0.510.114.1

 AS 2007 3587

Übersetzung

Abkommen

in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der NATO
über die Teilnahme der Schweiz an der «International Security
Assistance Force Afghanistan» (ISAF)

In Kraft getreten am 8. Juni 2006

(Stand am 8. Juni 2006)

Schweizerische Mission
bei der NATO

Brüssel, 8. Juni 2006

An Seine Exzellenz
Herrn Jaap de Hoop Scheffer Generalsekretär der NATO

Brüssel

Sehr geehrter Herr Generalsekretär

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 30. Januar 2006 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«Ich habe die Ehre, mich auf die Resolution 1386 des UNO-Sicherheitsrates vom 20. Dezember 2001 zu beziehen, welche die Bildung der Internationalen Sicherheitstruppe in Afghanistan (International Security Force in Afghanistan, ISAF) vorsah, deren Mandat durch die Resolutionen 1413 des UNO-Sicherheitsrates vom 23. Mai 2002 und 1444 vom 27. November 2002 verlängert wurde, sowie auf die Resolution 1510 des UNO-Sicherheitsrates vom 13. Oktober 2003, worin der Auftrag der ISAF erweitert wurde.
In Übereinstimmung mit diesen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates beschloss die NATO am 11. August 2003, die Führung der ISAF zu übernehmen. Der Nord­atlantikrat stimmte einer späteren Erweiterung der ISAF grundsätzlich zu.
Darauf gestützt und auf Grund der vorausgegangenen Gespräche und Mitteilungen nehme ich das Angebot der Schweizer Regierung, der ISAF bis zu vier Stabsoffiziere zur Verfügung zu stellen, dankend an.
Die Grundsätze über die Bildung, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der ISAF sind in den einschlägigen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und den Unterlagen der NATO über die Einsatzplanung festgehalten. Es gilt als vereinbart, dass Ihre endgültige Entscheidung über die Teilnahme von Ihrem Einverständnis mit den Bestimmungen dieser Dokumente abhängt. Ich ersuche um Ihre Zustimmung, dass das Schweizer Kontingent sich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut dieser Dokumente und deren Änderungen, die im Verlauf der Operation vorgenommen werden können, verhalten wird. Ich möchte zudem auf die Bedeutung der Kontinuität des Einsatzes der Einheiten in der ISAF hinweisen und um Ihre Zustimmung ersuchen, dass das schweizerische Kontingent nicht zurückgezogen wird, ohne dass dies mindestens vier Monate zuvor dem Kommandanten der ISAF (COMISAF) mitgeteilt wurde, ausser es sei etwas anderes vereinbart worden.
Ich verweise auf die Resolution 1386 und die nachfolgenden Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates, das Abkommen über die Hilfe beim Wiederaufbau von ständigen Regierungsinstitutionen in Afghanistan (das so genannte Bonn Agreement), das revidierte Militärisch-Technische Abkommen vom 4. Januar 2002 (revidiert) und andere Abkommen, die bezüglich der Rechte, Pflichten, Privilegien und Immunitäten der ISAF und ihrer zugehörigen Elemente während ihres Aufenthaltes in Afghanistan abgeschlossen werden. Ich zähle auf Ihre Zusage, dass die zuständigen Stellen Ihres nationalen Kontingents die notwendigen Massnahmen ergreifen werden, um die Disziplin bei Ihrem Personal aufrecht zu erhalten und die Gerichtsbarkeit bezüglich von Straftaten oder Disziplinarverstössen, die durch Ihr Personal allenfalls begangen werden, auszuüben.
Gestützt auf OPLAN 10419(REV1)-ISAF und nachfolgende OPLANS, die sich auf einen erweiterten Auftrag der ISAF beziehen, ersuche ich um Ihre Zustimmung, dass die für die ISAF vorgesehenen nationalen Kontingente, sobald sie im Operationsgebiet eingetroffen und für den zugewiesenen ISAF-Auftrag als geeignet beurteilt worden sind, soweit nötig der operationellen Kontrolle des Supreme Allied Commander Europe (SACEUR) und den NATO-Einsatzregeln unterstellt werden. SACEUR, dem die Gesamtverantwortung über diesen Einsatz obliegt, wird zudem den Commander in Chief Northern Europe (CINCNORTH) als Kommandanten der verbundenen Streitkräfte (Joint Force Commander; JFC) ernennen, der seinerseits den Kommandanten ISAF (COMISAF) führt. Der COMISAF befehligt die nationalen Kontingente durch die von ihm festgelegte Befehlskette. Nicht-NATO-Staaten behalten die Befehlsgewalt über ihre Kontingente.
Der Austausch von klassifizierten NATO- und ISAF-Informationen zwischen der NATO und Nicht-NATO-Staaten erfolgt in Übereinstimmung mit den entsprechenden Sicherheitsabkommen, die von allen teilnehmenden Staaten angewendet werden müssen.
Allfällige Punkte, die im vorliegenden Schreiben nicht geregelt sind, verbleiben in der Zuständigkeit der schweizerischen Regierung und haben keine finanziellen Folgen für die NATO oder die andern nationalen Elemente der ISAF.
Truppenstellende Staaten können Anliegen politischer Natur im Zusammenhang mit dem Einsatz an den NATO-Generalsekretär richten.
COMISAF wird die nationalen Kontingente gemäss ihren Fähigkeiten und unter Berücksichtigung der Meinung des Kontingents-Kommandanten einsetzen.
Ich habe die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort, womit Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu diesen Ausführungen bestätigen, ein Abkommen darstellt, das am Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.»

