Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Metallbaukonstrukteurin EFZ oder Metallbaukonstrukteur EFZ.
2 Metallbaukonstrukteurinnen und Metallbaukonstrukteure EFZ zeichnen sich namentlich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie sind Fachleute in technischen Büros von Unternehmen des Metall-, Stahl‑, Fenster- und Fassadenbaus.
- b.
- Sie befassen sich mit der zeichnerischen und konstruktiven Bearbeitung von Projekten.
- c.
- Sie erstellen entsprechend den Kundenwünschen die Planunterlagen.
- d.
- Sie sichern die Qualität der Projektausführung.
- e.
- Sie handeln in allen Arbeitsprozessen mit Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit ihrer Mitmenschen und tragen dem Schutz der Umwelt Rechnung.