Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.
741.521
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. März 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 Absätze 4 und 5, 25 Absatz 2 Buchstaben b und d,
103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 19581,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse, ihre Weiterbildung sowie die Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.
1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.2
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
6 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
12 SR 741.11
1 Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.13
2 Ausbildungsprogramme, die nicht eidgenössisch anerkannt sind, sind durch den Standortkanton genehmigen zu lassen.
3 Auf den Fahrten ist mitzuführen:
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
Den Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2003/59/EG16 benötigen:
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
16 Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/645, ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29.
1 Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 10–15 bestanden haben.
2 Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:
3 Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
4 Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
1 Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:
2 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllen.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
19 Siehe Fussnote zu Art. 5.
Die Fähigkeitsausweise werden erteilt:
1 Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre gültig.
2 Er wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Besuch der Weiterbildung nach den Artikeln 16–20 nachweist.
2bis Personen, die bereits im Besitz des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport sind und die zweite Kategorie mittels einer Prüfung nach Artikel 13 Absatz 1 oder 2 erwerben, wird ein Fähigkeitsausweis für den Personen- und den Gütertransport erteilt. Dieser ist ab dem Prüfungsdatum des Erwerbs der zweiten Kategorie fünf Jahre gültig. Weiterbildungskurse, die vor diesem Prüfungsdatum besucht worden sind, dürfen nicht an diese Weiterbildungsperiode angerechnet werden.21
3 Die Erteilung des Fähigkeitsausweises erfolgt unter Angabe der Gültigkeitsdauer mittels:
4 Die Angaben auf der separaten Karte müssen mit denjenigen auf dem zugrunde liegenden Führerausweis übereinstimmen. Bei einem allfälligen Ersatz des Führerausweises muss eine neue Karte beantragt werden.26
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
22 SR 741.51
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
24 Siehe Fussnote zu Art. 5.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
26 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
An der Theorieprüfung und an der praktischen Prüfung haben die Kandidaten und Kandidatinnen nachzuweisen, dass sie die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang besitzen.
1 Zur Theorieprüfung wird zugelassen, wer den Lernfahrausweis der entsprechenden Kategorie oder Unterkategorie besitzt. Die Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, werden zur Theorieprüfung zugelassen, wenn sie das Mindestalter für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV27) erreicht haben.
2 Zum allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Artikel 12 bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV.
3 Zu einer kombinierten Prüfung (Art. 14bis) wird zugelassen, wer die Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bestanden hat und den Lernfahrausweis oder den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt. Die Zulassung zur Prüfungsfahrt nach Artikel 14 Absatz 3 richtet sich nach Anhang 12 Ziffer I VZV.28
27 SR 741.51
28 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
1 Die Theorieprüfung beinhaltet:
2 Die Bewerber und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder einen Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für alle Kategorien und Unterkategorien erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten, ausgenommen Ziffer 2.113.29
3 Die Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis für den Personentransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie D und die Unterkategorie D1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
4 Die Bewerber und Bewerberinnen um den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport müssen zusätzlich mindestens eine Frage zu jedem der nach dem Anhang für die Kategorie C und die Unterkategorie C1 erforderlichen Kenntnisbereiche beantworten.
5 Die Theorieprüfung dauert mindestens vier Stunden. Die Prüfung der Zusatztheorie für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 gilt als Teil der Theorieprüfung; ihre Dauer ist an die vier Stunden anzurechnen.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
1 Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 4 beantworten.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 3 beantworten.
3 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Fachausweises nach dem dritten Abschnitt der Verordnung vom 1. November 200030 über die Zulassung als Strassentransport-unternehmung im Personen- und Güterverkehr sind von jenen Prüfungsteilen befreit, für die sie bereits qualifiziert sind.
30 SR 744.103
1 Die praktische Prüfung besteht aus einem allgemeinen Teil und einer Prüfungsfahrt.
2 Der allgemeine Teil muss von allen Bewerbern und Bewerberinnen um einen Fähigkeitsausweis absolviert werden. Er muss sich mindestens auf die Ziffern 2.121, 2.141, 2.142, 2.312, 2.313 und 2.315 des Anhangs erstrecken und dauert mindestens 30 Minuten. Es ist ein Fahrzeug der Kategorie oder Unterkategorie, mit der die Personen- oder Gütertransporte durchgeführt werden sollen, zu verwenden.31
3 Die Prüfungsfahrt muss von Inhabern und Inhaberinnen des Führerausweises der Unterkategorie C1 oder D1 absolviert werden. Auf der Prüfungsfahrt wird festgestellt, ob sie sowohl zu einer rücksichtsvollen und sicherheitsbewussten als auch zu einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise fähig sind. Die Prüfungsfahrt muss mindestens 30 Minuten dauern. Es ist ein Motorfahrzeug zu verwenden, das die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der entsprechenden Unterkategorie (Anhang 12 Ziff. V VZV32) erfüllt.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
32 SR 741.51
Der Teil der Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Artikel 14 Absatz 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.