Es freut mich, Ihnen mitteilen zu können, dass meine Regierung das angeführte Schreiben genehmigt hat, das zusammen mit der vorliegenden Antwort als Abkommen gelten soll, welches mit dem Datum der heutigen Antwort in Kraft tritt.

Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Robert Mayor
Botschafter

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der NATO über die Finanzierung der Teilnahme der Schweiz an der «International Security Assistance Force Afghanistan» (ISAF)





In Kraft getreten am 8. Juni 2006

Schweizerische Mission
bei der NATO

Brüssel, 8. Juni 2006

An Seine Exzellenz
Herrn Jaap de Hoop Scheffer Generalsekretär der NATO

Brüssel

Sehr geehrter Herr Generalsekretär

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 30. Januar 2006 zu bestätigen, das wie folgt lautet:

«Ich habe die Ehre, mich auf die Zustimmung zur Teilnahme Ihres Landes an der ISAF zu beziehen.
Die finanziellen Verantwortlichkeiten für die Teilnahme Ihres Landes an der ISAF sind wie folgt geregelt.
Die Schweizer Regierung übernimmt den Transport des Personals, der Waffen und Ausrüstung des schweizerischen Kontingents vom bezeichneten Ausgangspunkt zu seinem Standort im Einsatzgebiet und zurück, in Übereinstimmung mit dem gegen­seitig erstellten Rotationsplan und ohne Kosten für die NATO.
Die Schweizer Regierung übernimmt für das Schweizer Personal die Verpflegung, Unterkunft, Versorgung (Gas, Elektrizität, Wasser), Treibstoff, Öl, Schmiermittel und die medizinische Betreuung im Einsatzgebiet sowie die Grundversorgung, ohne Kosten für die NATO. Ebenso übernimmt die NATO keine Kosten für die Lieferung oder den Unterhalt der Ausrüstung, die vom Schweizer Kontingent bei der Ausübung seines Auftrags benützt wird.
Die Schweizer Regierung bleibt zuständig, dem Personal des schweizerischen Kontingents die Löhne, Zulagen, Unterstützungen, Taggelder, Beihilfen und andere Zuschüsse, die solchem Personal ordentlicherweise bei einer Stationierung im Einsatzgebiet entrichtet wird, zu bezahlen, ohne Kosten für die NATO.
Die Schweizer Regierung besorgt die für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Waffen und Ausrüstungen für das Personal des schweizerischen Kontingents, ohne Kosten für die NATO.
Die NATO übernimmt keine Zahlungen oder Rückerstattungen an die Schweizer Regierung für die Zurverfügungstellung von Truppen an die ISAF.
Die Kosten für die nationale Vertretung bei den NATO-Hauptquartieren werden von der Schweizer Regierung getragen.
Die NATO-Staaten und die andern Staaten, welche Truppen zur Verfügung stellen, sind übereingekommen, auf Haftungsansprüche gegeneinander und gegenüber andern truppenstellenden Nicht-NATO-Staaten für Schäden an Eigentum, das dem Kontingent gehört oder das es benutzt sowie für Personenschäden, die von seinen Angehörigen erlitten werden, zu verzichten. Staaten, welche Truppen zur Verfügung stellen, und andere zugehörige Elemente der ISAF sind verantwortlich für Schadenersatzansprüche, die