| GEHEIM | VERTRAULICH | INTERN | Zuständig |
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Erstellung |
Mittel (vorbehalten bleiben die im Rahmen des Vollzuges der V vom 29. Aug. 199024 über das Geheimschutzverfahren bei Aufträgen mit militärisch klassifiziertem Inhalt vereinbarten Regelungen) | elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln | elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee) | beliebig | Verfasser |
Klassifizierungsvermerk | Vermerk GEHEIM auf jeder Seite | Vermerk VERTRAULICH auf jeder Seite | Vermerk INTERN auf jeder Seite | |
Nummerierung | zwingend | fakultativ | keine | |
Registrierung | Formulare der Koordinationsstelle | Verteiler | fakultativ | |
Speicherung bzw. Aufbewahrung | | | | |
elektronisch | Nur auf von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln; verschlüsselt auf Arbeitsplatzsystemen oder verschlüsselt auf entfernbaren Datenträgern | Verschlüsselt auf Arbeitsplatzsystemen oder auf entfernbaren Datenträgern | darf nur Berechtigten zugänglich sein | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
| Schlüssel sind getrennt von der verschlüsselten Information und unter Verschluss aufzubewahren | | |
physisch | Tresor | Sicherheitsbehältnis | darf nur Berechtigten zugänglich sein | |
Übermittlung bzw. Versand und Empfang | | | |
Telefon, Mobiltelefon | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept | Codiert oder verschlüsselt | Codiert bzw. Bundesnetz | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Fax | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept | zulässig | |
E-Mail (bzw. Anhang derselben) | Verschlüsselt und nachvollziehbar | Verschlüsselt | Zulässig, Schutz notwendig, z. B. Bundesnetz | |
Datenübertragung | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg | Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg | Zulässig, Schutz notwendig, z. B. Bundesnetz | |
Mündliche Äusserungen | Nur gegenüber Berechtigten, in abhörsicheren Bereichen | |
Übermittlung bzw. Versand und Empfang | | | |
Persönliche Übergabe | nur gegen Quittung zulässig | zulässig, bei nummerierten Exemplaren nur gegen Quittung | zulässig | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Post, Kurier | eingeschränkt und nur mit Spezialkurier des Bundes zulässig | eingeschränkt zulässig, bei nummerierten Exemplaren eingeschrieben | eingeschränkt zulässig | |
Benützung | | | | |
Bearbeitung mit Informatikmitteln (vorbehalten bleiben die im Rahmen von Geheimschutzverfahren vereinbarten Regelungen) | Nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard | Nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee) und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard | Zulässig | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Drucken | Eingeschränkt zulässig | Eingeschränkt zulässig | Zulässig | |
Kopieren | Eingeschränkt und nur mit Bewilligung des Verfassers zulässig | Eingeschränkt zulässig | Zulässig | |
Mitnahme ab dauerndem Standort | Eingeschränkt zulässig | Eingeschränkt zulässig | Zulässig | |
Informationsverwaltung | | | | |
Regelmässige Überprüfung der Klassifizierung und des Verteilers | mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Bundesarchiv (Art. 14) | nur für nummerierte Exemplare: mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Bundesarchiv (Art. 14) | keine | Verfasser |
Rückzug und Rückgabepflicht | zwingend | zwingend wenn nummeriert | keine | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Archivierung | Anbietepflicht gemäss Archivierungsgesetzgebung (Art. 17). | | | Verfasser bzw. Geheimnisträger |
Vernichtung bzw. Löschung (soweit nach Archivierungsgesetzgebung keine Ablieferungspflicht besteht) | Vernichtung nur durch Verfasser und eingeschränkt zulässig | Eingeschränkt zulässig, bei nummerierten Exemplaren nur durch den Verfasser | Eingeschränkt zulässig | |