33 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
1 Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile beliebig oft wiederholen. 34
2 Die Wiederholung der Prüfungsfahrt (Art. 14 Abs. 3) richtet sich nach Artikel 23 VZV35.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
35 SR 741.51
1 Wer die Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport verlängern lassen will, muss innerhalb von fünf Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die vorgeschriebene Weiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung muss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden.
2 Konnte die Weiterbildung nicht rechtzeitig besucht werden, so kann die Behörde auf Gesuch hin den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mittels einer schriftlichen Bewilligung verlängern.
3 Den Inhabern und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises für den Personentransport oder eines Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist die Verlängerung einzutragen, wenn sie eine vollständige Weiterbildung absolviert haben. Weiterbildungskurse, die in den vorangegangenen fünf Jahren besucht wurden, sind an die 35 Stunden anzurechnen.
1 Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang Ziffer 2 auf dem neuesten Stand gehalten und damit die Handlungskompetenzen nach dem Anhang Ziffer 1 optimiert werden.
2 Die Durchführung der Weiterbildung ist im Anhang Ziffer 3 geregelt.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
1 Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
2 Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Tageskursen besucht werden. Ein Kurstag muss mindestens 7 Stunden dauern.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
Die Weiterbildungsstätten haben den Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Kursbesuch zu bestätigen.
Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn:
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
39 Siehe Fussnote zu Art. 5.
1 Die Weiterbildungsstätten müssen vom Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, anerkannt werden.
2 Die Anerkennung wird erteilt, wenn:
Der Kanton, in dem die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat, widerruft die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Weiterbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Weiterbildungskurse mehr durchgeführt wurden.
1 Wer als Lehrkraft an einer Weiterbildungsstätte tätig sein will, benötigt eine Lehrbewilligung.
2 Die Bewilligung wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt; sie ist in der ganzen Schweiz gültig.
3 Wer die Bewilligung erwerben will, muss das 25. Altersjahr vollendet haben und bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons ein Gesuch mit Lebenslauf, Angaben über die bisherige Tätigkeit und Berufszeugnissen einreichen.
4 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
5 Wer praktische Weiterbildungskurse erteilen will, muss zusätzlich Inhaber oder Inhaberin einer Fahrlehrerbewilligung sein, die zur Erteilung von Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination der Kategorien C, D, CE und DE sowie der Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E berechtigt, oder die Ausbildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 VZV40 besitzen beziehungsweise den Besuch eines gleichwertigen Kurses nachweisen.41
6 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Voraussetzungen nach Absatz 4 Buchstaben a und c oder Absatz 5 nicht mehr erfüllt.
40 SR 741.51
41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Personen- oder Gütertransporte durchführt, wird mit Busse bestraft.
1 Die Kantone:
2 Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.
3 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann es generelle, abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.43
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
1 Personen, die den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1
vor dem 1. September 2009 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16‒20 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.46
2 ...47
3 Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1
vor dem 1. September 2008 erworben haben und die Weiterbildung nach den Artikeln 16‒20 nachweisen, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport auf Gesuch hin ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.48
4 Personen, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 erworben haben, wird der Fähigkeitsausweis für den Personentransport ohne weitere Prüfung mit fünfjähriger Befristung erteilt.
5 ...49
45 Eingefügt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2008 5571).
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
47 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, mit Wirkung seit 1. März 2022 (AS 2021 893).
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Die Artikel 2–20, 24, 25, 26 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, und g sowie Artikel 27 treten am 1. September 2009 in Kraft.
(Art. 10 und 16)
Alle Kategorien und Unterkategorien
Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
Alle Kategorien und Unterkategorien
Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E
50 SR 0.741.611
Alle Kategorien und Unterkategorien
Kategorien C und CE sowie Unterkategorien C1 und C1E
Kategorien D und DE sowie Unterkategorien D1 und D1E