Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen
1 Die Berufsbezeichnung ist Metallbauerin EFZ oder Metallbauer EFZ.
2 Metallbauerinnen und Metallbauer EFZ zeichnen sich namentlich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie fertigen und montieren Metall-, Stahl-, Fenster- und Fassadenbaukomponenten.
- b.
- Sie verarbeiten Halbfabrikate vorwiegend aus Stahl, Chromnickelstahl und Aluminium.
- c.
- Sie sichern die Qualität der von ihnen hergestellten Produkte.
- d.
- Sie beherrschen den Einsatz der Werkstoffe sowie der Betriebs- und Montageeinrichtungen.
- e.
- Sie handeln in allen Arbeitsprozessen mit Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit ihrer Mitmenschen und tragen dem Schutz der Umwelt Rechnung.
3 Innerhalb des Berufs der Metallbauerin EFZ oder des Metallbauers EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Metallbau;
- b.
- Schmiedearbeiten;
- c.
- Stahlbau6.
4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
6 Eingefügt durch die Änderung vom 12. Juni 2008, in Kraft seit 1. August 2008.