eine Apotheke und ein Physiotherapeut, welche die Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht erfüllen und über eine Zahlstellennummer der santésuisse verfügen) haben im Sinne einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit, ihre Leistungen direkt bei der GEKVG im System des tiers payant in Rechnung zu stellen. Dieses Prinzip wird für die Krankenpflegeleistungen und die pharmazeutische Versorgung, die bis spätestens am 31. Dezember 2005 erbracht werden, angewendet. Vorbehalten bleibt die Befugnis der Region Lombardei, die Integration in die Strukturen des nationalen Gesundheitssystems vor dem aufgeführten Datum zu aktivieren. In diesem Fall werden die betroffenen Leistungserbringer von der ASL Como dahingehend informiert und können der GEKVG ab dem 30. der Information folgenden Tag keine Rechnungen mehr zustellen.

2. Die diesbezüglichen Rechnungen müssen spätestens am 31. Januar 2006 bei der GEKVG eintreffen.

3. Der Tarif für die im Kanton Tessin tätigen Leistungserbringer wird angewendet.

4. Vom 1. Januar 2005 bis zum Ende der Gültigkeit des Zusatzprotokolls wird der Schweiz die Gesamtheit der Kosten im Zusammenhang mit den Krankenpflegeleistungen erstattet, die den berechtigten Versicherten von den Leistungserbringern in Campione d’Italia gewährt werden.

5. Die Region Lombardei wird den Stand der Integration der Leistungserbringer von Campione in das italienische Gesundheitssystem bis im Juni 2005 prüfen, und das Gesundheitsministerium informiert die schweizerischen Behörden über das Ergebnis dieser Prüfung.

6. Das vorliegende Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft und entfaltet Wirkung vom 1. März 2004 bis spätestens am 31. Dezember 2005.

7. Die Erstattung der Forderungen erfolgt gemäss dem im Teil B) der Vereinbarung vorgesehenen Verfahren. Falls die Zahlung nicht innert der in Ziffer 11 des Teils B) der Vereinbarung vorgesehenen Frist erfolgt, kann die Schweiz das Zusatzprotokoll unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende des folgenden Monates kündigen; die Kündigung wird am Ende des folgenden Monats wirksam.