wegen ihren Handlungen und Unterlassungen entstanden sind und von Drittparteien aus jenen Staaten, in welchen der Schaden sich ereignet hat, geltend gemacht werden. Alle Ansprüche von Drittparteien werden in Übereinstimmung mit den Verfahren behandelt, die vom COMISAF öffentlich bekannt gegeben werden, und sie werden dem für den Schaden verantwortlichen Staat zur Erledigung unterbreitet. Mit ihrer Zustimmung zu diesem Abkommen über die Finanzierung bestätigt die Schweizer Regierung, dass sie die entsprechende Verpflichtung akzeptiert.
Allfällige finanzielle Punkte, die im vorliegenden Schreiben nicht geregelt sind, verbleiben in der Zuständigkeit der schweizerischen Regierung und haben keine Verantwortlichkeit der NATO zur Folge.
Ich habe die Ehre, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort, womit Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu diesen Ausführungen bestätigen, ein Abkommen darstellt, das am Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt.»

Es freut mich, Ihnen mitteilen zu können, dass meine Regierung das angeführte Schreiben genehmigt hat, das zusammen mit der vorliegenden Antwort als Abkommen gelten soll, welches mit dem Datum der heutigen Antwort in Kraft tritt.

Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Robert Mayor
Botschafter

Erklärung der Schweiz an die NATO über die Teilnahme der Schweiz an der «International Security Assistance Force Afghanistan» (ISAF)



In Kraft getreten am 8. Juni 2006

Schweizerische Mission
bei der NATO

Brüssel, 8. Juni 2006

An Seine Exzellenz
Herrn Jaap de Hoop Scheffer Generalsekretär der NATO

Brüssel

Sehr geehrter Herr Generalsekretär

Ich beziehe mich auf Ihre Schreiben SG(2006)0074 vom 30. Januar 2006, womit Sie mir vorgeschlagen haben, durch einen Briefwechsel die Abkommen über die Teilnahme und über die Finanzierung im Zusammenhang mit dem Angebot der Schweizer Regierung, an der ISAF teilzunehmen, abzuschliessen, sowie auf meine Antwort von heute, vom 8. Juni 2006.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass der Bundesrat die beiden Abkommen genehmigt hat:

unter der Bedingung, dass die Schweiz sich das Recht vorbehält, ihr Kontingent unverzüglich zurückzuziehen, wenn die Umstände sich grundlegend ändern, allerdings nicht ohne in einem solchen Fall im Einvernehmen mit dem Kommando von ISAF eine praktische Lösung für den Rückzug zu suchen;
mit dem Hinweis, dass die schweizerische Gesetzgebung vorsieht, dass die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ausgeschlossen ist und folglich die schweizerischen Armeeangehörigen nicht an solchen Operationen teilnehmen dürfen;
und dass er mit Genugtuung feststellt, dass die schweizerischen Armee­angehörigen dem Kommando von ISAF zur Kooperation zugewiesen werden («operational control»), aber als Kontingent eines Nicht-NATO-Staates unter der nationalen Befehlsgewalt verbleiben.

Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Robert Mayor
Botschafter